Hinweis: Basis dieses Entwurfs ist die Einteilung des Zolltarif, samt dessen Erläuterungen und Anmerkungen, welche eine klare Abgrenzung zu anderen Themen ermöglicht.
Genießbare Früchte und Nüsse
Bearbeiten- Kapitel 8
Genießbare Früchte
Bearbeiten- Position 0803 Bananen, einschließlich Mehlbananen
- Position 0804 Datteln, Feigen, Ananas, Avocadofrüchte, Guaven, Mangofrüchte und Mangostanfrüchte
- Position 0805 Zitrusfrüchte
- Position 0806 Weintrauben
- Position 0807 Melonen
- Position 0808 Äpfel, Birnen und Quitten
- Position 0809 Aprikosen, Marillen, Kirschen, Pfirsiche (einschließlich Brugnolen und Nektarinen), Pflaumen und Schlehen
- Position 0810
- Erdbeeren, Himbeeren, Johannisbeeren, Stachelbeeren, Beeren der Gattung Vaccinium (Heidel/Preiselbeere)
- Kiwi, Durian, Kaki
- Tamarinde, Kaschu-Apfel, Jackfrucht, Litschi, Sapotpflaume, Passionsfrucht, Karambole, Pitahayas
Nüsse
Bearbeiten- Position 0801 Kokosnüsse, Paranüsse und Kaschu-Nüsse
- Position 0802 Andere Schalenfrüchte
- Mandeln, Haselnüsse, Makadamia, Kola, Areka/Betel, Pekan, Pinienkerne
Anmerkung zu Pos. 0811
Bearbeiten- Als "tropische Früchte" im Sinne der Unterpositionen 0811 90 11, 0811 90 31 und 0811 90 85 gelten Guaven, Mangofrüchte, Mangostanfrüchte, Papaya-Früchte, Tamarinden, Kaschu-Äpfel, Litschis, Jackfrüchte, Sapotpflaumen, Passionsfrüchte, Karambolen und Pitahayas.
- Als "tropische Nüsse" im Sinne der Unterpositionen 0811 90 11, 0811 90 31, 0811 90 85, 0812 90 70 und 0813 50 31 gelten Kokosnüsse, Kaschu-Nüsse, Paranüsse, Areka-(Betel-)Nüsse, Kolanüsse und Macadamia-Nüsse.
Ausschlüsse
BearbeitenObwohl es genießbare Früchte sind, zählen nicht zu Kapitel 8:
- ungenießbare Früchte und Nüsse
- Kapitel 7: Oliven, Tomaten, Gurken, Cornichons, Kürbisse, Auberginen sowie Früchte der Gattungen Capsicum und Pimenta
- Kapitel 9: Kaffee, Vanille, Wacholderbeeren und andere Waren
- Kapitel 12: Erdnüsse und andere Ölsaaten, Früchte, die hauptsächlich zur Herstellung von Riechmitteln, zu Zwecken der Medizin, Insektenvertilgung, Schädlingsbekämpfung und dergleichen verwendet werden, Johannisbrot, Aprikosenkerne oder ähnliche Fruchtkerne
- Kapitel 18: Kakaobohnen