{{deutschlandlastig} Verkehrstüchtigkeit ist ein Begriff im Verkehrswesen für Verkehrsteilnehmer. Es bezeichnet die Mindestvoraussetzungen für die Teilnahme an einem Verkehr in der Öffentlichkeit per Rechtsnorm und/oder per Rechtsetzung sowie ggfs. auch berufsgenossenschafliche Unfallverhütungsvorschriften bzw. arbeitsrechtichliche Vorgaben bzw. Betriebsanweisungen des Unternehmers.
Die allgemeine Verkehrstüchtigkeit ist vor allem für Fahrzeugführer relevant, und zwar in Bezug auf Gesundheitszustand. Schutzgut ist die Verkehrssicherheit aller (Sach-/Personenschäden).
Straßenverkehr
BearbeitenVerkehrsteilnehmer mit eingeschränkter Verkehrstüchtigkeit dürfen am Straßenverkehr nur unter bestimmten Voraussetzungen teilnehmen; wer sich infolge körperlicher oder geistiger Beeinträchtigungen nicht sicher im Verkehr bewegen kann, muß Vorsorge treffen, dass er andere nicht gefährdet.[1]
Beipiele:
- Bewegungseinschränkungen, z.B. Eingipsungen
- Fehlende Gließmaßen (Fehlbildungen, Amputationen)
- Eingeschränkte Sehschärfe (Fehlsichtigkeit)
- Rot-Grün-Sehschwäche
- Eingeschränktes Gesichtsfeld
- Eingeschränkte Reaktionsfähigkeit
- Eingeschränkte Auffassungsgabe
- Einfluss psychoaktiver Substanzen (Rauschmittel, Alkohol, Medikamente[2])
Rechtsfolgen sind unter anderem
- Trunkenheit am Steuer/Gefährdung des Straßenverkehrs
- Medizinisch-Psychologische Untersuchung
- Versagung einer Fahrerlaubnis/Entzug der Fahrerlaubnis/Neuerteilungssperre
- Auflagen und Beschränkungen der Fahrerlaubnis
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- Verkehrskontrolle
- Atemalkoholanalyse
- Blutentnahme, Blutanalyse, Blutalkoholkonzentration
- Romberg-Test, eine physio-pathologische Untersuchung
- siehe auch Führerschein und Fahrerlaubnis (Deutschland)
Kleinbusse/Omnibusse, Taxis, Mietwagen mit Fahrer
BearbeitenSofern die BOKraft gilt, ist 0 Promille geboten.
Bahnverkehr
BearbeitenTriebfahrzeugführer (ohne U-Bahnen, ohne Straßenbahnen)
BearbeitenTriebfahrzeugführer (ohne U-Bahnen, ohne Straßenbahnen) dürfen gem. Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung ... Bei Schmalspurbahnen gilt die Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung für Schmalspurbahnen
Triebfahrzeugführer (U-Bahnen und Straßenbahnen)
BearbeitenTriebfahrzeugführer (nur U-Bahnen und Straßenbahnen) dürfen lt. BOStrab nicht unter dem Einfluss psychoaktiver Substanzen stehen, z.B. 0 Promille
Sonstiges
BearbeitenMaschinenführer, selbstfahrende Arbeitsmaschinen, Gabelstapler, militärisches Gerät, Drohnensteuerer
Luftfahrzeugführer
BearbeitenLuftfahrzeugführer (Pilot, Copilot und Bordingenieur): 0 Promille http://archiv.rhein-zeitung.de/on/98/02/04/topnews/blas8.html
Siehe auch
BearbeitenWeblinks
BearbeitenEinzelnachweise
Bearbeiten- ↑ per § 2 FeV GT (früher § 2 StVZO)
- ↑ http://www.oeamtc.at/portal/medikamente-beeinflussen-verkehrstuechtigkeit+2500+1106883