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Gemäß § 17 (2) des deutschen Urheberrechtsgesetzes (UrhG) gilt: Sind das Original oder Vervielfältigungsstücke des Werkes mit Zustimmung des zur Verbreitung Berechtigten im Gebiet der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum im Wege der Veräußerung in Verkehr gebracht worden, so ist ihre Weiterverbreitung mit Ausnahme der Vermietung zulässig.
Dies wurde durch eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs bestätigt. (EuGH GRUR Int. 1998, 140 (144))
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