Antisowjetische Agitation und Propaganda war ein im sowjetischen Strafrecht niedergelgter Straftatbestand.


Als gegenrevolutionär gilt jede Handlung, die auf den Sturz, die Unterhöhlung oder die Schwächung der Herrschaft der Räte der Arbeiter und Bauern und der von ihnen aufgrund der Verfassung der Union der SSR und der Verfassungen der Unionsrepubliken gewählten Regierungen der Arbeiter und Bauern der Union der SSR, der Unionsrepubliken und autonomen Republiken oder auf die Unterhöhlung oder die Schwächung der äußeren Sicherheit der Union der SSR und der grundlegenden wirtschaftlichen, politischen und nationalen Errungenschaften der proletarischen Revolution gerichtet ist. Kraft der internationalen Solidarität der Interessen aller Werktätigen gelten Handlungen gleicher Art als gegenrevolutionär auch dann, wenn sie gegen einen anderen - der Union der SSR nicht angehörenden - Staat der Werktätigen gerichtet sind


§58 Abs. 10 (Antisowjetische Propaganda und Agitation): »Propaganda und Agitation, die den Aufruf enthalten, die Sowjetmacht zu stürzen, zu untergraben oder zu schwächen oder einzelne konterrevolutionäre Verbrechen zu begehen, ebenso die Verbreitung oder Herstellung oder Aufbewahrung von Literatur diesen Inhalts, wird bestraft mit Freiheitsentzug für die Zeit von nicht weniger als sechs Monaten. Werden dieselben Handlungen ausgeführt während Massenunruhen oder unter Ausnutzung von religiösen oder nationalen Vorurteilen der Massen oder während eines Krieges, oder in Ortschaften, in denen der Kriegszustand erklärt worden ist, wird bestraft mit Maßnahmen des sozialen Schutzes, die im §58 Abs. 2 dieses Kodex aufgezählt sind«; vgl. Finn (1958), S. 28; s. 1795, 23-27.



Zum Beispiel enthielt Art. 70 des StGB der RSFSR den Tatbestand der "Agitation und Propaganda, die zum Zwecke der Untergrabung oder Schwächung der Sowjetmacht betrieben wird" sowie den der Agitation und Propaganda, die durch "Verbreitung verleumderischer Erdichtungen" begangen wird, welche die sowjetische Staats- und Gesellschaftsordnung herabsetzen.


190:

Verbreitung verleumderischer Lügen zum Schaden der sowjetischen Staatsordnung

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http://www.gulag.memorial.de/pdf/paragraph_58.pdf

Kriegs- und Boykotthetze

en:Article 58 (RSFSR Penal Code)

Kategorie:Historische Rechtsquelle Kategorie:Sowjetunion

en:Anti-Soviet agitation