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BearbeitenWappen und URV (von Stescke)
Nach [[Amtliches Werk|§ 5 Abs. 1]] [[Urheberrechtsgesetz|UrhG]] sind Wappen deutscher Körperschaften des öffentlichen Rechts immer urheberrechtlich gemeinfrei. Das gilt selbstverständlich auch für [[Bildrechte#Schutz für Reproduktionen|zweidimensionale Abbildungen]] der Vorlage, also das konkrete Pixelwerk, das ohne ausreichende schöpferiche Höhe kein eigenes Werk ist und damit das Schicksal seiner Vorlage teilt, gemeinfrei zu sein und zu bleiben. --~~~~
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