Als Kommunalverfassung werden die Gesetze bezeichnet, welche die Grundregeln für die kommunale Selbstverwaltung als eine Form der Gemeindeordnungen in Deutschland und die vor Ort gelebte Demokratie erhalten. Der Kommunalverfassung kommt hohe gesellschaftliche und politische Bedeutung zu. Sie gibt der Gemeinde und dem Landkreis nicht nur den rechtlichen Rahmen für deren Organisation vor und regelt ihren Status und ihre Stellung innerhalb des staatlichen Gesamtgefüges, sondern ist Bezugsmittel auf deren Gesetzgebung, die (Satzungen) und gestaltet auch die bürgerschaftliche Teilhabe am kommunalen Willensbildungsprozess.

Situation vor 03.10.1990

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Vor der Wiedervereinigung der beiden deutschen Staaten , der Bundesrepublik Deutschland (BRD) sowie der Deutsche Demokratische Republik (DDR) mit Wirkung vom 03.Oktober 1990 fanden vielseitige Bestrebungen zur Vorbereitung dieser Vereinigung statt. Das dies ein unbestritten schwieriges Unterfangen war, ist einleuchtend. Allein am 22.Juni 1990 wurden 15 Gesetzesvorlagen von der Volkskammer beschlossen [9]. Ursprünglich mit Beendigung des Krieges Zweiter Weltkrieg und Recht der Besatzungsmacht hatte die DDR zunächst eine Gemeindeverfassung [1], mit ähnlichem Ziel wie das der Gemeindeordnungen in Deutschland. Diese fand nach Modifizierung ihren Ausdruck in dem Gesetz über die örtlichen Volksvertretungen der DDR vom 4.Juli 1985[10].

Das Ursprungs-Gesetz

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Nachdem am 18.März 1990 die Volkskammerwahlen der DDR stattfanden, wurde am 06.Mai 1990 die Wahl zu den Gemeinde- und Stadtvertretungen durchgeführt[2]. Am 17.Mai 1990 wurde durch die Volkskammer das Gesetz über die Selbstverwaltung der Gemeinden und Landkreise (GBl. I S.255) beschlossen[3]. Dies sollte Grundlage für eine neue Kommunalverfassung bilden. Hier wurde erstmalig wieder der Begriff "Landkreise" verwendet , der in vorherigen Verfassungen der DDR [4] [5] nicht vorkam , da die DDR territorial in "Bezirke" aufgeteilt war.

Dieses Gesetz , welches lediglich in einem Auszug dargestellt ist, indem etliche Paragraphen, wie § 101, der im Nachhinein auf das Gesetz als verfassungsänderndes Gesetz hinweist, §§ 6-9, § 15 (Anschlusszwang),§§ 14,16,29,31,43,45,46,50,51,53-56,59-62,73-93,95-98 fehlen, und einige , wie § 94 und § 18 mehrfach auftreten, wurde mit dem Satz : "Dieses von der Volkskammer am 17.Mai 1990 beschlossene Gesetz wird hiermit verkündet. Berlin,den 17.Mai 1990 " (im Orginal sind die Daten als Wort angegeben) beendet. Wie diese Verkündigung umgesetzt wurde und ob sie stattfand , bleibt offen, da es keine Bestimmungen zur Bekanntmachung gab. Laut § 4 des Gesetzes über die Inkraftsetzung von Rechtsvorschriften der BRD in der DDR vom 21.Juni 1990 (GBl. I S. 357) [6], welches am 01.Juli 1990 in Kraft trat, ist eine derartige Bekanntmachung erst ab diesem Zeitpunkt vorgesehen und hätte, wenn es einem Bundesgesetz gleichstünde, welches als Bundesgesetzblatt bekannt gemacht würde, als Amtliche Bekanntmachung des Ministers der Justiz der DDR erfolgen sollen.

Dieses DDR GBl.I S.255 ist selbst im Bundesarchiv [7] nicht zu finden.

Die Änderungen

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Änderungen erfuhr es durch den Einigungsvertrag vom 31.August 1990 [8]. Diese Fassung ist in Quelle [11] nachzulesen. Als Quelle der Fassung wird nun das GBl. I S. 357 angegeben [12]. Bundesrecht konnte erst mit Wirkung vom 03.Oktober 1990 Recht der "neuen" Länder werden. Ob daher Inkraftsetzung Bundesdeutschen Rechts vor dem 03.Oktober 1990 rechtlich möglich war, bleibt offen. Aus der Fassung lt.Quelle [13] [14] ist u.a. erstmalig der § 101 sowie § 15 ersichtlich.

Nach § 101 ist das Gesetz ein bis 03.Oktober 1990 verfassungsänderndes Gesetz. Mit § 15 wird der Anschluss- und Benutzungszwang eingeführt.

Auf diesen Anschlusszwang bezog sich erstmalig die Deutsche Gemeindeordnung von 1935 [15] Diese wiederum stammt aus dem Ermächtigungsgesetz vom 23.März 1933 [16]. Zwar konnten die Gemeinden der DDR bereits vor der "Wende" Verbände bilden, der Terminus Zweckverband jedoch wurde erst mit Fassung [17] ersichtlich. Dieser Begriff wiederum stammt aus dem Reichszweckverbandsgesetz ( siehe Literatur "Kommunale Kooperation ) und [RGBl. I S.979 und RGBl. I S.464][18] von 1939.

Situation seit 03.10.1990

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Nach Besiegelung der Deutschen Wiedervereinigung mit Datum vom 03.Oktober 1990 [19] fand diese Kommunalverfassung in den noch Bezirken der nun ehemaligen DDR seine Anwendung. Es wurde später erstetzt durch die von den neu gebildeten Ländern selbst erlassenen Kommunalverfassungen.In z.B. Mecklenburg-Vorpommern durch Gesetzesverordnung vom 18.Februar 1994 (GVBl.S.249).

Gesetz-und Verordnungs Blatt (GVBl.) beeinhaltet die Begriffe Gesetz und Verordnung

Verordnungen stehen der Gewaltenteilung , die Umgehung bzw. Aufhebung der Gewaltenteilung den Prinzipien eines Rechtsstaates entgegen.

Gesetzesverordnungen waren und sind möglich durch das Gesetz über Ermächtigung zum Erlaß von Rechtsverordnungen (RVErmG)[20], welches mit Wirkung vom 01.12.2010 durch Zweites Gesetz über die Bereinigung von Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums der Justiz vom 23.November 2007 [21] aufgehoben wird.

In einigen Ländern wurde die sog. süddeutsche Ratsverfassung gewählt, in der dem Bürgermeister eine besondere Stelle zukommt. Diese Variante der Kommunalverfassung findet sich z.B. auch in Hessen, Bayern, Brandenburg und Baden-Würtemberg [22]. Varianten der Kommunalen Ordnungen können hier nachgelesen werden. [23]

Einzelnachweise

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  1. [1]
  2. [2]
  3. [3]
  4. [4]
  5. [5]
  6. [6]
  7. [7]
  8. [8]

Literatur und Texte

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  • Kommunale Kooperation,2004/2005,695 Seiten,Thorsten Ingo Schmidt, Seite 113 mit Anhang
  • Öffentliches Wirtschaftsrecht,1995,793 Seiten,Reiner Schmidt,Hartmut Bauer,Rudolf Mögele
  • Das Regierungssystem der Bundesrepublik Deutschland,2004,800 Seiten,von Jens Hesse, Thomas Ellwein
  • Die deutsche Staatsrechtslehre in der Zeit des Nationalsozialismus, 2001,733 Seiten,Tagung,Vereinigung der Deutschen Staatsrechtslehrer und Andere
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Siehe auch

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