Energieadministrator ist eine freie Berufsbezeichnung, d. h. der Begriff ist nicht geschützt und unterliegt auch keinen allgemein gültigen beruflichen Standards oder Regeln.
Die steigende Komplexität der energierechtlichen Rahmenbedingungen einer energie- und kosteneffizienten Energieversorgung überfordert Unternehmen zunehmend wegen ihrer sehr spezifischen Vorgaben, Meldeverpflichtungen und Aufgaben. In Anlehnung an den Begriff des Netzwerkadministrators etabliert sich die Bezeichnung des Energieadministrators als Spezialform der energiekaufmännischen Geschäftsbesorgung.
Wegen steigender Aufgabenvielfalt im Bereich der elektronischen Datenverarbeitung bildete sich das Berufsbild des Netzwerkadministrators heraus. Ein ähnlicher Prozess vollzieht sich derzeit im Energierecht: Wachsende Komplexität und häufige Veränderungen erschweren es den in klassischer Weise betrauten Berufsgruppen (Controller, Technische Leiter) die an sie gerichteten Anforderungen zu erfüllen.
Aufgaben:
Der Energieadministrator übernimmt Verwaltungsdienste im Zusammenhang mit der Energiebeschaffung, der Energieerzeugung und der Einhaltung energieadministrativer Vorgaben für die Energieversorgung eines Unternehmens oder einer Institution. Auch wenn der Energiedadministrator über Fachkenntnisse aus dem Bereich der Energietechnik verfügt, liegt sein Tätigkeitsschwerpunkt im kaufmännisch-administrativen Bereich. Er zeichnet verantwortlich für alle energie-administrativen Belange eines Unternehmens, die dessen Energiebezug, Energieerzeugung oder Energielieferungen an Dritte betreffen.
Der Energieadministrator liefert eine spezielle Teilleistung der kaufmännischen Geschäftsbesorgung. Darin enthalten ist zum Beispiel das Rechnungswesen und Controlling mit Durchführung der Buchhaltung. Ferner die Abrechnung der Strom-/Erdgaslieferung. Erstellung der Jahresabschlüsse, Datenbereitstellung für externe Steuerberater, Bereitstellung der energetischen Plan- und Kennzahlen sowie Erstellung von Wirtschafts- und Finanzplänen vor Geschäftsjahresbeginn. Strom- und Erdgasbeschaffung mit vorheriger Ermittlung des Bedarfs, Durchführung EU-weiter Ausschreibungen, Implementierung eines Strom-/Erdgascontrollingsystems, Energiebezugsmanagement, Vertragswesen mit Aushandlung und Abschluss von Strom-/Erdgasbezugsverträgen, Erstellung und Abschluss von Strom-/Erdgasabgabeverträgen und rechtsverbindliche Erfüllung aller Meldepflichten.
Je nach Eigenversorgungskonstellation müssen Unternehmen Meldepflichten zum Teil monatlich und mehrfach an verschiedene Stellen leisten wie zum Beispiel an das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BafA) und Hauptzollamt (HZA), die Bundesnetzagentur (BNetzA) und die Eichbehörde (EB), an den Verteilnetzbetreiber (VNB) oder Übertragungsnetzbetreiber (ÜNB). Der Energie-Administrator erfüllt diese Meldepflichten und prüft bestehende Energiekonzepte, ob sie der ursprünglichen Zielsetzung und den aktuellen rechtlichen Rahmensetzungen entsprechen.
Ausbildung und Qualifikation: Ein Studiengang oder eine entsprechende Berufsausbildung ist bisher nicht vorhanden. Ebensowenig gibt es bisher verbindliche Standards, formulierte Mindestanforderungen oder gar eine staatliche Zertfifizierung für den Energieadministrator.
Der Energieadministrator verfügt über Expertenwissen in den Segmenten Energierecht, Energiebeschaffung, Energiehandel und Energieeffizienzeinsparung. Immer komplexere Gesetze im Energiesektor mit zahllosen Sonderregelungen und Auflagen im Bereich Steuern, Abgaben und Umlagen fordern ein spezialisiertes Consulting. Für ein erfolgreiches Energie-Consulting bündelt der Energieadministrator energiekaufmännisches, juristisches und technisches Know-how zur Optimierung der Energiekosten und garantiert Rechtssicherheit.
Bei der Strom-Eigenversorgung schafft der Energieadministrator Handlungssicherheit insbesondere in Haftungsfragen. Ein Unternehmen mit eigener Stromversorgung nimmt vor dem Gesetz gleich mehrere Marktrollen ein: Die eines Verbrauchers, oft die eines Lieferanten, eines Messstellenbetreibers, eines Netzbetreibers, eines Eigenerzeugers sowie eines Steuerschuldners. Daraus ergeben sich Konstellationen, in denen allein die Fristeinhaltungen und Mitteilungspflichten eine erhebliche Herausforderung darstellen.
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