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Einseitige Rechtsakte im Völkerrecht beziehen sich auf Handlungen von Staaten oder anderen Völkerrechtssubjekten, die ohne die ausdrückliche Zustimmung anderer beteiligter Parteien durchgeführt werden. Diese Akte können verschiedene Formen annehmen, darunter Erklärungen, Maßnahmen oder politische Entscheidungen, die die rechtlichen Beziehungen zwischen den Akteuren beeinflussen. Im Gegensatz zu Verträgen, die die Zustimmung aller beteiligten Parteien erfordern, sind einseitige Rechtsakte durch die unilateralen Handlungen eines Subjekts gekennzeichnet.

Merkmale

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Einseitige Rechtsakte zeichnen sich durch mehrere Schlüsselmerkmale aus:

  • Unilaterale Natur: Die Akte werden von einem Staat oder Völkerrechtssubjekt allein durchgeführt, ohne dass es der Zustimmung anderer Parteien bedarf.
  • Rechtliche Auswirkungen: Einseitige Rechtsakte können rechtliche Auswirkungen auf die beteiligten Parteien haben, indem sie ihre Rechte und Pflichten gemäß dem Völkerrecht beeinflussen.
  • Form: Sie können in Form von offiziellen Erklärungen, Bekanntmachungen oder anderen Manifestationen auftreten, die den Willen des handelnden Subjekts ausdrücken. Dabei können sie sowohl mündlich als auch schriftlich ergehen.

Völkerrechtliche Bedeutung

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Einseitige Rechtsakte haben erhebliche Bedeutung im Kontext des Völkerrechts. Ihre Analyse und Bewertung betreffen nicht nur die beteiligten Parteien, sondern auch die internationale Gemeinschaft als Ganzes. Einseitige Handlungen können das Gleichgewicht der internationalen Beziehungen beeinflussen und zu Spannungen zwischen Staaten führen.

  1. Einseitige rechtsgeschäftliche Handlungen (Anerkennung, Verzicht, Versprechen)
  2. Protest
  3. Anerkennung

Beispiele

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Erklärung der Anerkennung eines Staates (Folge idR nur für den erklärenden Staat, z.B. aufnahme Diplomatischer Beziehungen)

Erklärung der Unterwerfung unter die Jurisdiktion des IGH. etwa gem. Art. 36 Abs. 2 bis ABs. 4 IGH Statut

(Rechtsprechung Internationaler Gerichte) oder Beispiele für berühmte Deklarationen

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Ostgrönland-Fall (Ihlen Erklärung)

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https://en.wikipedia.org/wiki/Ihlen_Declaration

https://en.wikipedia.org/wiki/Erik_the_Red%27s_Land

Urteil des StIGH vom 5. April 1993, PCIJ Series A/B S. 53.

Dänemark v. Norwegen

Sachverhaltː

Dänemark und Norwegen ab Ende 14. Jahrhundert (1380 ca) bis Abtretung an Schweden 1814 in Personalunion (gemeinsame Krone). Grönland beansprucht von dem gemeinsamen Königreich. Auch besiedelt und beherrscht.

Grönland wurde von Abtretung an Schweden ausgenommen.

Norwegen löst sich 1905 von Schweden. Erklärt 1931, dass es einen bestimmten Teil Ostgrönalnds okkupiert habe und beansprucht diesen Teil. Es sei terra nullius gewesen. Dänische Siedlungen an anderen Stellen würden die Souveränität nicht auf die außerhalb gelegenen gebiete erstrecken (insbesondere nicht den Osten).

1919 norwegische Außenminister Ihlenː Norwegen werde Dänemark in der Grönlandfrage "keine Schwierigkeiten" machen.

Literaturː Dörr Nr. 8 (Fife FM Nr. 7?)

Alfredsson, Eastern Greenland Case, MPEPIL (10/2007)

Zur Ihlen Erklärung siehe auch S. 71 der Entscheidung.

Die Ägyptische Suez Kanal Erklärung

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https://www.jstor.org/stable/45309729 (jstor in UB)

Die Suezkanal-Erklärung bezieht sich auf die nationale Verstaatlichung des Suezkanals durch Ägypten im Jahr 1956. Der ägyptische Präsident Gamal Abdel Nasser erklärte, dass die Kontrolle über den Kanal, der zuvor von britischen und französischen Unternehmen betrieben wurde, nun in die Hände Ägyptens übergehe. Diese Entscheidung führte zu internationalen Spannungen, insbesondere mit Großbritannien, Frankreich und Israel. Die darauf folgende Suezkrise führte zu militärischen Interventionen durch die genannten Länder, wurde jedoch letztendlich durch den Druck der USA und der UdSSR beendet. Die Suezkanal-Erklärung markierte einen Meilenstein in der Geschichte des Nahostkonflikts und der Entkolonialisierung.

Atom-Test-Fälle im Südpazifik

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Siehe auch Atomtest Fälle

In den Jahren zwischen 1966 und 1971 führte Frankreich eine Reihe von Nuklearwaffentests im Mururoa-Atoll in Französisch-Polynesien durch. Die Detonationen dieser Tests ereigneten sich unweit der australischen Küste und führten zu einer nachgewiesenen Zunahme von radioaktiven Partikeln in der Atmosphäre. Diese Entwicklung alarmierte die australische Regierung, die Frankreich drängte, die Tests zu beenden, aufgrund der möglichen Auswirkungen auf die Umwelt und die Gesundheit.

Trotz dieser Bedenken entschied sich Frankreich, die Tests fortzusetzen, und argumentierte, dass die durch die Versuche verursachte Radioaktivität als unbedenklich einzustufen sei. Dies führte zu diplomatischen Spannungen zwischen den beiden Ländern. Angesichts des festgefahrenen Dialogs entschied sich Australien, den Streit vor den Internationalen Gerichtshof (IGH) zu bringen, um eine juristische Klärung herbeizuführen.[1]

Der IGH wurde mit dem Fall betraut, aber Frankreich bestritt die Zuständigkeit des Gerichtshofs und lehnte eine Beteiligung am Verfahren ab. Dennoch erließ das Gericht am 22. Juni 1973 eine vorläufige Anordnung, in der Frankreich aufgefordert wurde, die Tests vorübergehend einzustellen.[2] Trotz dieser Anordnung setzte Frankreich seine Testreihen fort, was zu einer weiteren Eskalation des Konflikts führte.

Während des laufenden Verfahrens verkündete Frankreich eigenständig, dass keine technische Notwendigkeit mehr bestehe, weitere atmosphärische Tests durchzuführen. Diese Ankündigung erfolgte jedoch nicht direkt gegenüber Australien oder im Rahmen des Gerichtsverfahrens, sondern wurde über verschiedene Kanäle wie Pressekonferenzen und Fernsehinterviews kommuniziert.

Die Erklärung von Frankreich wurde letztlich von Seiten des IGH als rechtlich bindende Zusage interpretiert, die eine erneute Aufnahme der Tests seitens Frankreichs ausschloss.[3] Schließlich endeten die Versuchsreihen im September 1974.

Siehe insbesondere Rn. 42, 45 und 49 in Australien v. Frankreich

"Einseitige Erklärungen von Staatsvertretern, die öffentlich und mit Rechtsbindungswillen abgegeben werden, begründen die völkerrechtliche Verpflichtung des Staates, sich entsprechend dem Inhalt der Erklärung zu verhalten (§ 43). Dies gilt insbesondere für Erklärungen des Staatsoberhaupts und von Regierungsmitgliedern (§ 49).

Die Form der Erklärung - schriftlich oder mündlich - ist hierbei unerheblich (§ 45).

Für die Auslegung einseitiger Erklärungen sind neben ihrem tatsächlichen Inhalt die politischen Umstände ihrer Abgabe zu berücksichtigen (§ 51). Grundsätzlich sind pflichtenbegründende Erklärungen eng auszulegen (§ 44)."

Unabhängigkeitserklärung des Kosovo

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https://www.icj-cij.org/case/141

Am 17. Februar 2008 erklärte das Kosovo offiziell seine Unabhängigkeit von Serbien. Die Unabhängigkeitserklärung wurde vom kosovarischen Parlament verabschiedet und basierte auf einem langen Prozess, der durch internationale Vermittlungsbemühungen und den Kosovokrieg in den späten 1990er Jahren eingeleitet wurde. Die Kosovo-Albaner, die die Mehrheit der Bevölkerung ausmachen, sahen die Unabhängigkeit als notwendig an, um eine eigene politische Identität zu etablieren. Die Anerkennung der Unabhängigkeit durch verschiedene Länder erfolgte nach der Erklärung, während andere Staaten, darunter Serbien und Russland, die Unabhängigkeit des Kosovo bis heute nicht anerkennen. Die Unabhängigkeitserklärung des Kosovo bleibt eine kontroverse Angelegenheit im internationalen Kontext.

Siehe auchː Kosovo Gutachten

Frontier Dispute (Burkina Faso/Republic of Mali), 1986

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Armed Activities

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Armed Activities on the Territory of the Congo (DR Congo v. Rwanda), ICJ Rep. 2006, 6 §§ 47 - 53.

Artikelentwürfe der Völkerrechtskommission über Einseitige Rechtsakte

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Da es sich nicht um Verträge handelt, ist die Wiener Vertragsrechtskonvention insoweit nicht anwendbar. Somit bedarf es eigenständiger völkerrechtlicher Regeln zur Auslegung und zum Umgang mit Einseitigen Rechtsakten

Komentar der ILC: https://legal.un.org/ilc/texts/instruments/english/commentaries/9_9_2006.pdf

Entstehung

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Der Entwurf der Völkerrechtskommission zu den Artikeln über Einseitige Erklärungen entstand als Folge der Empfehlung einer Arbeitsgruppe für das langfristige Arbeitsprogramm in der 48. Sitzung der Internationalen Rechtskommission im Jahr 1996. Diese Sitzung identifizierte das Thema der "Einseitigen Akte von Staaten" als geeignet für die Kodifizierung und den progressiven Ausbau des Völkerrechts.

Die Arbeitsgruppe betonte die Relevanz dieses Themas und dessen Beziehung zum allgemeineren Thema der "Quellen des Völkerrechts", das bereits 1949 vom Generalsekretär in einer Memorandum beim ersten Treffen der Kommission vorgeschlagen wurde.[4] Sie schloss, dass das Thema der einseitigen Akte von Staaten sofortiger Berücksichtigung bedurfte aus verschiedenen Gründen: Es handelte sich um ein klar abgegrenztes Thema, das bisher von keiner internationalen Institution untersucht worden war; obwohl es in einigen Urteilen des Internationalen Gerichtshofs (IGH) angesprochen wurde, insbesondere in den Fällen der Atomtests, ließen die dortigen Aussagen Raum für Unsicherheiten und Fragen; Staaten machten reichlich Gebrauch von einseitigen Akten, deren Praxis mit dem Ziel der Ableitung allgemeiner Rechtsgrundsätze untersucht werden konnte; und das Völkerrecht der Verträge bot einen Ausgangspunkt und eine Referenzstruktur für die Regelungen zu einseitigen Akten, ungeachtet der Unterschiede zwischen den beiden Themen.

Die Arbeitsgruppe empfahl, dass der Sonderberichterstatter Victor Rodrígues Cedeño als Leiter des Projekts eingesetzt wird. Sie forderte ihn auf, in seinem ersten Bericht ein allgemeines Konzept des Themas vorzulegen, das eine kurze Beschreibung der Praxis der Staaten, eine Untersuchung relevanter Rechtsprechung und Literatur sowie einen detaillierten Plan für die inhaltliche Entwicklung des Themas enthielt. Regierungen wurden eingeladen, ihre Ansichten zum Thema darzulegen.

Der Sonderberichterstatter befasste sich in seinen Berichten mit verschiedenen Fragen, darunter die Klassifizierung einseitiger Akte, die Interpretationsregeln und die Ausarbeitung gemeinsamer Regeln für verschiedene Kategorien einseitiger Akte. Es wurden Entwürfe von Artikeln vorgeschlagen, die sich auf die Definition, die Kapazität der Staaten zur Formulierung einseitiger Akte und andere Aspekte bezogen.

Die Kommission und die Generalversammlung nahmen Berichte des Sonderberichterstatters an und förderten weiterhin die Erforschung und Entwicklung des Themas. Schließlich verabschiedete die Kommission eine Reihe von Leitlinien für einseitige Erklärungen von Staaten und empfahl deren Verbreitung.

ggf. eher als Auszug

https://legal.un.org/ilc/texts/instruments/english/draft_articles/9_9_2006.pdf

1. Öffentlich abgegebene Erklärungen, die den Willen zum Ausdruck bringen bindend zu sein, rechtliche Verpflichtungen begründen. Sind die Voraussetzungen dafür erfüllt, so folgt die Verbindlichkeit dieser Erklärungen aus den Geboten von Treu und Glauben; die betreffenden Staaten können sie dann berücksichtigen und sich auf sie berufen; sie sind berechtigt, die Einhaltung dieser Verpflichtungen zu verlangen;

2. Jeder Staat besitzt die Fähigkeit, durch einseitige Erklärungen rechtliche Verpflichtungen einzugehen;

3. Um die rechtlichen Wirkungen solcher Erklärungen zu bestimmen, sind ihr Inhalt, die Gesamtheit der tatsächlichen Umstände, unter denen sie abgegeben wurden, und die Reaktionen, die sie hervorgerufen haben zu berücksichtigen;

4. Eine einseitige Erklärung bindet den Staat international nur dann, wenn sie von einer Behörde abgegeben wird, die dazu ermächtigt ist. Die Staatsoberhäupter, die Regierungschefs und die Außenminister sind kraft ihres Amtes befugt, solche Erklärungen abzugeben. Andere Personen, die den Staat in bestimmten Bereichen vertreten, können ermächtigt werden, ihn durch ihre Erklärungen zu verpflichten, die in ihre Zuständigkeit fallen;

5. Einseitige Erklärungen können mündlich oder schriftlich abgegeben werden;

6. Einseitige Erklärungen können an die internationale Gemeinschaft als Ganzes, an einen oder mehrere Staaten oder an andere Stellen gerichtet sein;

7. Eine einseitige Erklärung zieht nur dann Verpflichtungen für den formulierenden Staat nach sich, wenn sie klar und bestimmt formuliert ist. Bei Zweifeln über den Umfang der sich aus einer solchen Erklärung ergebenden, ist diese Verpflichtungen restriktiv auszulegen. Bei der Auslegung des Inhalts solcher Verpflichtungen ist in erster Linie der Wortlaut der Erklärung zu berücksichtigen, zusammen mit dem Kontext und den Umständen, unter denen sie formuliert wurde;

8. Eine einseitige Erklärung, die im Widerspruch zu einer zwingenden Norm des allgemeinen Völkerrechts widerspricht, ist nichtig;

9. Aus der einseitigen Erklärung eines Staates kann sich für andere Staaten keine Verpflichtung ergeben. Der andere Staat oder die anderen betroffenen Staaten können jedoch Verpflichtungen in Bezug auf eine solche einseitige Erklärung eingehen, soweit sie eine solche Erklärung eindeutig angenommen haben;

10. Eine einseitige Erklärung, die rechtliche Verpflichtungen für den erklärenden Staat geschaffen hat, kann nicht willkürlich widerrufen werden. Bei der Beurteilung der Frage, ob ein Widerruf willkürlich wäre, sollten folgende Punkte berücksichtigt werden:

(i) alle spezifischen Bestimmungen der Erklärung, die sich auf den Widerruf beziehen;

(ii) das Ausmaß, in dem diejenigen, denen die Verpflichtungen geschuldet werden, sich auf diese Verpflichtungen verlassen haben;

(iii) das Ausmaß, in dem eine grundlegende Änderung der Umstände eingetreten ist.




https://documents-dds-ny.un.org/doc/UNDOC/LTD/G06/629/12/PDF/G0662912.pdf?OpenElement

https://legal.un.org/ilc/summaries/9_9.shtml

https://legal.un.org/ilc/reports/2006/english/chp9.pdf

https://legal.un.org/ilc/documentation/english/reports/a_61_10.pdf

Literatur

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Siehe auch

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Einzelnachweise

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  1. IGH 1974, 457 ff.: Neuseeland brachte ebenfalls eine Klage mit gleichem Inhalt vor den IGH.
  2. Verweis IGH Anordnung
  3. IGH 1974, 253 ff. Wengler, NJW 1975, NJW Jahr 1975 Seite 1063 ff
  4. Ref