Politische Hauptorgane
BearbeitenDas institutionelle Gefüge der Gemeinschaft ist seit ihren Anfängen 1952 oft verändert worden. Eine im Sinne der klassischen Gewaltenteilungslehre klare Zuordnung einzelner Institutionen zu Legislative, Exekutive und Judikative ist in der EU nur bedingt verwirklicht. Hinsichtlich Legislative und Exekutive sind bei den beteiligten Organen Rat und Kommission vermischte Kompetenzen unverkennbar. Mindestens teilweise ist dies auch darauf zurückzuführen, dass die Regierungsvertreter der Mitgliedstaaten, also die einzelstaatlichen Exekutivspitzen, in der EU nach wie vor die etwas wichtigere Rolle in der Legislative spielen.
Die Europäische Union selbst hat nicht den Status einer juristischen Person inne, so dass die nachfolgend genannten Organe aus formaljuristischer Sicht nicht als EU-Organe zu bezeichnen sind. Vielmehr bedient sich die Union gemäß Art. 5 des Vertrags über die Europäische Union zur Erfüllung ihrer Aufgaben der Organe der Europäischen Gemeinschaften, in deren Rahmen auch weiterhin die Unterzeichnung internationaler Verträge vorgenommen wird.[1]
Vorlage:Europäische Union Organe
Europäischer Rat
Bearbeiten→ Hauptartikel: Europäischer Rat
Der Europäische Rat ist das wichtigste Gremium der EU, bislang jedoch formal keines ihrer Organe. Er tagt generell in Brüssel.[2] Jedoch ist es auch üblich, dass bei besonderen Verhandlungen, die anstehen, sich die Regierungschefs jeweils in dem Staat treffen, der den Ratsvorsitz innehat. So zum Beispiel bei den Reformbemühungen rund um den Vertrag von Lissabon.
Der Europäische Rat setzt sich aus den Staats- und Regierungschefs der Mitgliedsländer, deren Außenministern sowie dem Präsidenten der Europäischen Kommission zusammen, wobei die Außenminister und der Kommissionspräsident nur beratende Funktion haben. Der Europäische Rat hat innerhalb des politischen Systems der EU die Richtlinienkompetenz, das heißt, er legt Leitlinien und Ziele der Europäischen Politik fest. Jedoch ist der Europäische Rat nicht direkt am Gesetzgebungsverfahren der EU beteiligt. Der Vorsitz im Europäischen Rat wechselt derzeit halbjährlich zwischen den Mitgliedsländern.
Vorsitz im Europäischen Rat und im Rat der Europäischen Union | |||||
Jahr, Land (1. Halbjahr, 2. Halbjahr) | |||||
2007 | Deutschland, Portugal | 2008 | Slowenien, Frankreich | 2009 | Tschechien, Schweden |
2010 | Spanien, Belgien | 2011 | Ungarn, Polen | 2012 | Dänemark, Zypern |
2013 | Irland, Litauen | 2014 | Griechenland, Italien | 2015 | Lettland, Luxemburg |
2016 | Niederlande, Slowakei | 2017 | Malta, Vereinigtes Königreich | 2018 | Estland, Bulgarien |
2019 | Österreich, Rumänien | 2020 | Finnland, ? |
Rat der Europäischen Union
Bearbeiten→ Hauptartikel: Rat der Europäischen Union
Der Rat der Europäischen Union (auch Ministerrat genannt) ist eines von zwei beschließenden Organen der Europäischen Gemeinschaften. Er ist einerseits Teil der Legislative, die in ihrer Zusammensetzung einem Zweikammersystem entspricht und repräsentiert darin die Mitgliedstaaten. Er setzt sich – je nach Politikfeld – aus den jeweiligen Fachministern der nationalen Regierungen zusammen. Gemeinsam mit dem Europäischen Parlament beschließt er die entscheidenden Rechtsakte. Je nach Politikfeld ist entweder eine einstimmige Entscheidung oder eine qualifizierte Mehrheit im Rat der Europäischen Union notwendig.
Da der Rat der Europäischen Union internationale Verträge abschließt, ist er auch Teil der Exekutive. Der Vorsitzende ist der Präsident des Rats der Europäischen Union. Seine Amtszeit und seine Staatszugehörigkeit korrespondieren mit dem jeweiligen Vorsitz im Europäischen Rat (s.o.).
Europäisches Parlament
Bearbeiten→ Hauptartikel: Europäisches Parlament
Das Europäische Parlament ist der zweite Teil der Legislative der Europäischen Gemeinschaften. Es wird seit 1979 alle fünf Jahre direkt von den Bürgern der Mitgliedstaaten gewählt und repräsentiert innerhalb der Legislative direkt die Bevölkerung.
Das Europäische Parlament hat zur Zeit 785 Mitglieder. Die Zahl der Abgeordneten pro Land richtet sich grundsätzlich nach der Bevölkerungszahl. Kleinere Länder sind aber überproportional vertreten, um auch diesen Ländern eine angemessene Repräsentation ihrer nationalen Parteienlandschaft zu ermöglichen. Das Europäische Parlament hat zwei Tagungsstätten, eine in Brüssel und eine zweite in Straßburg. Den Vorsitz führt der Präsident des Europäischen Parlamentes und seine Stellvertreter, die vierzehn Vizepräsidenten. Gemeinsam bilden sie das Präsidium.
Europäische Kommission
Bearbeiten→ Hauptartikel: Europäische Kommission
Die Europäische Kommission hat im institutionellen Gefüge der Europäischen Union vornehmlich exekutive, aber auch legislative Funktionen. Sie hat das alleinige Initiativrecht in der EG-Rechtssetzung und schlägt demnach Rechtsakte (Richtlinien, Verordnungen, Entscheidungen) vor, die sie dem Europäischen Parlament und dem Rat der Europäischen Union unterbreitet. Als Exekutivorgan sorgt die Kommission für die korrekte Ausführung der europäischen Rechtsakte, die Umsetzung des Haushalts und der beschlossenen Programme. Sie ist die „Hüterin der Verträge“ und sorgt gemeinsam mit dem Europäischen Gerichtshof für die Einhaltung des Gemeinschaftsrechts. Als Vertreterin der Gemeinschaft auf internationaler Ebene handelt sie vor allem in den Bereichen Handel und Zusammenarbeit internationale Übereinkommen aus.
Die Kommission ist ein von den Mitgliedstaaten unabhängiges und supranationales Organ der Europäischen Gemeinschaften. Die Kommissare dienen ihrem Auftrag nach allein der Union, nicht ihren jeweiligen Herkunftsstaaten. Als Organ ist die Kommission bislang in Art. 211 ff. EGV, Art. 124 ff. EURATOM als Gemeinschaftsorgan verankert.
Die Europäische Kommission besteht aktuell aus 27 Kommissaren, von denen einer als Kommissionspräsident die Kommission leitet. Bis 2009 ist dies in der Kommission der Portugiese José Manuel Durão Barroso.
Europäischer Gerichtshof
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Der Europäische Gerichtshof (EuGH) ist das oberste Gericht, also das rechtsprechende Organ der Europäischen Gemeinschaften. Neben dem Europäischen Gerichtshof existiert seit 1989 noch das ihm vorgeschaltete Europäische Gericht erster Instanz. Beide Instanzen bestehen aus je einem Richter pro Mitgliedstaat, wobei der EuGH zusätzlich von neun Generalanwälten unterstützt wird. Diese werden von den nationalen Regierungen für die Dauer von sechs Jahren ernannt. Alle drei Jahre erfolgt eine teilweise Neubesetzung beider Instanzen. Den Vorsitz führt der Präsident des Europäischen Gerichtshofes.
Europäischer Rechnungshof
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Der Europäische Rechnungshof (EuRH) wurde 1975 geschaffen und ist zuständig für die Rechnungsprüfung sämtlicher Einnahmen und Ausgaben der Union und für die Kontrolle der Haushaltsführung im Hinblick auf deren Rechtmäßigkeit.
Der Europäische Rechnungshof hat zur Zeit 27 Mitglieder, eins aus jedem Mitgliedstaat, die vom Rat der Europäischen Union für sechs Jahre ernannt werden. Die Mitarbeiter des EuRH (derzeit rund 800) bilden Prüfungsgruppen für spezifische Prüfvorhaben. Sie können jederzeit Prüfbesuche bei anderen Organen, in den Mitgliedstaaten sowie in weiteren Ländern durchführen, die EU-Hilfen erhalten. Rechtliche Schritte kann der EuRH jedoch nicht unternehmen. Verstöße werden den anderen Organen mitgeteilt, damit entsprechende Maßnahmen ergriffen werden können.
Die Arbeit des EuRH erreichte 1998 und 1999 eine breite Öffentlichkeit, als er der Europäischen Kommission die Zuverlässigkeitserklärung versagte. Der dann folgende Rücktritt der Santer-Kommission ist aber nicht als unmittelbare Reaktion auf den Bericht des Rechnungshofes zu verstehen; denn seit der Rechnungshof Zuverlässigkeitserklärungen abgibt (seit Beginn der neunziger Jahre), waren diese stets negativ.
Europäische Zentralbank
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Die Geldpolitik in den Euro-Ländern wird seit dem 1. Januar 1999 von der Europäischen Zentralbank (Sitz in Frankfurt am Main) bestimmt. Die Bank ist von der nationalen Politik unabhängig. Ihre wichtigste Aufgabe ist die Wahrung der Preisstabilität. Im Rahmen des Europäischen Systems der Zentralbanken (ESZB/Zentralbankrat) legt sie die Leitzinsen fest.
Die grundlegenden Aufgaben der EZB finden sich in Artikel 105 Absatz 2 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft:
- Festlegung und Durchführung der Geldpolitik (siehe geldpolitische Instrumente)
- Durchführung von Devisengeschäften
- Verwaltung der offiziellen Währungsreserven der Mitgliedstaaten (Portfoliomanagement)
- Versorgung der Volkswirtschaft mit Geld, insbesondere die Förderung eines reibungslosen Zahlungsverkehrs
- ↑ Europa-Lexikon: Europäische Gemeinschaft (EG), REGIERUNGonline.
- ↑ Vertrag von Nizza