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Matrimonia Mixta

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Matrimonia Mixta (Gemischte Ehen) ist der Titel eines Motu proprio von Papst Paul VI. vom 31.März 1970. Es regelt die Eheschließungen von Katholiken mit Nichtkatholiken neu. Bis zu Matrimonia Mixta galt der Codex Iuris Canonici/CIC 1917. Das alte Recht verbot strengstens die Ehen von Katholiken mit "Häretikern und Schismatikern", also Getauften, die nicht den katholischen Glaubenslehren folgten und den Papst ablehnten.

Beweggründe

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Auch wenn MM ein Motu Proprio, also ein aus einem Antrieb vom Papst verfasstes Schreiben ist, muss man es stets im Zusammenhang mit dem Zweites Vatikanisches Konzil / Zweiten Vatikanum sehen. Dieses war ein Wendepunkt in der katholischen Sicht von anderen Christen. Mit dem Ökumene-Dekret Unitatis redintegratio erkennt die katholische Kirche andere christliche Kirchen und Gemeinschaften als echte Brüder in Christus an und achtet sie mit ihren eigenen Ideen, Bräuchen und Ansichten. Aus diesem Grund sah der Papst eine Notwendigkeit, Eheleuten eine Möglichkeit zu geben, Christen anderer Konfessionen zu heiraten. Es ist also ein Folgedokument des Zweites Vatikanisches Konzil / Zweiten Vatikanums bzw. dessen fortschrittlicher Ideen. In der Einführung beschreibt er die Problematik seiner Zeit ausführlich: Früher lebten die Menschen unterschiedlicher Religionen überwiegend räumlich getrennt. Durch vielfältige und zahlreiche Kontakte in der modernen Welt nimmt auch die Zahl der Mischehen zu.

Bedeutung

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MM hatte eine große praktische Bedeutung für alle Eheleute, die eine ökumenische Ehe führten. Der Zwang, die Kinder katholisch erziehen zu müssen fiel weg und der Verwaltungsweg zur Eheschließung wurde wesentlich vereinfacht. Eine ohne vorschriftsmäßige Erlaubnis geschlossene Ehe mit einem nichtkatholischen Christen war seit MM nicht mehr ungültig (also nicht existent), sondern nur noch verboten. Ein einfaches Verbot, das übertreten wird, hat im kanonisches Recht/ kanonischen Recht meist keine Folgen oder gar Strafen. Vorher war die Folge, dass aus Sicht der katholischen Kirche die Eheleute gar nicht (denn z.B. eine Zivilehe zählt nicht) verheiratet waren, was z.B. die Ablehnung der Taufe von Kindern durch Pfarrer oder den Ausschluss von der Kommunion und Beichte nach sich ziehen konnte.


Einzelnachweise

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[1]

  1. http://w2.vatican.va/content/paul-vi/en/motu_proprio/documents/hf_p-vi_motu-proprio_19700331_matrimonia-mixta.html