Benutzer:Leparachutist/Spielwiese/Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinator
Der Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinator (SiGeKo) ist vom Bauherrn, je nach Art und Umfang des Bauvorhabens, für Baustellen zu bestellen. Außerdem wird ein Koordinator notwendig, wenn Beschäftigte mehrerer Arbeitgeber auf der Baustelle tätig werden.
Der Koordinator hat nach § 3 BaustellV Aufgaben während der Planung und Ausführung von Bauvorhaben. Der Koordinator hat die erforderlichen Maßnahmen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes festzulegen, zu koordinieren und ihre Einhaltung zu überprüfen. Der Bauherr wird durch die Bestellung eines geeigneten Koordinators nicht von seiner Verantwortung entbunden, seine Verpflichtungen nach BaustellV zu erfüllen (§ 3 Abs. 1a BaustellV).
Rechtliche Grundlage
BearbeitenSeit 1. Juli 1998 gilt die Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen (Baustellenverordnung - BaustellV). Nach § 4 BaustellV Verordnung haben Bauherren als Veranlasser eines Bauvorhabens, für eine wesentliche Verbesserung von Sicherheits- und Gesundheitsschutz der Beschäftigten auf Baustellen zu sorgen und die Maßnahmen nach § 2 und § 3 Abs. 1 BaustellV zu veranlassen. Diese Pflicht beinhaltet auch, die Bestellung geeigneter Koordinatoren, sofern der Bauherr - mangels eigener Fachkenntnisse - die Aufgaben des Koordinators (siehe Regeln zum Arbeitsschutz auf Baustellen (RAB 30) - „Geeigneter Koordinator“ -Ziffer 3) nicht selbst wahrnehmen kann. Dem SiGeKo hat der Bauherr die Aufgaben nach § 3 Abs. 2 und 3 für die Planungs- und Ausführungsphase des Bauvorhabens zu übertragen. Die Aufgaben des SiGeKo können z. B. von Architekten, Bauingenieuren, erfahrenen Ingenieuren oder Sicherheitsingenieuren erbracht werden, die über die Qualifikation nach Ziffer 4 der RAB 30 verfügen.
Die Leistungen eines Koordinators sind abschließend in der RAB 30 beschrieben. Die Vorankündigung einer Baumaßnahme bei der zuständigen Gewerbeaufsicht ist gesetzlich Pflicht des Bauherrn; die Erstellung einer Vorankündigung kann gegebenenfalls der Koordinator übernehmen.
Ausbildung
BearbeitenGeeigneter Koordinator im Sinne der Baustellenverordnung ist, wer über ausreichende
- baufachliche Kenntnisse
- arbeitsschutzfachliche Kenntnisse
- Koordinatorenkenntnisse und
- Erfahrungen mit Errichtung, Änderung und Abbruch von Bauvorhaben
verfügt, wie sie in RAB 30 aufgeführt sind (siehe dazu auch die Einstufung von Planungs- und Baumaßnahmen in Anlage A zur RAB 30).
Die Ausbildungsinhalte zum Erwerb der arbeitsschutzfachlichen und speziellen Koordinatorenkenntnisse sind in den Anlagen B und C zur RAB 30 beschrieben und können bei qualifizierten Lehrgangsträgern erworben werden. Die Lehrgänge umfassen mindestens 32 Lehreinheiten, bei bestandener Prüfung wird ein Zertifikat erteilt.
Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan
BearbeitenEin Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan (SiGePlan) muss erstellt werden, wenn auf einer Baustelle Beschäftigte mehrerer Arbeitgeber tätig und entweder besonders gefährliche Arbeiten nach Anhang II BaustellV ausgeführt werden oder eine Baustelle mit mehr als 500 Personentagen vorliegt. Die Erstellung des SiGePlans ist während der Planung der Bauausführungen zu erarbeiten.
Der SiGePlan ist nach RAB 31 („Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan“) zu erstellen und muss die für die betreffende Baustelle anzuwendenden
- Maßnahmen zum Schutz vor Gefährdungen bei der Zusammenarbeit mehrerer Arbeitgeber und
- Maßnahmen zur gemeinsamen Nutzung sicherheitstechnischer Einrichtungen
erkennen lassen und besondere Maßnahmen für die besonders gefährlichen Arbeiten (nach Anhang II der BaustellV) enthalten.
Unterlage für spätere Arbeiten an der baulichen Anlage
BearbeitenMit der Unterlage schafft der Bauherr/Koordinator eine Voraussetzung für die sicherheits- und gesundheitsgerechte Gestaltung der späteren Arbeiten und damit auch für eine langfristig wirtschaftliche Nutzung und Instandhaltung der baulichen Anlage.
Die Unterlage ermöglicht ein sicheres und gesundheitsgerechtes Arbeiten an der baulichen Anlage (z.B. Wartungs-, Inspektions- und Instandsetzungsarbeiten).
Eine Unterlage nach § 3 Abs. 2 BaustellV ist entsprechend RAB 32 („Unterlage für spätere Arbeiten“) zu erstellen, die Anforderungen an Inhalt und Form der Unterlage festlegt.
Erforderliche Angaben
Bearbeiten- Teil der baulichen Anlage
- Art der Arbeit
- Gefahren
- Angaben zu Sicherheit und Gesundheitsschutz
Weitere Angaben
BearbeitenDie Unterlage kann zusätzlich weitere Angaben enthalten, um zum Beispiel eine erhöhte Planungsicherheit zu erreichen, dem Bauherrn weitere Hinweise zu den späteren Arbeiten zu geben und den Unternehmern, die mit den späteren Arbeiten beauftragt werden, die Durchführung dieser Arbeiten zu erleichtern.
Weitere Angaben können zum Beispiel sein:
- Häufigkeit der Wiederkehrenden Arbeiten
- Aufbewahrungsort von Sicherheitstechnischen Einrichtungen
- Anschlagpunkte für das Einhängen des Sicherheitsgeschirrs