Bei Änderungskündigung

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Dieser Artikel oder Absatz stellt die Situation in Deutschland dar. Hilf mit, die Situation in anderen Staaten zu schildern.

Eine Änderungskündigung ist die Kündigung eines Dauerschuldverhältnisses verbunden mit dem Angebot, einen neuen Vertrag abzuschließen, um das Dauerschuldverhältnis zu geänderten Bedingungen fortzusetzen. Hintergrund ist, dass ein Vertrag, der ein Dauerschuldverhältnis begründet, in der Regel nicht einseitig geändert werden kann (Wichtigste Ausnahme: eine einseitige Änderungsmöglichkeit ist im Vertrag vorgesehen).

Die Änderungskündigung ist von der Teilkündigung abzugrenzen, die sich nur auf einen Teil eines bestehenden Vertrags bezieht, während die Änderungskündigung den gesamten Vertrag bedroht. Die Änderungskündigung findet man hauptsächlich bei Mietverträgen und Arbeitsverträgen.

Lehnt der Adressat der Änderungskündigung das Angebot zur Fortsetzung des Schuldverhältnisses unter den geänderten Bedingungen ab oder erklärt er sich nicht innerhalb der Zeit der Gültigkeit des Angebots, so wird das Schuldverhältnis durch die Änderungskündigung beendet.

Rechtslage in Deutschland

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Im deutschen Mietrecht ist eine Änderungskündigung zur Erhöhung der Miete nicht zulässig (Link:Mietrecht). Für das Arbeitsrecht gibt es Sonderregelungen im KSchG Kündigungsschutzgesetz

Bei Kündigungsschutzgesetz

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Wenn für das Arbeitsverhältnis das Kündigungsschutzgesetz gilt (KSchG; siehe Erläuterungen dort) gibt es einen besonderen Schutz für Arbeitnehmer, der auch im Falle der Änderungskündigung (zum Beispiel Betriebsstättenverlagerung/Versetzung) greift.

Der Arbeitnehmer hat danach folgende Alternativen:

  1. Das geänderte Angebot gegenüber dem Arbeitgeber annehmen. Dann muss er nach Ablauf der Kündigungsfrist zu den geänderten Bedingungen arbeiten.
  2. Die Änderung ablehnen und nichts unternehmen, dann endet der Arbeitsvertrag mit Ablauf der Kündigungsfrist.
  3. Die Änderung ablehnen und gegen die Änderungskündigung fristgerecht klagen. Wenn der Arbeitgeber im Rechtsstreit unterliegt, besteht das Arbeitsverhältnis unverändert wie zuvor fort; wenn der Arbeitnehmer unterliegt, ist das Arbeitsverhältnis beendet. Während des Rechtsstreits besteht keine Pflicht zur Arbeit zu den geänderten Arbeitsbedingungen.
  4. Gegenüber dem Arbeitgeber fristgerecht (§ 2 KSchG) erklären, dass er das Angebot unter dem Vorbehalt der "sozialen Rechtfertigung" der Änderung annehme, und gegen die Änderungskündigung fristgerecht klagen. Wenn der Arbeitgeber im Rechtsstreit unterliegt, besteht das Arbeitsverhältnis unverändert wie zuvor fort; wenn der Arbeitnehmer unterliegt, besteht das Arbeitsverhältnis zu den geänderten Arbeitsbedingungen fort. Während des Rechtsstreits muss der Arbeitnehmer nach Ablauf der Kündigungsfrist zu den geänderten Arbeitsbedingungen arbeiten.

Bei Kündigungsschutzklage

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Die Prüfung einer Änderungskündigung bei Arbeitsverhältnissen im Urteil erfolgt dabei gemäß § 2 KSchG folgendermaßen:

  1. Zugang einer Änderungskündigung in Schriftform
  2. Angebot zu neuen Arbeitsbedingungen zu arbeiten (Schriftform)
  3. Rechtzeitige Annahme unter Vorbehalt (Frist § 2 KSchG mit Inzidentprüfung ob Klagefrist eingehalten wurde gem. § 7 Hs. 2 KSchG)
  4. Sozial gerechtfertigt?
    1. Kündigungsgrund i. S. d. § 1 Abs. 2 KSchG
    2. Änderung der Arbeitsbedingungen gerechtfertigt ("hätte Änderung billigenderweise angenommen werden müssen")

Siehe auch

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  • Kündigung: Änderungskündigung
  • Kündigungsschutzklage
  • Kündigungsschutzgesetz: Änderungskündigung
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Kategorie:

  • Individualarbeitsrecht (Deutschland)