XYZ ist eine auf mobilen Geräten laufende Software, die das Stimmen (englisch „tuning“) von Klavieren unterstützt.

Anbieter, Angebot

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Die Software wird von .... unterhalten und zum Download angeboten. Sie ist in einer Freeware-Version und in einer bezahlpflichtigen Version erhältlich. Die Version unterscheiden sich nicht in ihren primären Merkmal. In der Freeware-Version werden aber nach je 12 getesteten Tönen zwei Minuten Pause bis zum Zulassen eines weiteren Testtones eingesteuert. Die Bezsahlversion ist für 300 US-$ erhältlich (Stand Anfang 207)

Die Softwäre ist für Windows-PCs, für Android-Smartphones und für iPhones erhältlich.

Merkmale der Software

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Überblick

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Die Software nützt Mikrofon, Anzeige und ggf. auch Lautsprecher der Hardware, um den Ist-Zustand des Klaviers als Ganzes und dessen einzelner Töne zu analysieren, Sollwerte nach einer Reihe von Kriterien vorzugeben und beim Stimmen beides gemeinsam anzuzeigen. Das Ergebnis kann elektronisch dokumentiert und gespeichert werden.

Die Darstellungen und Eingaben von Frequenzwerten erfolgen fallabhängig in Hz oder in Cent.

Ist-Ermittlung

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Eichung des Geräts

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Um mögliche Abweichungen des Frequenzstandards der Hardware zu kompensieren, kann eine Geräteeichung vorgenommen werden, um die Hardware zuverlässig auf die richtige Zeitbasis zu setzen. Hierfür gibt es mehrere Möglickeiten, etwa die aufnahme einer Stimmgabel oder das Abrufen von Frequenzstandards über das Telefonnetz ("NIST").

Messung am Klavier

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Ist-Töne
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Die zu messenden Töne werden über das Gerätemikrofon aufgenommen und ausgewertet. Tonweise kann festgelegt werden, ob die Grunschwingung (vorwiegend im Diskant) oder Oberschwingungen dazu (im Bass, z. B. 2., 3. bis 6. Harmonische) ausgewertet werden soll. Es gibt eine Voreinstellung hierzu.

Ist-Inharmonizität
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Durch Messen einiger über die Klaviatur verteilter Töne kann die Inharmonizität des Klaviers gemessen werden. Sie wird als Tabelle hinterlegt. Sie kann als Kurve über der Frequenz angezeigt, bearbeitet und beim Stimmen zur Bestimmung der Spreizung herangezogen werden.

Sollton-Vorgabe

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Bei der Sollvorgabe der einzelnen Töne werden Ton für Ton die verschiedenen für die Klavierstimmung bekannten Effekte berücksichtigt und führen so zur Vorgabe einer konkreten Frequenz für einen gewählten Ton.

Die verschiedenen Effekte werden durch jeweilige Offsets berücksichtigt, die für jeden Ton bestimmt oder ermittelt oder eingegeben oder vorgegeben sind und dann aufaddiert werden, um zu einer konkreten Vorgab zu gelangen. Darüber hinaus kann die Berücksichtigung stimmdynamischer Effekte eingestellt werden.

Die Grundeinstellung ist eine verteilte Stimmung basierend auf dem Kammerton a = 440 Hz ohne Berücksichtigung von Inharmonizitäten. Ausgehend hiervon können Änderungen vorgenommen werden.

Der Grundton kann als gemeinsamer Offset der gesamtn Skala geändert werden, etwa indem der Kammertopn a auf 438 Hz statt auf 440 Hz gelegt wird.

Darüber hinaus kann die vorhandene gemessene Inharmonizität oder eine demgegenüber abgewandelte Inharmonizität berücksichtigt werden, um die Spreizung beim Stimmen zu bestimmen. Dies äußert sich als über die Skala tonweise verschiedener Offset.

Ggü. der verteilten Stimmung können bekannte andere Stimmungen eingestellt werden, die als tonweise unterschiedliche Offset-Muster hinterlegt sind und eingebunden werden können (etwa "Coleman 11", "Kimberger III", "Werkmeister III", ..., insgesamt ca. 20 verschiedene).

Schließlich kann ein Nutzer individuelle Stimmungen tonweise hinterlegen und zur Nutzung einstellen.

Überziehen
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Das Sich-setzen einer Stimmung nach dem Einregulieren kann durch maschinell vorgegebenes Überziehen abgefangen nwerden. Dann werden Töne systematisch etwas zu hoch vorgegeben, sodass sie nach dem Setzen richtiger liegen.

Das Stimmen

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Beim Stimmen der einzelnen Töne erfolgt ein Soll-Ist-Vergleich, der dem Nützer dargeboten wird und anhand dessen er die Stimmung der einzelnen Saiten vornehmen kann.

Initiierung

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Wenn die datentechnische Begleitung des Stimmens gewünscht wird, wird ein Stimmvorgang angestoßen, indem dazu eine Datei angelegt oder geöffnet wird. Ein ggf. noch nicht abgeschlossener vorheriger Vorgang wird durch Schließen der zugehörigen Datei beendet.

Wenn die Inharmionizität in einem Klavier noch nicht bestimmt wurde, kann dies eingangs erfolgen.

Darstellung

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Das Gerät nimmt beim Stimmen der einzelnen Töne diese auf, analysiert sie nach Grundton und Oberschwingungen, vergleicht das Ergebnis mit dem gewünschten Soll und bietet das Ergebnis in mehrerlei Weise nebeneinander dar:

  1. Spektrum: Über der Frequenz als Abszisse wird die gemessene Amplitude als Ordinate dargestellt. Das Soll ist als vertikale Linie dargestellt.
  2. Phase: In einem querliegenden Fenster laufen Balken abhängig von der Verstimmung des Ists gegenüber dem Soll mehr oder minder schnell von links nach rechts oder umgekehrt.
  3. „Erfolg“: Das Gerät beurteilt den Erfolg der bisherigen Stimmbemühungen und stellt das Ergebnis ähnlich einem "Fortschrittsbalken" dar.
  4. Frequenz/Centangaben: Der geltende Sollwert wird in Hz angezeigt, die Abweichung ihm gegenüber in Cent.

Die obigen Darstellungen werden parallel angeboten. Der Nutzer kann entscheiden, nach welcher Angabe er sich richten will.

Notenwahl

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Die Wahl des momentan zu stimmenden, also auch zu messenden und anzuzeigenden Tons kann in mehrerlei Weise erfolgen:

  1. Manuelle Eingabe: Der gewünschte Ton kann direkt eingegeben werdsen.
  2. Inkrementieren: Note und Oktave können
  3. Auto:

Tonausgabe

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Dateiunterstützung

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Das Stimmen eines Klaviers kann als definierter Vorgang vorgenommen werden, dessen Verlauf und Ergebnis in einer Dateimitschrift gespeichert und später wieder geladen werden kann. Neben den technischen Daten können Anmerkungen eingegeben werden, die mit gespeichert werden. Die Dateien speichern Soll- und Istwerte, die Inharmonizität und verschiedene andere Daten.

Es ist auch eine Schnittstelle nach Dropbox angelegt.

Dokumentation

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siehe auch

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Der Löschungsantrag ist im deutschen Gebrauchsmusterrecht der Antrag gegen einen Gebrauchsmusterinhaber auf (Teil-)Löschung seines Gebrauchsmusters.

Rechtsgrundlage

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Im deutschen Gebrauchsmustergesetz geben der § 15 die materielle und die §§ 16 ff die verfahrensmäßige Rechtsgrundlage für den Löschungsantrag.

Regelungsinhalt und Zweck

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Mit dem Löschungsdantrag kann der Antragsteller jederzeit die Prüfung der Schutzfähigkeit des Gebrauchsmusters anstoßen.

Oft ist der Löschungsantrag eine Reaktion auf eine Verletzungsdiskussion oder Verletzungsklage aus dem Gebrauchsmuster. Der vermeintliche Verletzer wird der Löschungsantragsteller, der Gebrauchsmusterinhaber wird der Antragsgegner.

Das Ergebnis kann Antragsabweisung oder teilweise oder vollständige Löschung des in Rede stehenden Gebruachsmusters sein. Je nach Umfang kann dies dann Auswirkungen auf einen womöglich auch anhängigen Verletzungsprozess haben.

Abgrenzung, Unterschiede

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Das deutsche und europäische Patentrecht kennen auch das Institut des Einspruchs gegen ein Patent. Das deutsche Patentrecht kennen auch das Institut des Nichtigkeitsklage gegen ein Patent. Materiell werden im Einspruch und der Nichtigkeitsklage im Wesentlichen die gleichen Fragen wie in einem Löschungsantrag diskutiert, aber eben ein Patent betreffend, nicht ein Gebrauchsmuster. Somit ist der Löschungsantrag das einzige förmliche Verfahren, in dem ausdrücklich die Schutzfähigkeit eines Gebrauchsmusters überprüft werden kann.

Einwand der Löschungsreife im Verletzungsverfahren: Im Gebrauchsmusterverletzungsprozess ist es - anders als im Patentverletzungsprozess - zulässig, die mangelnde Schutzfähigkeit des Gebtauchsmusters als Einrede gegen den Vorwurf der Gebrauchsmusterverletzung geltend zu machen, wenn und solange im Löschungsverfahren nicht zwischen den Parteien entschieden wurde, dass das Gebrauchsmuster (mindestens teilweise) aufrecht erhalten wird. Das Verletzungsgericht kann dann ggf. die Verletzungsklage mit der Begründung abweisen, dass es das Gebrauchsmuster für nicht schutzfähig (löschungsreif) hält. Dies gilt allerdings nicht mehr, soweit in einem Löschungsantragsverfahren zwischen den gleichen Parteiein das Gebrauchsmuster audfrecht erhalten wurde. Dann ist das Verletzungsgericht an diesen Beschluss gebbunden (§ 19 GbrMG).

Löschungsgründe

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Die zulässig argumentierbaren Nichtigkeitsgründe sind in § 15 GebrmG (teils durch Verweis auf §§ 1 - 3 GbrMG (§§ 1 - 3 GbrMG)) abschließend vorgegeben.

Prinzipielle Schutzunfähigkeit

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Manche Gegenstände sind prinzipiell vom Gebrachsmusterschutz ausgeschlossen. Soweit sie doch in den Schutzansprüchen eines Gebrauchsmusters genannt sind, lieggt ein Löschungsgrund vor.

Mangelnder erfinderischer Schritt

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Die Erfindung beruht ggü. dem Stand der Technik nicht auf einem erfinderischen Schritt. Der Stand der Technik ist im Gebrauchsmusterrecht anders definiert als im deutschen und europäischen Patentrecht.

Mangelnde Neuheit ggü. älteren Rechten

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Die Erfindung ist die gleiche wie eine, die in einer älteren Patent- oder Gebrauchsmusteranmeldung (die nicht vorveröffentlicht sein muss) beschrieben wurde (§ 15 Abs. 1 2. GbrMG).

Widerrechtliche Entnahme

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Der eingetragene Inhaber ist nicht der berechtigte Inhaber des Gebrauchsmusters, weil er nicht der Erfinder oder dessen Rechtsnachfolger ist. In diesem Fall ist nur der tatsächlich Berechtigte antragsbefugt (§ 15 Abs. 2 GbrMG).

Unzulässige Erweiterung

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Der Gegenstand des Gebrauchsmusters geht über den Inhalt der ursprünglich eingereichten Anmeldung hinaus (§ 15 Abs. 1 3. GbrMG).

Schutzbereichserweiterung

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???

Verfahren

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DPMA München
 
Bundespatentgericht im Süden Münchens
 
Sitzungssaal des BPatG mit IT-Ausstattung

Zuständiges Gericht, Rechtsweg

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Für Löschungsanträge ist erstinstnzlich ausschließlich das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA) in München zuständig. In ihm sind Gebrauchsmusterabteilungen eingerichtet, die durch Beschluss entscheiden (§ 10 Abs. 3 GbrMG). Der Antragsteller

Die Berufungsinstanz gegen Beschlüsse der Gebrauchsmusterabteilungen des DPMA ist das Bundespatentgericht (BPatG) in München.

Wenn ein Löschungsantrag vom Antrasteller zurückgenommen wird, kann das Patentamt entsprechend dem Amtsermittlungsgrundsatz das Verfahren fortsetzen.

Änderungen des Patents

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Wenn der Patentinhaber sein Patent ändern will, müssen diese Änderungen, um zur sachlichen Prüfung zugelassen zu werden, zwei Bedingungen genügen:

  • Wie im Prüfungsverfahren müssen die Änderungen dem Offenbarungserfordernis des § 38 PatG genügen. Dies bedeutet, dass Änderungen nicht über den Inhalt der einstmals eingereichten Anmeldung hinausgehen dürfen.
  • Der Schutzbereich des Patents darf nicht erweitert werden. Es dürfen keine Einschränkungen des Schutzbereichs gelöscht werden, denn dies würde seinerseits einen Nichtigkeitsgrund gemäß § 22 PatG darstellen.

Die Kostenfragen zu einem Löschungsantrag sind über die Verweiskette § 17 Abs. 4 GbrMG >> § 84 Abs. 2 und 3 PatG >> §§ 91 ff ZPO ähnlich denen eines herkömmlichen Zivilprozesss gestaltet. Es gilt das Unterliegensprinzip. Während des Verfahrens trägt jede Partei ihre eigenen Kosten. Entsprechend dem Unterliegensprinzip steht am Ende dem Sieger ein Kostenerstattungsanspruch gegen den Unterliegenden zu.

Einzelheiten

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Wirkung ex tunc

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Eine (Teil-)Nichtigerklärung des Patents wirkt grundsätzlich ex tunc, also zurück in die Vergangenheit bis zur Erteilung. Wenn auf Schadenersatz für die Vergangenheit geklagt wurde, bewirkt die ex tunc wirkende Nichtigerklärung, dass auch für eine mögliche Verletzung in der Vergangenheit kein Schadenersatz zu zahlen ist. Schon gezahlte Lizenzgebühren müssen in der Regel aber nicht zurückgezahlt werden.

Amtsermittlungsgrundsatz

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Da Patente Rechte gegen jedermann sind, kann das Gericht auch jenseits des Parteivorbringens Umstände berücksichtigen, die für die zu diskutierenden Fragen relevant sind. Wenn allerdings der Kläger die Klage zurücknimmt, ist das Verfahren beendet.

Aussetzung des Verletzungsverfahrens

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Das mit der Verletzungssache befasste Gericht kann den Verletzungsprozess nach Erhebung der Nichtigkeitsklage aussetzen, bis diese entschieden ist, da letztere vorgreiflich für ersteren ist. Die Entscheidung darüber liegt im Ermessen des Verletzungsgerichts.

Vertretung

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Die Parteien können sich vor dem BPatG vertreten lassen. Dies kann durch einen Rechtsanwalt oder durch einen Patentanwalt geschehen. Häufig sind beide zusammen involviert, da sie auch zusammen die Verletzungsklage bearbeiten.

Druck zur Einigung

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In der mündlichen Verhandlung zu einer Nichtigkeitsklage wirkt das Gericht oft massiv auf eine Einigung der Parteien hin. Diese Einigung sollte dann auch den Verletzungsaspekt enthalten.

Siehe auch

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Kategorie:Patentrecht