Benutzer:Pseudojurist/Zuckerfabrik Süderdithmarschen - Urteil

Das Urteil Zuckerfabrik Süderdithmarschen v. 21.02.1991, Verb. Rs. C - 143/88 und C-92/89 des EuGH beschäftigt sich mit Ausnahmen von der Vorlagepflicht nicht letztinstanzlicher Gerichte im Rahmen des Art. 267 I AEUV (damals noch Art. 177 EWG Vertrag). In seinem berühmten Foto Frost Urteil hatte der EuGH vier Jahre zuvor erklärt, dass auch nicht-letztinstanzliche Gerichte, die Unionsrecht verwerfen wollen, eine Vorlagepflicht haben.

In Zuckerfabrik Süderdithmarschen erklärte der EuGH eine Ausnahme von der in Foto Frost entwickelten Vorlagepflicht, wenn ein nationales Gericht der Meinung ist Unionsrecht nicht anwenden zu wollen. Dies sei dann möglich, wenn es sich um ein Verfahren in dem nur einstweiliger Rechtsschutz gewährt werden soll, handelt. Dann sei um effektiven Rechtsschutz zu gewährleisten auch möglich, dass Unionsrecht auch von nationalen Gerichten einstweilig nicht angewendet wird, ohne dass dem EuGH die Frage zur Vorentscheidung vorgelegt werden muss.[1]

  1. Ulrich Haltern (Hrsg.): Europarecht. ISBN 978-3-16-155344-8.