Benutzer:Rudolf Richter/Beamtenrechtliche Stellenbewertung

Die besoldungsrechtliche Eingruppierung einer Beamtenstelle erfolgt aufrund einer analytischen Stellenbewertung. Die ausdifferenzierteste Analysesystematik diesbezüglich stellt die KGSt (Kommunale Gemeinschaftsstelle für Verwaltungsmanagement) zur Verfügung. Das erste Mal veröffentlichte die KGSt 1953 ein Gutachten zum obigen Thema. Seitdem wird dieses analytische Verfahren ergänzt und ausdifferenziert[1].

Durch die beamtenrechtliche Eingruppierung in eine Besoldungsstufe erfolgt auch automatisch eine Definition der rechtlichen Thematik der amtsangemessenen Beschäftigung im Beamtenverhältnis. Ausgehend von einer jeweiligen Stellenbeschreibung (Tätigkeitsbeschreibung) erfolgt eine analytische Stellenbewertung (auch Dienstpostenbewertung genannt). Diese wiederum führt zur Eingruppierung in die der Tätigkeit entsprechenden Besoldungsstufe.

Das Bewertungsmodell setzt sich aus Bewertungsmerkmalen, diesbezügliche Bestimmungsgrößen, Stufen der Bestimmungsgrößen sowie einer Gewichtung in % zusammen. Dies ergibt letztendlich eine absolute Gewichtung nach Punktzahlen. Einzelgutachten beschäftigen sich auch mdetailiert mit speziellen Fachlaufbahnen [2]

So ergeben sich folgende Zuordnungen zwischen analytscher Gesamtpunktzahl und vorgeschlagener Besoldungsstufe:

Absolute Gewichtung in Punkten Besoldungsstufe 82-91 A 1 92-106 A 2 107-126 A 3 127-151 A 4 152-181 A 5 182-216 A 6 217-256 A 7 257-301 A 8 302-351 A 9 352-406 A 10 407-466 A 11 467-531 A 12 532-601 A 13 602-676 A 14 677-756 A 15 757-841 A 16 842-931 B 2 932 und mehr B 3[3]

Es gibt sechs Bewertungsmerkmale:

  1. Schwierigkeistgrad der Informationsverarbeitung (Zehn Bewertungsstufen; 25-40-58-78-100-125-153-183-215-250)
    1. Breite des Informationsfeldes
    2. Umfang und Methodik von Analysen
    3. Neuartigkeit zu entwickelnder Informationen
  2. Schwierigkeitsgrad der dienstlichen Beziehungen (Sechs Bewertungsstufen; 10-22-37-55-76-100)
    1. Erläuterungsbedürftigkeit der Informationen
    2. Anforderungen an Argumentation
    3. Konfliktmöglichkeiten
    4. Häufigkeit und Vielseitigkeit der Kontakte
  3. Grad der Selbständigkeit (Sechs Bewertungsstufen; 10-22-37-55-76-100)
    1. Umfang des Handlungsspielraums
    2. Häufigkeit der Entscheidung mit Handlungsspielraumes
  4. Grad der Verantwortung (Zehn Bewertungsstufen; 25-40-58-78-100-125-153-183-215-250)
    1. Ausführungsverantwortung
    2. Leitungsverantwortung
    3. Anforderung an Personalführung und Organisationsgestaltung
    4. Anforderung an Gestaltung und Bewirtschaftung des Budgets
  5. Grad der Vor- und Ausbildung (Vier Bewertungsstufen; 22-68-134-220)
    1. Bildungsqualifikation gemäß Laufbahnverordnung
  6. Grad der Erfahrung (Vier Bewertungsstufen; 8-25-49-80).
    1. Erfahrungsnotwenidgkeit für die jeweilige Stelle

Jedes dieser sechs Bewertungsmerkmale wird durch sogenannte Bestimmungsgrößen definiert. Diese Bestimmungsgrößen werden mit sogenannten Stufenwertzahlen abgestuft. Es gibt Bestimmungsgrößen mit nur vier Abstufungen (Stufenwertzahlen) oder mit maximal 10 Stufenwertzahlen. Die Eindordnung der Tätigkeit des Beamten erfolgt nach definierten Stufenbeschreibungen, die mit den jeweiligen Stufenwertzahlen koresspondieren[4].


  1. KGSt: Stellenplan- Stellenbewertung. In: KGSt-Gutachten. 6. Auflage. Köln 1982.
  2. KGSt: Stellenbewertung im Amt 37 Feuerwehr. In: KGSt-Gutachten. Band 6, 1986.
  3. Stellenplan-Stellenbewertung. In: KGSt (Hrsg.): Gutachten 7/2009. Köln.
  4. KGSt: Stellenplan - Stellenbewertung. KGSt-Gutachten 1/2009, S. 29–48.