Friedlosigkeit ist ein wesentlicher Bestandteil des Strafrechts im frühen und hohen Mittelalter. Sie ist regional unterschiedlich ausgestaltet, beinhaltet aber regelmäßig einen totalen Rechtsverlust. Der Begriff der Friedlosigkeit ist im Wesentlichen im norddeutschen und skandinavischen Nordseeraum beheimatet. In anderen Gegenden wird für dien Rechtszustand der Begriff der verwendet. Im Altnorwegischen und und Altisländischen begegnet der Begriff "útlagr (außerhalb der Rechts Stehender). In lateinischen Texten findet sich das Wort "exlex". In verschiedenen Rechten wird dieser Zustand der Friedlosigkeit auch umschrieben: In altnorwegischen und altisländischen Texten wird der Friedlose oft "skógarmaðr" = Waldmann oder "skóggangsmaðr" = Waldgänger genannt. Der Ausdruck "vogelfrei" = ohne festes Heimatland kommt erst im 16. Jahrhundert auf.[1]
Die meisten Belege für die Friedlosigkeit entstammen dem 13.–15. Jahrhundert, als die Landfriedensbewegungen sich verfestigten. Als früheste Verwendung gilt die Gesetze Knuts des Großen.
Die Friedlosigkeit setzt immer eine Entscheidung des Gerichtsherrn, in der Regel ein Gerichtsurteil, voraus, das den Ausschluss des Missetäters aus dem Sozial– und Rechtsverband bestimmt. Er wird den inneren und äußeren Feinden preisgegeben. Man verbietet ihn seinen Freunden und erlaubt ihn sienen Feinden.[2] Der Friedlose darf von jedermann bußlos getötet werden. Das altisländische Recht (Grágás) unterscheidet zwischen der strengen Friedlosigkeit, bei der der Missetäter auch im Ausland straflos getötet werden kann, und der "milden Friedlosigkeit"
Fußnoten
BearbeitenLiteratur
Bearbeiten- Rudolf His: Strafrecht des deutschen Mittelalters. Bd. 1. Leipzig 1920.
- Eberhard Freiherr von Künßberg: "Vogelfrei". In: Zeitschrift der Savigny-Stiftung für Rechtsgeschichte, Germanistische Abteilung Bd. 58 (1938) S. 525–533.
- M. Lundgreen: Artikel "Friedlosigkeit". In: Reallexikon der Germanischen Altertumskunde Bd. 9. Berlin 1995 S. 613–621.
- Ekkehard Kaufmann, D. Landes: Artikel "Acht". In: Handwörterbuch der Deutschen Rechtsgeschichte. Bd. 1 Berlin 1971 Sp. 25–36.