Die Presentment of Englishry (zu deutsch in etwa „Darlegung der Englischheit“) war im mittelalterlichen England eine Rechtsprozedur, die beim Verdacht auf ein murdrum - die gewaltsame Tötung einer unbekannten, da ortsfremden Person - zu befolgen war: Kam dem für die Leichenschau zuständige Amtsträger (ab 1194 stets der coroner) - ein Fall von tödlicher Gewalteinwirkung zu Ohren, oft aber auch, wenn er die Identität eines augenscheinlich an natürlichen Ursachen Verstorbenen nicht zweifelsfrei ermitteln konnte, so mussten die Einwohner des Amtsbezirks (der „Hundertschaft“ oder Harde), in der die Leiche gefunden wurde, den Nachweis erbringen, dass es sich bei dem Toten nur um einen Angehörigen der alteingesessenen angelsächsischen Englishry handelte, also um einen Engländer. Bis zum Beweis des Gegenteils galt der mutmaßlich gemeuchelte Unbekannte unweigerlich als Mitglied der normannischen bzw. anglonormannischen, also französischstämmigen und-sprachigen Herrscherelite, was wiederum eine kollektive Bestrafung der Hundertschaft für den mutmaßlichen murdrum zur Folge hatte, mindestens ein hohes Strafgeld. In Wales wurde die Prozedur analog als Presentment of Welshry bezeichnet und folglich nachwesien, dass es sich bei fraglichen sterblichen Resten um die eines Walisers handelte.
Geschichtliche Entwicklung
BearbeitenDanelag etc.
Bestimmungen und Ausnahmen etc.
Literatur
Bearbeiten- Frederick Coyne Hamil: Presentment of Englishry and the Murder Fine. In: Speculum 12:3, S. 285-298.
- R. F. Hunnisett: The Medieval Coroner. Cambridge University Press, Cambridge 2008.