Satzung WMDE, Stand Mai 2010 | Satzungsentwurf Olaf Simons, 17. Dezember 2010 |
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§ 1 Name, Sitz und GeschäftsjahrBearbeiten(1) Der Verein führt den Namen "Wikimedia Deutschland - Gesellschaft zur Förderung Freien Wissens e.V." - im Folgenden “Verein” genannt. (2) Der Verein hat seinen Sitz in Berlin und ist beim Amtsgericht Charlottenburg eingetragen. (3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. |
§ 1 Name, Sitz und GeschäftsjahrBearbeiten(1) Der Verein führt den Namen "Wikimedia Deutschland - Gesellschaft zur Förderung Freien Wissens e.V." - im Folgenden “Verein” genannt. (2) Der Verein hat seinen Sitz in Berlin und ist beim Amtsgericht Charlottenburg eingetragen. (3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. |
§ 2 Ziele und AufgabenBearbeiten(1) Zweck des Vereins ist es, die Erstellung, Sammlung und Verbreitung Freier Inhalte (engl. Open Content) in selbstloser Tätigkeit zu fördern, um die Chancengleichheit beim Zugang zu Wissen und die Bildung zu fördern. Freie Inhalte im Sinne des Vereins sind alle Werke, die von ihren Urhebern unter eine Lizenz gestellt werden, die es jedem gestattet, diese Werke kostenlos zu verbreiten und zu bearbeiten. Dazu soll auch das Bewusstsein für die damit zusammenhängenden gesellschaftlichen und philosophischen Fragen geschärft werden. (2) Bei der Sammlung und Verbreitung der Freien Inhalte sollen in erster Linie, aber nicht ausschließlich, Wikis zum Einsatz kommen. Wikis sind über das Internet zugängliche Softwaresysteme, die Nutzern sowohl den Zugriff auf Inhalte als auch ihre Veränderung gestatten und so die gemeinschaftliche Schaffung derselbigen ermöglichen. Prominentestes Beispiel für dieses Prinzip ist die von Larry Sanger und Jimmy D. Wales initiierte und von der Wikimedia Foundation betriebene freie Enzyklopädie "Wikipedia". (3) Der Verein soll die Aufgaben einer Sektion (engl. Local Chapter) der Wikimedia Foundation Inc. (Florida, USA) wahrnehmen. Die Unabhängigkeit des Vereins ist hierdurch nicht beeinträchtigt. Die Wikimedia Foundation fungiert als Dachorganisation aller nationalen Wikimedia-Sektionen, koordiniert die dem Vereinszweck entsprechenden Aktivitäten im internationalen Sektor und verwaltet den Namen Wikimedia sowie die Namen der verschiedenen internationalen Wikimedia-Projekte. (4) Dem Zweck des Vereins sollen namentlich dienen:
(5) Der Verein kann Mittel, sofern sie ausschließlich für oben genannte Zwecke verwendet werden, auch für andere steuerbegünstigte Körperschaften bzw. Körperschaften des Öffentlichen Rechts beschaffen und an sie weiterleiten sowie sich an steuerbegünstigten Körperschaften beteiligen oder deren Mitglied werden. (6) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung 1977 (§§51 ff. AO) in der jeweils gültigen Fassung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Ziele. (7) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwandt werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglied keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens erhalten. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßige Vergütungen begünstigt werden. |
§ 2 Ziele und AufgabenBearbeiten(1) Zweck des Vereins ist es, die Erstellung, Sammlung und Verbreitung Freier Inhalte (engl. Open Content) in selbstloser Tätigkeit zu fördern, um die Chancengleichheit beim Zugang zu Wissen und die Bildung zu fördern. Freie Inhalte im Sinne des Vereins sind alle Werke, die von ihren Urhebern unter eine Lizenz gestellt werden, die es jedem gestattet, diese Werke kostenlos zu verbreiten und zu bearbeiten. Dazu soll auch das Bewusstsein für die damit zusammenhängenden gesellschaftlichen und philosophischen Fragen geschärft werden. (2) Bei der Sammlung und Verbreitung der Freien Inhalte sollen in erster Linie, aber nicht ausschließlich, Wikis zum Einsatz kommen. Wikis sind über das Internet zugängliche Softwaresysteme, die Nutzern sowohl den Zugriff auf Inhalte als auch ihre Veränderung gestatten und so die gemeinschaftliche Schaffung derselbigen ermöglichen. Prominentestes Beispiel für dieses Prinzip ist die von Larry Sanger und Jimmy D. Wales initiierte und von der Wikimedia Foundation betriebene freie Enzyklopädie “Wikipedia”. (3) Der Verein soll die Aufgaben einer Sektion (engl. Local Chapter) der Wikimedia Foundation Inc. (Florida, USA) wahrnehmen. Die Unabhängigkeit des Vereins ist hierdurch nicht beeinträchtigt. Die Wikimedia Foundation fungiert als Dachorganisation aller nationalen Wikimedia-Sektionen, koordiniert die dem Vereinszweck entsprechenden Aktivitäten im internationalen Sektor und verwaltet den Namen Wikimedia sowie die Namen der verschiedenen internationalen Wikimedia-Projekte. (4) Dem Zweck des Vereins sollen namentlich dienen:
(5) Der Verein kann Mittel, sofern sie ausschließlich für oben genannte Zwecke verwendet werden, auch für andere steuerbegünstigte Körperschaften bzw. Körperschaften des Öffentlichen Rechts beschaffen und an sie weiterleiten sowie sich an steuerbegünstigten Körperschaften beteiligen oder deren Mitglied werden. (6) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung 1977 (§§51 ff. AO) in der jeweils gültigen Fassung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Ziele. (7) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwandt werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglied keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens erhalten. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßige Vergütungen begünstigt werden. |
§ 3 MitgliedschaftBearbeiten(1) Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden. (2) Der Verein besteht aus aktiven Mitgliedern, Fördermitgliedern und Ehrenmitgliedern. (3) Aktives Mitglied kann jede natürliche Person werden, die im Verein oder einem von ihm geförderten Projekt aktiv mitarbeiten möchte. Fördermitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden, die sich zwar nicht aktiv betätigen, jedoch die Ziele und den Zweck des Vereins fördern und unterstützten möchte. (4) Zum Ehrenmitglied können natürliche Personen ernannt werden, die sich in besonderer Weise um den Verein verdient gemacht haben. Hierfür ist ein Beschluss der Mitgliederversammlung erforderlich. |
§ 3 MitgliedschaftBearbeiten(1) Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden. (2) Der Verein besteht aus aktiven Mitgliedern, Fördermitgliedern und Ehrenmitgliedern. (3) Aktives Mitglied kann jede natürliche Person werden, die im Verein oder einem von ihm geförderten Projekt aktiv mitarbeiten möchte. Fördermitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden, die sich zwar nicht aktiv betätigen, jedoch die Ziele und den Zweck des Vereins fördern und unterstützen möchte. (4) Zum Ehrenmitglied können natürliche Personen ernannt werden, die sich in besonderer Weise um den Verein verdient gemacht haben. Hierfür ist ein Beschluss der Mitgliederversammlung erforderlich. |
§ 4 Rechte und Pflichten der MitgliederBearbeiten(1) Die Mitglieder sind berechtigt, an allen angebotenen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Sie haben darüber hinaus das Recht, gegenüber dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu stellen. (2) Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein und den Vereinszweck - auch in der Öffentlichkeit - in ordnungsgemäßer Weise zu unterstützen sowie die laut gültiger Beitragsordnung zu leistende Zuwendung pünktlich zu zahlen. Sie sind außerdem dazu verpflichtet, dem Verein Änderungen ihrer Postadresse, E-Mail-Adresse und Bankverbindung umgehend mitzuteilen. Für Folgen, die sich daraus ergeben, dass das Mitglied dieser Pflicht nicht nachkommt, haftet das Mitglied und stellt den Verein von jeglicher Haftung frei. (3) Aktive Mitglieder besitzen das aktive und passive Wahlrecht sowie das Antrags-, Stimm- und Rederecht auf Mitgliedsversammlungen. (4) Fördermitglieder besitzen das Rede- und Antragsrecht auf Versammlungen, jedoch kein Stimm- oder Wahlrecht. (5) Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit und haben ansonsten die gleichen Rechte und Pflichten wie aktive Mitglieder. |
§ 4 Rechte und Pflichten der MitgliederBearbeiten(1) Die Mitglieder sind berechtigt, an allen angebotenen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Sie haben darüber hinaus das Recht, gegenüber dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu stellen. (2) Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein und den Vereinszweck - auch in der Öffentlichkeit - in ordnungsgemäßer Weise zu unterstützen sowie die laut gültiger Beitragsordnung zu leistende Zuwendung pünktlich zu zahlen. Sie sind außerdem dazu verpflichtet, dem Verein Änderungen ihrer Postadresse, E-Mail-Adresse und Bankverbindung umgehend mitzuteilen. Für Folgen, die sich daraus ergeben, dass das Mitglied dieser Pflicht nicht nachkommt, haftet das Mitglied und stellt den Verein von jeglicher Haftung frei. (3) Aktive Mitglieder besitzen das aktive und passive Wahlrecht sowie das Antrags-, Stimm- und Rederecht auf Mitgliedsversammlungen. (4) Fördermitglieder besitzen das Rede- und Antragsrecht auf Versammlungen, jedoch kein Stimm- oder Wahlrecht. (5) Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit und haben ansonsten die gleichen Rechte und Pflichten wie aktive Mitglieder. |
§ 5 Beginn und Ende der MitgliedschaftBearbeiten(1) Die Mitgliedschaft muss gegenüber dem Vorstand schriftlich beantragt werden. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Der Vorstand ist nicht verpflichtet, dem Antragsteller Ablehnungsgründe mitzuteilen. Der abgelehnte Antragsteller kann die Mitgliedsversammlung anrufen, abschließend über seinen Mitgliedsantrag zu entscheiden. (2) Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Ausschluss, Tod des Mitglieds oder Verlust der Rechtsfähigkeit bei juristischen Personen. (3) Der Austritt muss durch schriftliche Kündigung zum Ende des Geschäftsjahrs unter Einhaltung einer dreimonatigen Frist gegenüber dem Vorstand erklärt werden. (4) Der Ausschluss eines Mitglieds mit sofortiger Wirkung und aus wichtigem Grund kann dann ausgesprochen werden, wenn das Mitglied in grober Weise gegen die Satzung, Ordnungen, den Satzungszweck oder die Vereinsinteressen verstößt. Über den Ausschluss eines Mitglieds entscheidet der Vorstand mit zweidrittel Stimmenmehrheit. Vor dem Beschluss ist dem Mitglied unter Fristsetzung von zwei Wochen Gelegenheit zu geben, sich zu den erhobenen Vorwürfen zu äußern. Auf Wunsch erhalten ausgeschlossene Mitglieder die Gelegenheit, auf der dem Vereinsausschluss folgenden Mitgliederversammlung Widerspruch gegen die Entscheidung einzulegen. In diesem Fall entscheidet die Mitgliederversammlung abschließend. (5) Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Spenden oder sonstigen Unterstützungsleistungen ist grundsätzlich ausgeschlossen. Der Anspruch des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen bleibt hiervon unberührt. (6) Die Mitgliedschaft endet durch Streichung, wenn trotz zweimaliger Mahnung im Mindestabstand von zwei Wochen die Mitgliedsbeiträge nicht entrichtet wurden. Die zweite Mahnung muss schriftlich erfolgt sein. Nach Verstreichen einer Erklärungsfrist von drei Monaten endet die Mitgliedschaft automatisch. Die Frist beginnt mit dem Absenden der zweiten Mahnung. |
§ 5 Beginn und Ende der MitgliedschaftBearbeiten(1) Die Mitgliedschaft muss gegenüber dem Vorstand schriftlich beantragt werden. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Der Vorstand ist nicht verpflichtet, dem Antragsteller Ablehnungsgründe mitzuteilen. Der abgelehnte Antragsteller kann die Mitgliedsversammlung anrufen, abschließend über seinen Mitgliedsantrag zu entscheiden. (2) Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Ausschluss, Tod des Mitglieds oder Verlust der Rechtsfähigkeit bei juristischen Personen. (3) Der Austritt muss durch schriftliche Kündigung zum Ende des Geschäftsjahrs unter Einhaltung einer dreimonatigen Frist gegenüber dem Vorstand erklärt werden. (4) Der Ausschluss eines Mitglieds mit sofortiger Wirkung und aus wichtigem Grund kann dann ausgesprochen werden, wenn das Mitglied in grober Weise gegen die Satzung, Ordnungen, den Satzungszweck oder die Vereinsinteressen verstößt. Über den Ausschluss eines Mitglieds entscheidet der Vorstand mit zweidrittel Stimmenmehrheit. Vor dem Beschluss ist dem Mitglied unter Fristsetzung von zwei Wochen Gelegenheit zu geben, sich zu den erhobenen Vorwürfen zu äußern. Auf Wunsch erhalten ausgeschlossene Mitglieder die Gelegenheit, auf der dem Vereinsausschluss folgenden Mitgliederversammlung Widerspruch gegen die Entscheidung einzulegen. In diesem Fall entscheidet die Mitgliederversammlung abschließend. (5) Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Spenden oder sonstigen Unterstützungsleistungen ist grundsätzlich ausgeschlossen. Der Anspruch des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen bleibt hiervon unberührt. (6) Die Mitgliedschaft endet durch Streichung, wenn trotz zweimaliger Mahnung im Mindestabstand von zwei Wochen die Mitgliedsbeiträge nicht entrichtet wurden. Die zweite Mahnung muss schriftlich erfolgt sein. Nach Verstreichen einer Erklärungsfrist von drei Monaten endet die Mitgliedschaft automatisch. Die Frist beginnt mit dem Absenden der zweiten Mahnung. |
§ 6 MitgliedsbeiträgeBearbeitenFür die Höhe der jährlichen Mitgliedsbeiträge, Aufnahmegebühren und Umlagen ist die jeweils gültige Beitragsordnung maßgebend, die von der Mitgliederversammlung beschlossen wird. |
§ 6 MitgliedsbeiträgeBearbeitenFür die Höhe der jährlichen Mitgliedsbeiträge, Aufnahmegebühren und Umlagen ist die jeweils gültige Beitragsordnung maßgebend, die von der Mitgliederversammlung beschlossen wird. |
§ 7 Organe des VereinsBearbeitenOrgane des Vereins sind
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§ 7 Organe des VereinsBearbeitenOrgane des Vereins sind:
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§ 8 MitgliederversammlungBearbeiten(1) Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Die Mitgliederversammlung hat über grundsätzliche Fragen und Angelegenheiten des Vereins zu beschließen. Sie hat insbesondere folgende Aufgaben:
(2) Die Mitgliederversammlung ist einmal jährlich vom Vorstand einzuberufen. Sie muss im ersten Halbjahr des Jahres liegen. Die Einladung muss mindestens sechs Wochen vorher schriftlich oder per E-Mail, unter Angabe der Tagesordnung und bereits vorliegender Anträge, erfolgen. Einsprüche gegen die Tagesordnung und Wahlvorschläge sowie eigene Anträge der Mitglieder müssen beim Vorstand spätestens vier Wochen vor der Mitgliederversammlung eingegangen sein. Bei Wahlen, Satzungsänderungen und Änderungen der Beitragsordnung ist den Mitgliedern die Möglichkeit der Fernwahl zu geben. Die Unterlagen für diese Fernwahl sind auf Antrag des Mitgliedes spätestens zwei Wochen vor der Versammlung zu verschicken. Ihnen ist auch der Geschäftsbericht und der Finanzbericht beizufügen. (3) Spätere Anträge (jedoch keine Satzungsänderungen und auch keine Änderungen der Beitragsordung) - auch während der Mitgliederversammlung gestellte Anträge - müssen auf die Tagesordnung gesetzt werden, wenn in der Mitgliederversammlung die Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder der Behandlung der Anträge zustimmt (Dringlichkeitsanträge). (4) Als Beisitzer ist gewählt, wer die Stimmen von mindestens der Hälfte der abstimmenden Mitglieder auf sich vereint. Trifft dies auf mehr als sechs Kandidaten zu, gelten die sechs mit den meisten Stimmen als gewählt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. (5) Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung unverzüglich und unter genauer Angabe von Gründen einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn mindestens 10% der Mitglieder, jedoch mindestens 10 Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt. (6) Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden in einem Protokoll innerhalb von zwei Wochen nach der Mitgliederversammlung niedergelegt und von zwei Vorstandsmitgliedern unterzeichnet. Das Protokoll ist den Mitgliedern unmittelbar nach der Unterzeichnung zugänglich zu machen. Es wird gültig, wenn binnen sechs Wochen nach der Mitgliederversammlung kein Einspruch von einem Mitglied des Vorstands oder der Versammlungsleitung oder mindestens 10% der anwesenden Mitglieder erhoben wurde. |
§ 8 MitgliederversammlungBearbeiten(1) Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Die Mitgliederversammlung hat über grundsätzliche Fragen und Angelegenheiten des Vereins zu beschließen. Sie hat insbesondere folgende Aufgaben:
(2) Die Mitgliederversammlung ist einmal jährlich vom Vorstand einzuberufen und sollte im ersten Halbjahr stattfinden. Die Einladung muss mindestens sechs Wochen vorher schriftlich oder per E-Mail, unter Angabe der Tagesordnung und bereits vorliegender Anträge, erfolgen. Einsprüche gegen die Tagesordnung und Wahlvorschläge sowie eigene Anträge der Mitglieder müssen beim Vorstand spätestens vier Wochen vor der Mitgliederversammlung eingegangen sein. Bei Wahlen, Satzungsänderungen und Änderungen der Beitragsordnung ist den Mitgliedern die Möglichkeit der Fernwahl zu geben. Die Unterlagen für diese Fernwahl sind auf Antrag des Mitgliedes spätestens zwei Wochen vor der Versammlung zu verschicken. Ihnen ist auch der Geschäftsbericht und der Finanzbericht beizufügen. (3) Spätere Anträge (jedoch keine Satzungsänderungen und auch keine Änderungen der Beitragsordnung) - auch während der Mitgliederversammlung gestellte Anträge - müssen auf die Tagesordnung gesetzt werden, wenn in der Mitgliederversammlung die Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder der Behandlung der Anträge zustimmt (Dringlichkeitsanträge). [(4) gestrichen, nachfolgende neu nummeriert] (4) Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung unverzüglich und unter genauer Angabe von Gründen einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn mindestens 10% der aktiven Mitglieder, jedoch mindestens 10 Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt. (5) Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden in einem Protokoll innerhalb von zwei Wochen nach der Mitgliederversammlung niedergelegt und von zwei Vorstandsmitgliedern unterzeichnet. Das Protokoll ist den Mitgliedern unmittelbar nach der Unterzeichnung zugänglich zu machen. Es wird gültig, wenn binnen sechs Wochen nach der Mitgliederversammlung kein Einspruch von einem Mitglied des Aufsichtsrats oder der Versammlungsleitung oder mindestens 10% der anwesenden Mitglieder erhoben wurde. |
§ 9 Stimmrecht/BeschlussfähigkeitBearbeiten(1) Jedes stimmberechtigtes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar. (2) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. (3) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt der gestellte Antrag als abgelehnt. (4) Für Satzungsänderungen und Beschlüsse zur Auflösung des Vereins ist eine Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. |
§ 9 Stimmrecht/BeschlussfähigkeitBearbeiten(1) Jedes stimmberechtigtes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar. (2) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. (3) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt der gestellte Antrag als abgelehnt. (4) Für Satzungsänderungen und Beschlüsse zur Auflösung des Vereins ist eine Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. |
§ 10 VorstandBearbeiten(1) Der Vorstand setzt sich wie folgt zusammen:
(2) Die Amtszeit des alten Vorstands endet mit dem Tag, an dem die Wahl des neuen Vorstands erfolgt ist. Die Geschäfte des Vorstands werden bis zur Übergabe der Amtsgeschäfte an den neuen Vorstand vom alten Vorstand weitergeführt. Die Übergabe hat nach Wahl des neuen Vorstandes innerhalb von vier Wochen ab der Neuwahl zu erfolgen. (4) Entfällt. (5) Scheidet ein Vorstandsmitglied nach §26 BGB vor Ablauf seiner Wahlzeit aus, rückt ein Beisitzer nach. Die Reihenfolge, in der die Beisitzer nachrücken sollen, wird bei deren Wahl festgelegt. Der nachrückende Beisitzer ist für die restliche Amtszeit Mitglied des Vorstands gem. §26 BGB. Sollte dies nicht möglich sein, ist eine außerordentliche Mitgliederversammlung für die Nachwahl einzuberufen. (6) Der Vorstand wird ermächtigt, solche Satzungsänderungen selbstständig vorzunehmen, die das Registergericht oder die Finanzbehörden aus vereins- oder steuerrechtlichen Gründen fordern. Über entsprechende Änderungen sind die Mitglieder spätestens auf der folgenden Mitgliederversammlung zu informieren. (7) Die Haftung des Vorstands beschränkt sich auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. |
§ 10 AufsichtsratBearbeiten(1) Der Aufsichtsrat setzt sich wie folgt zusammen:
(2) Bei Erstbesetzung des Aufsichtsrates werden der Vorsitzende für ein Jahr, der stellvertretende Vorsitzende für zwei Jahre und der Schatzmeister für drei Jahre gewählt. Im Übrigen beträgt die Amtszeit der Mitglieder des Aufsichtsrates drei Jahre. Mitglieder des Aufsichtsrates dürfen weder dem Vorstand, den Kassenprüfern noch dem Gutachtergremium angehören und nicht Angestellte des Vereins sein. Zwei Amtszeiten derselben Person sind nur mit einem zeitlichen Abstand von mindestens zwei Jahren zwischen den Amtszeiten zulässig. (3) Legt ein Mitglied des Aufsichtsrates das Amt während der Amtszeit nieder, ist eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen und das Amt neu zu besetzen. Die Neuwahl gilt für den Rest der regulären Amtsperiode des ausgeschiedenen Aufsichtsratsmitgliedes.
Jedes Aufsichtsratsmitglied hat einen umfassenden Tätigkeits- und Rechenschaftsbericht vor der Mitgliederversammlung schriftlich abzugeben. (5) Der Schatzmeister hat in allen finanziellen Fragen ein Vetorecht. Dieses umfasst alle Aufgabenbereiche des Aufsichtsrates (§ 10 Abs. 3) insbesondere Beteiligungen an Projekten im Einzelfall und Abschluss von Dauerschuldverhältnissen wie Beispielsweise Miet-, Dauerberatungs- oder Arbeitsverträge. (7) Die Mitglieder des Aufsichtsrates üben ihr Amt als Ehrenamt aus. Die Haftung der Mitglieder des Aufsichtsrates beschränkt sich auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Der Aufsichtsrat gibt sich eine Geschäftsordnung und legt diese der Mitgliederversammlung zum Beschluss vor. |
§ 10a Beschlussfassung durch den VorstandBearbeiten(1) Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder an der Abstimmung teilnimmt. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Ein Beschluss gilt als angenommen, wenn mehr Ja- als Nein-Stimmen abgegeben wurden. Enthaltungen und ungültige Stimmen gelten als nicht abgegeben. (2) Der Vorstand kann Beschlüsse in Sitzungen, in Telefonkonferenzen oder durch Online-Stimmabgabe fassen. Die Beschlussfassung durch Online-Stimmabgabe ist nur zulässig, sofern die Identität der Teilnehmer durch geeignete Authentifizierungsmaßnahmen (z. B. Login und Passwort) sichergestellt ist. (3) Die Einladung zu einer Sitzung muss mindestens sieben Tage, zu Telefonkonferenzen mindestens zwei Tage vor Beginn erfolgt sein. Die Mitteilung einer Tagesordnung ist entbehrlich. Einladungen erfolgen durch den Ersten Vorsitzenden. Dieser kann im Bedarfsfall einen Vertreter berufen. Auf Antrag von mindestens zwei Mitgliedern des Vorstandes sind Beschlussvorschläge einer Telefonkonferenz als Beschlüsse während einer Sitzung oder durch Online-Stimmabgabe vorzunehmen. In diesen Fällen ist die Beschlussfassung während einer Telefonkonferenz ausgeschlossen. Beschlüsse des Vorstands werden in einem Sitzungsprotokoll niedergelegt. (4) Jedes Vorstandsmitglied hat das Recht, Anträge für Vorstandsbeschlüsse im Wiki des Vorstands zu erstellen und sie zur Beschlussfassung durch Online-Stimmabgabe vorzuschlagen. Dem Geschäftsführer wird dieses Recht ebenfalls eingeräumt, sofern der Beschluss für den Erhalt oder die Entwicklung der laufenden Geschäfte des Vereins notwendig ist oder ein Zustimmungsvorbehalt des Vorstands greift. Die Beschlussfassung beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem der Antragsteller den Vorstand über die Mailingliste über den Vorschlag informiert und zur Mitwirkung eingeladen hat. Die Beschlussfassung besteht aus einer Diskussionsphase gefolgt von einer Abstimmungsphase. Die Abstimmungsphase dauert in der Regel sieben, mindestens aber drei Tage. Eine die Abstimmungsdauer von sieben Tagen unterschreitende Abstimmungsphase kann nur durch den Ersten Vorsitzenden und nur aus wichtigem Grund bestimmt werden. Das Ende sowie das Ergebnis der Abstimmung werden vom Schriftführer festgestellt. (5) Näheres bestimmt die Geschäftsordnung des Vorstands. |
§ 11 Beschlussfassung durch den AufsichtsratBearbeiten(1) Der Aufsichtsrat beschließt mit einfacher Mehrheit. Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder an der Abstimmung teilnimmt. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Ein Beschluss gilt als angenommen, wenn mehr Ja- als Nein-Stimmen abgegeben wurden. Enthaltungen und ungültige Stimmen gelten als nicht abgegeben. (2) Der Aufsichtsrat kann Beschlüsse in Sitzungen, in Telefonkonferenzen oder durch Online-Stimmabgabe fassen. Die Beschlussfassung durch Online-Stimmabgabe ist nur zulässig, sofern die Identität der Teilnehmer durch geeignete Authentifizierungsmaßnahmen (z. B. Login und Passwort) sichergestellt ist. (3) Die Einladung zu einer Sitzung muss mindestens sieben Tage, zu Telefonkonferenzen mindestens zwei Tage vor Beginn erfolgt sein. Die Mitteilung einer Tagesordnung ist entbehrlich. Einladungen erfolgen durch den Vorsitzenden des Aufsichtsrates. Dieser kann im Bedarfsfall einen Vertreter berufen. Auf Antrag von mindestens einem Mitglied des Aufsichtsrates sind Beschlussvorschläge einer Telefonkonferenz als Beschlüsse während einer Sitzung oder durch Online-Stimmabgabe vorzunehmen. In diesen Fällen ist die Beschlussfassung während einer Telefonkonferenz ausgeschlossen. Beschlüsse des Aufsichtsrates werden in einem Sitzungsprotokoll niedergelegt. (4) Jedes Aufsichtsratsmitglied hat das Recht, Anträge für Aufsichtsratsbeschlüsse im Wiki des Aufsichtsrates zu erstellen und sie zur Beschlussfassung durch Online-Stimmabgabe vorzuschlagen. Dem Vorstand wird dieses Recht ebenfalls eingeräumt, sofern der Beschluss für den Erhalt oder die Entwicklung der laufenden Geschäfte des Vereins notwendig ist oder ein Zustimmungsvorbehalt des Aufsichtsrates greift. Die Beschlussfassung beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem der Antragsteller den Aufsichtsrat über die Mailingliste über den Vorschlag informiert und zur Mitwirkung eingeladen hat. Die Beschlussfassung besteht aus einer Diskussionsphase gefolgt von einer Abstimmungsphase. Die Abstimmungsphase dauert in der Regel sieben, mindestens aber drei Tage. Eine die Abstimmungsdauer von sieben Tagen unterschreitende Abstimmungsphase kann nur durch den Ersten Vorsitzenden und nur aus wichtigem Grund bestimmt werden. Das Ende sowie das Ergebnis der Abstimmung werden durch den Vorsitzenden des Aufsichtsrates festgestellt. (5) Näheres bestimmt die Geschäftsordnung des Aufsichtsrates. |
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§ 12 VorstandBearbeiten(1) Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus mindestens zwei Personen. Der Aufsichtsrat kann weitere Personen zum Vorstand bestellen. Der Vorstand kann Mitglied des Vereins, darf aber nicht Mitglied des Aufsichtsrates, Kassenprüfer oder Mitglied des Gutachtergremiums sein. (2) Der Vorstand ist hauptamtlich tätig. Er wird vom Aufsichtsrat für eine Laufzeit von maximal fünf Jahren bestellt. Die wiederholte Bestellung ist zulässig. Durch einen Beschluss des Aufsichtsrates, welcher 2/3 der abgegebenen Stimmen bedarf, kann der Vorstand jederzeit abberufen werden. Im Verhältnis zum Vorstand vertritt der Vorsitzende des Aufsichtsrates den Verein. (3) Der Verein wird durch zwei Vorstände gemeinsam vertreten. Im Fall der zeitweisen oder dauerhaften Verhinderung eines Vorstandsmitglieds tritt der Vorsitzende des Aufsichtsrates an dessen Stelle. Kommen die Vorstände über kein gemeinsames Vorgehen überein, haben sie den Aufsichtsrat unverzüglich darüber zu informieren. (4) Alle oder einzelne Mitglieder des Vorstands können durch Beschluss des Aufsichtsrates zur Einzelvertretung bei Geschäftsvorgängen mit einem Volumen von nicht mehr als 1000 EUR ermächtigt und/oder von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit werden. (5) Der Aufsichtsrat kann durch Einzelanweisung oder Geschäftsordnung Geschäfte von seiner vorherigen Zustimmung abhängig machen. Folgende Geschäfte bedürfen, soweit diese durch den Wirtschaftsplan nicht bereits beschlossen sind, stets der vorherigen Zustimmung des Aufsichtsrates:
(6) Der Vorstand hat folgende Aufgaben:
(7) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung und legt diese der Mitgliederversammlung zur Beschlussfassung vor. |
§ 11 KassenprüferBearbeitenÜber die Jahresmitgliederversammlung sind zwei Kassenprüfer für die Dauer von einem Jahr zu wählen. Die Kassenprüfer haben die Aufgabe, Rechnungsbelege sowie deren ordnungsgemäße Verbuchung und die Mittelverwendung zu prüfen und dabei insbesondere die satzungsgemäße und steuerlich korrekte Mittelverwendung festzustellen. Die Prüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der vom Vorstand getätigten Ausgaben. Die Kassenprüfer haben die Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Kassenprüfung zu unterrichten. Die Kassenprüfer dürfen weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören und nicht Angestellte des Vereins sein. |
§ 13 KassenprüferBearbeiten(1) Über die Jahresmitgliederversammlung sind zwei Kassenprüfer für die Dauer von zwei Jahren zu wählen. Die Kassenprüfer dienen der Mitgliederversammlung zur unterjährigen Prüfung und Kontrolle der wirtschaftlichen Lage des Verein. Die Geschäfte der Kassenprüfer bzw. eines ausscheidenden Kassenprüfers werden bis zur Übergabe der Amtsgeschäfte an den Amtsnachfolger vom ausscheidenden Kassenprüfer weitergeführt. Die Übergabe hat nach der Wahl des neuen Kassenprüfers innerhalb von vier Wochen ab der Neuwahl zu erfolgen. Die Wahl der Kassenprüfer erfolgt in der Regel für jede Position um ein Jahr versetzt. Bei Erstbesetzung wird derjenige Kandidat für zwei Jahre ins Amt gewählt, der die meisten Stimmen auf sich vereinigt. Der zweitplazierte Kandidat wird für die Dauer von einem Jahr gewählt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Zum Kassenprüfer gewählt werden sollen Personen mit besonderen fachlichen Qualifikationen und Erfahrungen. Die Wahl zu Kassenprüfer ist unabhängig von einer Mitgliedschaft im Verein. Die Kassenprüfer dürfen weder dem Vorstand noch dem Aufsichtsrat angehören und nicht Angestellte des Vereins sein. (2) Die Kassenprüfer tagen regelmäßig. Sie haben folgende Aufgaben:
(3) Die Kassenprüfer haben das Recht zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung, wenn dringende Vereinsinteressen betroffen sind. Dringende Vereinsinteressen sind insbesondere betroffen, wenn
Zu diesem Zwecke haben sie das Recht die Mitgliederlisten vom Vorstand anzufordern und sich bei der Umsetzung der Geschäftsstelle zu bedienen. Eine Einladung zur außerordentlichen Mitgliederversammlung ist nur von beiden Kassenprüfern gemeinsam durchzuführen. (4) Die Kassenprüfer können die Teilnahme des Schatzmeisters sowie der Vorstände an ihren Sitzungen fordern. Die Kassenprüfer haben umfassende Auskunft-, Frage- und Einsichtsrechte. Für die Sitzungen der Kassenprüfer sowie deren Beschlussfassung sind die Regelungen aus § 11 anwendbar. (5) Die Kassenprüfer geben sich eine Geschäftsordnung, die sie der Mitgliederversammlung zum Beschluss vorlegen. |
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§ 14 GutachtergremiumBearbeiten(1) Das Gutachtergremium besteht aus bis zu 6 Mitgliedern. Sie dürfen nicht Mitglied des Vorstandes oder des Aufsichtsrates sein. Die Mitglieder des Gutachtergremiums werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von einem Jahr gewählt. Als Gutachter ist gewählt, wer die Stimmen von mindestens der Hälfte der abstimmenden Mitglieder auf sich vereint. Trifft dies auf mehr als sechs Kandidaten zu, gelten die sechs mit den meisten Stimmen als gewählt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Wiederwahl ist jederzeit möglich. Die Mitglieder können unabhängig von einer Vereinsmitgliedschaft in das Gutachtergremium gewählt werden. Scheidet ein Mitglied des Gutachtergremiums aus, findet eine Neuwahl für den Rest der Amtszeit statt. (2) Das Gutachtergremium ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder, darunter der Vorsitzende oder sein Stellvertreter anwesend sind. Für die Beschlussfassung des Gutachtergremiums gilt § 11 dieser Satzung, nähers regelt die Geschäftsordnung des Gutachtergremiums. (3) Das Gutachtergremium prüft die ihm vorgelegten Programme und Projektvorhaben auf ihre Förderwürdigkeit. Er gibt ein Votum ab, das schriftlich begründet sein muss und umfassend zu Nachhaltigkeit, Durchführbarkeit, wirtschaftlicher Mittelverwendung, Zweckmäßigkeit der Projekte und deren Förderfähigkeit im Sinne der Satzung Stellung nimmt. Dieses Votum wird dem Vorstand und dem Aufsichtsrat vorgelegt und unverzüglich in geeigneter Weise öffentlich zugänglich gemacht. Näheres regelt die Geschäftsordnung. (4) Das Gutachtergremium kann von jedem angerufen werden. Näheres hierzu regelt die Geschäftsordnung. (5) Das Gutachtergremium schlägt der Mitgliederversammlung Förderrichtlinien vor, die eine breite öffentliche Diskussion zu den Programmen und Projektvorhaben und einen transparenten Entscheidungsprozess sicherstellen. Näheres regelt die Geschäftsordnung des Gutachtergremiums. (6) Die Mitglieder des Gutachtergremiums sind ehrenamtlich tätig. Ihre Haftung ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. (7) Das Gutachtergremium legt der Mitgliederversammlung eine Geschäftsordnung zur Zustimmung vor. Diese Geschäftsordnung muss Regelungen zur Wahl des Vorsitzenden und des Stellvertreters enthalten. Ferner muss diese Regelungen zum zeitlichen Ablauf einer Erstellung eines Votums enthalten. |
§ 12 Auflösung des VereinsBearbeiten(1)Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seiner bisherigen gemeinnützigen Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder an eine als steuerbegünstigt besonders anerkannte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung der Bildung im Sinne der Satzung. Den Empfänger bestimmt die Mitgliederversammlung zugleich mit dem Beschluss zur Auflösung des Vereins. (2)Als Liquidatoren werden die im Amt befindlichen vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder bestimmt, soweit die Mitgliederversammlung nichts anderes abschließend beschließt. |
§ 15 Auflösung des VereinsBearbeiten(1) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seiner bisherigen gemeinnützigen Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder an eine als steuerbegünstigt besonders anerkannte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung der Bildung im Sinne der Satzung. Den Empfänger bestimmt die Mitgliederversammlung zugleich mit dem Beschluss zur Auflösung des Vereins. (2) Als Liquidatoren werden die im Amt befindlichen vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder bestimmt, soweit die Mitgliederversammlung nichts anderes abschließend beschließt. |
§13 SchiedsvereinbarungBearbeitenDie anliegende Schiedsvereinbarung ist Bestandteil dieser Satzung. |
§ 16 SchiedsvereinbarungBearbeitenDie anliegende Schiedsvereinbarung ist Bestandteil dieser Satzung. |