Ein Strafsatz beinhaltet allgemein die vorgesehene Strafe – die übliche Strafdrohung (Österreich) bzw. den üblichen Strafrahmen (Deutschland), also das minimal und maximal mögliche Strafmaß – für ein bestimmtes Delikt unter bestimmten Umständen.

In der österreichischen Strafprozessordnung sind unterschiedliche Strafsätze nach bestimmt abgegrenzten Tatumstänsten vorgesehene unterschiedliche Strafrahmen für einen einzelnen Straftatbestand.

Etymologie

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Der Begriff Strafsatz ist ein Kompositum aus Strafe und Satz, wobei mit letzterem kein grammatikalischer Satz, sondern ein vereinbartes Maß gemeint ist (wie auch bei Tagessatz, Beitragssatz, Steuersatz, Zinssatz, etc.)

Allgemeine Verwendung

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Durch festgelegte Strafsätze wird des Strafmaß dem freien Ermessens des Richters entzogen.

Je nach Delikt und den im Gesetz vorgesehenen Umständen (beispielsweise kleinerer oder größerer Schaden) gibt es einen anzuwendenden Strafsatz (beispielsweise: „Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen“).

Zivilrecht: Vertragsstrafe / Pönale

[1] Die Höhe der Strafe ist innerhalb der Grenzen des Strafsatzes unter Berücksichtigungvon mildernden und erschwerenden Umständen zu bemessen.[1] [1] Das Strafmaß wird dem freien Ermessen des Richters entzogen und gesetzlich festgestellt. Feste Strafsätze finden sich bei Zaleukos, Drakon, Solon, Pittakos, Charondas, und in den Bruchstücken der ältesten Rechtsaufzeichnungen von Gortyns.[2] [1] Eine wesentliche Verschiedenheit [bei den Gründen zur Verhängung einer gerichtlichen Untersuchungshaft in verschiedenen Ländern] besteht dabei noch, ob dieses Strafmaß nach dem gesetzlich gedrohten Strafsatz oder dem im einzelnen Fall zu erwartenden Strafmaß bestimmt ist.[3] [1] Z ist wegen sonstigen Tatbeitrags zum Versuch des betrügerischen Datenverarbeitungsmissbrauchs nach den §§ 15, 12 3. Fall, 148a Abs 1, 2 1. Strafsatz StGB zu bestrafen.[4] [Bedeutung: Z ist nach § 15 öStGB[5] (Strafbarkeit des Versuches), § 12[6] (Behandlung aller Beteiligten als Täter, 3. Fall: „der sonst zu ihrer Ausführung beiträgt“), § 148a[7] (Betrügerischer Datenverarbeitungsmißbrauch) Abs. 1 (allgemein und einfache Delikte) und Abs. 2, 1. Strafsatz (gewerblich und/oder Schaden zwischen 3.000 und 50.000 Euro) mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.] [1] Für die Grade des Vergehens gibt es eine fast unendliche Skala des Mehr oder Minder. Daher müssen auch die Strafsätze einer Mehrung oder Minderung je nach der Beschaffenheit des Falls fähig sein. Das Gesetz kann nicht mehr tun, als die Gattungen der Strafe, das Maximum und das Minimum für jede dieser Strafgattungen festzulegen. Das Übrige muß es der Beurteilung verständiger und billiger [ = ‚angemessener‘] Richter überlassen.[8] [2] Zu beiden Seiten der Rosette ist der Strafsatz in kleiner Schwabacher Schrift abgedruckt.[9] [2] Die nächste Serie zirkulierte seit Anfang der 60er bis Ende der achtziger Jahre, auf den Scheinen seit 1970 ersetzte die Freiheitsstrafe im Strafsatz das Zuchthaus.[10] [2] Strafsatz auf den französischen Assignaten der Revolutionszeit: „Das Gesetz bestraft den Fälscher mit dem Tode - Die Nation belohnt den Denunzianten.“[11]


Österreich

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In der österreichischen Strafprozessordnung sind Strafsätze aufgrund eindeutig bestimmter, eine scharfe Abgrenzung ermöglichender Unterscheidungsmerkmale festgelegte unterschiedliche Strafrahmen[1] innerhalb eines Tatbildes, innerhalb einer strafbaren Handlung.

In einem anzuwendenden Strafsatz ist die gesetzliche Strafdrohung für eine strafbare Handlung unter bestimmten Tatumständen festgelegt, er ist eine rechtsrichtige Subsumtion.[2]

http://www.ris.bka.gv.at/Dokument.wxe?Abfrage=Justiz&Dokumentnummer=JJR_20040713_OGH0002_0140OS00080_0400000_001

So ist der Raub nach § 142 nach Abs. 1 und nach Abs. 2 ein und dasselbe Delikt, Abs. 2 enthält jedoch einen strafsatzändernde Umstände (ohne Anwendung erheblicher Gewalt an einer Sache geringen Wertes, wenn die Tat nur unbedeutende Folgen hat), die eine geringere Strafdrohung bewirken[3]. Der § 143 StGB (schwerer Raub) beinhaltet zum Tatbild des Raubes strafsatzändernde Erschwerungsgründe[4] ([1. Strafsatz / 1. Fall]: kriminelle Vereinigung oder [2. Fall]: Verwendung einer Waffe, [2. Strafsatz / 3. Fall]: schwere Dauerfolgen, [3. Strafsatz / 4. Fall]: Tod). Schwerer Raub wird auch immer nach "§§ 142 Abs 1, 143 x-ter Fall" angeklagt. Diese Details zur Hauptfrage, ob der Angeklagte des Raubes schuldig ist, können als uneigentliche Zusatzfragen nach § 316 StPO gestellt werden[4], auch ob das Tatwerkzeug Waffe im Sinne des Gesetzes war[5]. Sie können aber auch in die Hauptfrage aufgenommen werden[6], wenn die Geschworenen vor der Beratung darüber belehrt werden, dass sie nach § 330 Abs 2 StPO das Recht haben die Hauptfrage eingeschränkt zu beantworten.[4]

Bei einer absichtlichen schweren Körperverletzung mit Todesfolge heißt es in einem obergerichtlichen Urteil: "Mit [...] Urteil [...] wurde der Angeklagte [...] des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach § 87 Abs 1, Abs 2 zweiter Fall StGB schuldig erkannt und nach dem zweiten Strafsatz des § 87 Abs 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt."[7] § 87 Abs 1 StGB enthält die Strafbestandsmerkmale (einem anderen eine Körperverletzung absichtlich zufügen) und einen hier nicht angewandten Strafsatz (1-5 Jahre Freiheisstrafe). § 87 Abs 2 enthält zwei strafsatzbestimmende Tatumstände (1. Fall: schwere Dauerfolgen, 2. Fall: Tod des Geschädigten) mit zwei Strafsätzen (1. Strafsatz: 1-10 Jahre Freiheitsstrafe, 2. Srafsatz: 5-10 Jahre Freiheitsstrafe.)

Der § 3a Verbotsgesetz 1947 (mit 10-20 Jahren oder auch lebenslänglicher Freiheitsstrafe) beinhaltend beispielsweise keine unterschiedlichen Strafsätze, da „besondere Gefährlichkeit“ keine klare Abgrenzung ist und es bei Vorhandensein „auch“ eine lebenslange Freiheitsstrafe geben kann. Das Gericht braucht keine außerordentlichen Strafmilderungsgründe um von lebenslänglicher Freiheitsstrafe abzusehen, die Entscheidung obliegt dem Gericht. Es ist ein gleitender Strafsatz.[1]

Bei der Tötung eines Menschen stellen § 75 StGB (Mord), § 76 StGB (Totschlag [heftige Gemütsbewegung]), § 77 StGB (Tötung auf Verlangen), § 78 StGB (Mitwirkung am Selbstmord), § 79 StGB (Tötung eines Kindes bei der Geburt) dagegen jeweils eigene Tatbilder dar und sind nicht nur verschiedene Strafsätze. Im einen Fragenkatalog an Geschworene sind daher bei Anklage nach § 75 die weiteren Fragen als Eventualfragen nach § 314 Abs 1 StPO zu stellen. (Wenn die Hauptfrage nach Mord mit Nein beantwortet wird, dann kommt die Frage ob ein Totschlag vorgelegen hat.)[8]

Durch § 36 StGB und § 5 des Jugendgerichtsgesetzes werden für Taten von unter 21-Jährigen (Jugendliche und junge Erwachsene) üblicherweise dieselben Strafgesetze und damit dieselbe Aufteilung der Strafsätze wie für Erwachsene verwendet, jedoch werden die darin enthaltenen Strafdrohungen vermindert, die Strafrahmen reduziert und damit die anzuwendenden Strafsätze geändert, somit eigene Strafsätze geschaffen.[2] Die Frage ob jemand darunter fällt oder nicht, ist aber nicht mit Zusatzfragen im Fragenkatalog zur Schuldfrage durch die Geschworenen zu klären, sondern danach bei der gemeinsamen Beratung des Schwurgerichtshofs und der Geschworenen über die Strafe und ist daher im Urteil dementsprechend zu begründen. Auch hat es in der Hauptverhandlung zur Sprache zu kommen.[7]

Eine Strafmilderung unter gewissen Umständen nach einem Urteil nach § 31a StGB kann nur im Rahmen des schon bisher angewendeten Strafsatzes erfolgen. Kommen dagegen nachträglich Umstände hervor, die eine Änderung des angewendeten Strafsatzes bedingen, so ist das Verfahren wieder aufzunehmen.


Ein Strafrahmen kann (im Finanzstrafgesetz) auch aus der Summe unterschiedlicher Strafdrohungen für mehrere Delikte bestehen, die dann strafsatzbestimmend ist.[9]

Im Gewschworenenprozeß dürfen nur bei der Anwendung unterschiedlicher Strafsätze (unechte / uneigentliche) Zusatzfragen (die beantwortet werden muss, wenn die Hauptfrage mit „Ja“ beantwortet wird) nach § 316 StPO gestellt werden, die Erschwerungs- oder Milderungsumstände berücksichtigen. (Schuldfrage §§ 312, 314 StPO) (Über das Strafmaß eines Schuldigen wird nach erst danach von Schwurgerichtshof und Geschworenen nach § 338 StPO gemeinsam beraten. Die echte Zusatzfrage nach § 313 StPO beinhaltet Fragen über Strafausschließungs- oder Strafaufhebungsgrunde, wie etwa die Reife eines jugendlichen Täters nach § 4 Abs 2 JGG, und jene nach § 432 StPO die der Zurechnungsfähigkeit zum Tatzeitpunkt.)


Bearbeiten

Einzelnachweise

Bearbeiten

<references> [1] [7] [2] [5] [4] [6] [3] [8] [9]

  1. a b c siehe OGH 13Os122/95 vom 22. November 1995 im Rechtsinformationssystem des Bundes
  2. a b c Entscheidung OGH 14Os80/04 vom 13. April 2004, RIS-Justiz
  3. a b Rechtssatz OGH RS0094305 vom 3. März 1989, RIS-Justiz
  4. a b c d Rechtssatz OGH RS0094224 vom 3. März 1989, RIS Justiz
  5. a b Rechtssatz OGH RS0094144 vom 19. Jänner 1978, RIS-Justiz
  6. a b Rechtssatz OGH RS0091034 vom 17. März 1977, RIS-Justitz
  7. a b c Entscheidung OGH 12Os38/05p vom 2. Juni 2005, RIS-Justiz
  8. a b Rechtssatz OGH RS0092164 vom 19. September 1975, RIS-Justiz
  9. a b Entscheidungstext OGH 14Os43/04 vom 10. August 2004, RIS-Justiz

Kategorie:Allgemeine Strafrechtslehre