Als Kyrkligt kulturminne (kirchliches Kulturdenkmal, Mehrzahl Kyrkliga kulturminnen) werden nach dem schwedischen Kulturmiljölag (Kulturumweltgesetz) kulturhistorisch wertvolle Kirchen geschützt.
Im Kapitel 4 des Kulturmiljölag wird der Schutz von Kirchen, kirchlichen Bauten und Friedhöfen geregelt. Besonderen Schutz genießen dabei Kirchen, die bis 1939 gebaut wurden. Diese dürfen ohne Genehmigung weder abgerissen noch in größerem Maße umgebaut werden, gleiches gilt für die Innenausstattung und das Kirchengrundstück. Der gleiche Schutz kann auf Beschluss des Provinzverwaltungsrates auch auf jüngere Kirchen ausgedehnt werden, wenn diesen ein entsprechender historischer Wert beigemessen wird. Ausgenommen von der Genehmigungspflicht sind lediglich kleinere Reparaturarbeiten. Auch bei diesen wird die Verwendung geeigneter Materialien vorgeschrieben.
Die kulturgeschichtlich wertvolle Innenausstattung geschützter Kirchen unterliegt sinngemäß den gleichen Regeln. Es muss inventarisiert werden, darf nicht ohne Genehmigung entfernt oder vernichtet werden, und Reparaturen müssen so erfolgen, dass der historische Wert der Gegenstände nicht gemindert wird. Wenn die Gefahr besteht, dass Gegenstände beschädigt werden, darf die Kreisverwaltung diese in Obhut nehmen.
Weblinks
Bearbeiten- Kulturmiljölag (1988:950) (schwedisch), schwedisches Gesetz zum Schutz kultureller Güter