Erheblich konkreter sind die völkerrechtlich relevanten Verträge über Urheberrechte. Zu den wichtigsten dieser Verträge gehören:[1]

- Berner Übereinkunft (RBÜ) v. 9. 9. 1886. Hier geht es vor allem um die Koordination der Schutzfristen, die Inländerbehandlung, den Verzicht auf übertriebene Formalitäten sowie die Regelungen über einen rückwirkenden Schutz.

- Welturheberrechtsabkommen (WUA) v. 6. 9. 1952,

- Übereinkommen über handelsbezogene Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums (TRIPS- Übereinkommen) v. 15. 4. 1994 sowie

- WIPO Copyright Treaty (WCT) v. 20. 12. 1996.




Der Text eines kaiserlichen Reichsprivilegs zugunsten von Konrad Peutinger aus dem Jahr 1511 lautete etwa:

„Wir sind denen besonders gewogen, die das Studium der Wissenschaften pflegen; unser außerordentlicher und hervorragender Dank gilt jedoch denen, durch deren Fleiß täglich Schriftwerk und Urkunden von ehrwürdigen Alter entdeckt werden und die diese Texte, um sie vor dem Untergang zu bewahren, zum allgemeinen Nutzen ans Licht bringen…….. Damit ihm nicht irgendein Schaden entsteht, gewähren wir ihm die Gunst und bewilligen ihm hiermit, dass niemand die erwähnten Karten und Bücher im ganzen Reich zehn Jahre nach dem von Peutinger veranlassten Druck ohne seine Zustimmung nachdrucken oder außerhalb des Reichs nachgedruckte Exemplare hier verkaufen darf, bei Strafe …“

Karl V. (HRR): Druckprivileg zugunsten Konrad Peutinger[2]




  1. Stefan Haupt: § 37 Urheberrecht. In: Christoph Hamm (Hrsg.): Beck‘sches Rechtsanwaltshandbuch. 12. Auflage. C. H. Beck, München 2022, ISBN 978-3-406-75806-5, S. 97, RN 98 ff. (beck.de).
  2. Fedor Seifert: Kleine Geschichte(n) des Urheberrechts (= Stefan Haupt [Hrsg.]: Berliner Bibliothek zum Urheberrecht. Band 9). MUR-Verlag, München 2015, ISBN 978-3-945939-01-7, S. 98.