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Deutsches Strafrecht

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Nach § 184b StGB ist die Verbreitung von "kinderpornografische Schriften", das sind pornografische Darstellungen von sexuellen Handlungen von, an oder vor Personen unter 14 Jahren, strafbar. Im Falle von Darstellungen tatsächlicher Geschehen oder wirklichkeitsnahen Darstellungen ist bereits der Besitz strafbar. In eine separaten Vorschrift § 184c werden analog dazu auch Verbreitung und Besitz von "jugendpornografischen Schriften", die sich auf sexuellen Handlungen von, an oder vor Personen von 14 bis 18 Jahren beziehen, unter Strafe gestellt, allerdings ist dabei das Strafmaß generell geringer, der Besitz von nur wirklichkeitsnahen Darstellungen ist nicht strafbar und für einvernehmlich hergestellte Jugendpornografie gibt es eine Ausnahme von der Besitzstrafbarkeit für Personen, die als Minderjährige selbst an der Produktion beteiligt waren.

Die Strafbarkeiten zur Jugendpornografie traten erst am 5. November 2008 in Kraft, daher gibt es hierzu noch keine Rechtsprechung oder andere Erfahrungen. Mit demselben Gesetz wurden auch die Legaldefinition von Kinderpornografie, die sich vorher nur auf Darstellungen von sexuellen Missbrauch von Kindern § 176 StGB) bezog, auf die jetzige Form erweitert, sowie weitere Erweiterungen des Sexualstrafrechts zum Schutze von Minderjährigen vorgenommen.[1]

Unter Schriften wird der erweiterte Schriftenbegriff nach § 11 Abs. 3 StGB verstanden. Darunter fallen neben bilderloser Literatur insbesondere auch Bilder, Filme und Tonaufzeichnungen. Auf Datenträgern gespeicherte Darstellungen sind anderen gegenständlichen Darstellungen, wie Papierbildern, gleichgestellt. Echtzeitdarstellungen, zum Beispiel Telefongespräche, Live-Chats oder sexuelle Handlungen vor Zuschauern, werden hingegen vom den Begriff nicht erfasst, wohl aber deren Aufzeichnungen.

Nach der bisherigen Rechtsprechung zur Kinderpornografie müssen Schriften, um strafrechtlich relevant zu sein, auch tatsächlich pornografisch sein, was nur der Fall ist, „wenn eine auf die sexuelle Stimulierung reduzierte und der Lebenswirklichkeit widersprechende, aufdringlich vergröbernde, verzerrende und anreißerische Darstellungsweise gewählt wird“, und, „wenn unter Ausklammerung aller sonstigen menschlichen Bezüge sexuelle Vorgänge in grob aufdringlicher Weise in den Vordergrund gerückt werden sowie ihre Gesamttendenz ausschließlich oder überwiegend auf das lüsterne Interesse an sexuellen Dingen abzielt.“[2] Bei der Einführung der Strafbarkeit von Jugendpornografie 2008 ging der Gesetzgeber jedoch im Widerspruch dazu davon aus, dass es für eine Strafbarkeit nach § 184b StGB genüge, dass die Schrift den sexuellen Missbrauch von Kindern zum Gegenstand hat, ohne dass es auf den pornographischen Charakter der Darstellung ankämme, da sexuelle Handlungen mit Kindern generell verboten sind. Er nutze diesen Betrachtung um jedenfalls klarzustellen, dass das für die neu eingeführte Strafbarkeit von Jugendpornografie nach § 184c gerade nicht gelten solle.[3].

Bloße Nacktheit in Deutschland kein hinreichendes Kriterium für Pornografie (Schönke/Schröder), auch gelten Darstellungen nackter Kinder (z. B. FKK-Bilder) nicht als Kinderpornografie.

Im deutschen Strafrecht sind für Handlungen im Zusammenhang mit kinder- und jugendpornografischen Schriften folgende Strafrahmen festgelegt:

Handlung Kinderpornografie Jugendpornografie
Gegenstand: pornografische Darstellungen von sexuelle Handlungen von an oder vor... Personen unter 14 Jahren Personen zwischen 14 und 18 Jahren
Verbreitung (auch Vorbereitungshandlungen, insbesondere Herstellung zur Verbreitung)
Weitergabe, wenn tatsächliches Geschehen oder wirklichkeitsnah
drei Monate bis fünf Jahre Freiheitsstrafe, Sache wird eingezogen Geldstrafe bis drei Jahre Freiheitsstrafe, Sache wird eingezogen
...wenn gewerbsmäßig oder als Bandenmitglied sechs Monate bis zehn Jahre Freiheitsstrafe, Verfall des Gewinns drei Monate bis fünf Jahre Freiheitsstrafe

Verfall des Gewinns

Besitz, wenn tatsächliches Geschehen dargestellt wird (auch Versuch der Besitzverschaffung, auch Herstellung) Geldstrafe bis zwei Jahre Freiheitsstrafe, Sache wird eingezogen Geldstrafe bis ein Jahr Freiheitsstrafe, Sache wird eingezogen, Ausnahme für minderjährige Hersteller
Besitz, wenn wirklichkeitsnah (auch Versuch der Besitzverschaffung, auch Herstellung) Geldstrafe bis zwei Jahre, Freiheitsstrafe, Sache wird eingezogen (nicht strafbar)

Falls bei der Produktion von Kinderpornografie tatsächlich Kindern beteiligt sind, liegt auch eine Strafbarkeit wegen sexuellem Missbrauchs von Kindern nach § 176 StGB nahe. Da es sich dann um einen Tateinheit handelt, würde sich die Strafe nach dem Gesetz richten, das die schwereren Strafen androht, hier also in der Regel nach § 176.

Das bloße Betrachten einschlägigen Materials als solches ist nicht strafbar, wobei die Grenze der Strafbarkeit bei Nutzung eines Computers jedenfalls dann überschritten ist, wenn das Material auf der Festplatte des Computers abgespeichert wird; dabei kann auch das (automatische) Zwischenspeichern von Dateien im Cache des Browsers ausreichen. Das flüchtige Zwischenspeichern im Arbeitsspeicher des Computers ist hingegen nicht als Besitz zu qualifizieren.[4]

Der Gesetzgeber rechtfertigt das Verbot der Kinder- und Jugendpornografie mit dem Jugendschutz. Das geschützte Rechtsgut sei die ungestörten Persönlichkeitsentwicklung von Kindern und Jugendlichen, das sich aus Art. Art. 2 Abs. 1 GG ableitet. Bei den strafbaren Handlungen handelt es sich um abstrakte Gefährdungsdelikte, das heißt, es ist unerheblich, ob es im Einzelfall zu einer tatsächlichen konkreten Gefährdung oder gar Schädigung gekommen ist oder nicht.

Zumindest in einigen Ausprägungen des Verbotes ist es wissenschaftlich unklar, ob der unterstellte Gefährdungszusammenhang existiert. In der Mutzenbacher-Entscheidung hat das Bundesverfassungsgericht allerdings festgestellt, dass der Gesetzgeber ein gesetzliches Verbot auch bei einer wissenschaftlich ungeklärter Situation und nur aufgrund der eigenen Einschätzung, dass eine Gefährdung nicht völlig ausgeschlossen werden kann, aussprechen darf.[5] In einer umstrittenen Entscheidung zur Strafbarkeit des Geschwister-Inzests hat das Bundesverfassungsgericht 2008 darüberhinaus entschieden, dass Strafnormen keinen strengeren Anforderungen hinsichtlich der mit ihnen verfolgten Zwecke unterliegen und sich solche insbesondere auch nicht aus der strafrechtlichen Rechtsgutlehre ableiten lassen.[6]

In der schon genannten Mutzenbacher-Entscheidung wurde außerdem festgestellt, dass auch Kinderpornografie Kunst sein und damit dem besonderen Schutz der Kunstfreiheit (Art. 5 Abs. 3 GG) unterliegen kann.[7]

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  1. Bundesanzeiger Verlag: http://www.bgbl.de/Xaver/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&start=//*%5B@attr_id=%27bgbl108s2149.pdf%27%5D
  2. OLG Karlsruhe, Urteil vom 26. September 2005, Az. 2SS 256/05
  3. Deutscher Bundestag: http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/16/096/1609646.pdf, Seite 38, 18.06.2006
  4. Sven Harms: Ist das „bloße“ Anschauen von kinderpornografischen Bildern im Internet nach geltendem Recht strafbar? In: Neue Zeitschrift für Strafrecht. Jahrgang 2003, Heft 12, S. 646
  5. Mutzenbacher-Entscheidung , Randnummer 34 ff (Wortlaut)
  6. Bundesverfassungsgericht: 2 BvR 392/07, Satz 39ff ([Wortlaut ])
  7. Mutzenbacher-Entscheidung , Randnummer 28 ff (Wortlaut)