Waffentuning bezeichnet individuelle Veränderungen an Waffen mit dem allgemeinen Ziel der Verbesserung.
Überblick und Abgrenzung
BearbeitenVorwiegend werden heute Tuningarbeiten an Handfeuerwaffen durchgeführt, die dem Zweck dienen, die Eigenpräzision und/oder die Handhabung der Waffe zu verbessern. Darüber hinaus gehende Änderungen der Funktion von Handfeuerwaffen und deren Erscheinungsbild fallen nicht unter den Tuningbegriff. Neben Tuningarbeiten an Handfeuerwaffen werden auch entsprechende Arbeiten an Bogenwaffen, Druckluftwaffen, Wurfwaffen, Hieb- und Stichwaffen, aber auch an anderen Feuerwaffen durchgeführt.
Der Begriff Tuning (engl. für Abstimmung/Einstellung) bezieht sich auf die Verbesserung der technischen Komponenten der Waffe, mit dem Ziel der Verbesserung der Treffsicherheit, der Handlage von Handfeuerwaffen und anderen Schusswaffen, sowie der sichereren Handhabung der Waffe in unterschiedlichen Schießsituationen, bei der Verwendung der Waffe im Sport, der Jagd und der Ausübung des Dienstes mit Waffen.
Geschichte
BearbeitenSchon zu Zeiten als der Begriff Waffentuning noch nicht gebildet war, gab es Bestrebungen von Waffennutzern, die von ihnen verwendeten Waffen den individuellen Bedürfnissen anzupassen. So wurden Griffe von Hieb- und Stichwaffen, sowohl von Schlag- und Stoßwaffen individuell umwickelt um eine bessere Handlage oder mehr Griffigkeit zu erzielen, es wurden Handschlaufen angebracht um die Waffe ggf. im Kampf nicht zu verlieren und Holzschilde wurden nachträglich beschlagen um die Wirkung dieser Schutzwaffe zu verbessern.
Arten des Waffentuning (Handfeuerwaffe)
BearbeitenVisiertuning
BearbeitenFunktionstuning
BearbeitenAbzug
BearbeitenSchussauslösung
BearbeitenVerschluss
BearbeitenPatronenlager
BearbeitenLaufführung
BearbeitenOptisches Tuning
BearbeitenArten des Waffentuning (Hieb-, Stich-, Schlag-, Stoß- und Schutzwaffen)
BearbeitenRüstungen
BearbeitenVerbesserung der Panzerung, hilfsgerätschaften (Vorrichtungen zum Öffnen des Visiers, längerer oder abklappbarer Rüsthaken, Längen- oder Breitenanpassungen der Panzer- oder Schnabelschuhe). Dies geschah meist im vornherein, da Rüstungen meist auf Maß gearbeitet wurden. So konnten spezielle Wünsche der Auftraggeber sofort bei der Herstellung berücksichtigt werden.
Klinge
BearbeitenÄnderung der Klinge in Breite, Länge und Gewicht um die Führigkeit der Waffe zu verbessern. Umarbeiten oder Anfertigen von zweischneidigen Waffen, die im Regelfall nur einschneidig sind (z.B. japan. Katana). Dies dient zum Beispiel der Ausführung eines eigens entwickelten Kampfstiles, oder der Überumpelung des Gegners.
Knauf
BearbeitenErhöhung oder Verminderung des Knaufgewichtes um den Schwerpunkt der Waffe zu verändern.
Korb oder Heft
BearbeitenVergrößerung oder Verkleinerung des Korbes um die Abwehrmöglichkeiten zu verbessern, sowie verschiedene Griffbereichsbeläge (Leder, Fischhaut, Metalldraht und Metallketten) um ein besseres Greifen zu erreichen. Verlängerung oder Verkürzung des Heftes um die Führigkeit zu verbessern.
Zusätzliche Ausstattung
BearbeitenBlankwaffen und Schilden wurden mit Sekundärwaffen (verborgene Dolche, Springklingen, Parier- und Brechvorrichtungen) ausgestattet.
Im Mittelalter wurden viele Blankwaffen auf Wunsch und nach den Vorstellungen der Eigentümer gefertigt. Diese Beschrieben dem Schmied ihre Wünsche, die dieser dann ausführte.
Bei Blankwaffen wird heute der Begriff "Customisation" benutzt, der aber nicht nur eine Verbesserung der Kampftauglichkeit bezweckt sondern auch der Verbesserung des Aussehens dient.
Rechtslage in der Bundesrepublik Deutschland
BearbeitenDas Herstellen, Bearbeiten und Instandsetzen von Schusswaffen ist in Deutschland durch das Waffengesetz (WaffG) streng geregelt. Damit gibt es auch erhebliche, rechtlich relevante Einschränkungen beim Waffentuning durch Nicht-Fachleute. Fachleute mit entsprechender Erlaubnis, dürfen gegebenenfalls weitergehende Feinabstimmungen an Waffen vornehmen.
Die Entsprechenden Regelungen sind im Waffengesetz zu finden:
- Waffengesetz (WaffG), Abschnitt 2
- Unterabschnitt 4, Besondere Erlaubnistatbestände für Waffenherstellung, Waffenhandel, Schießstätten, Bewachungsunternehmer
- § 21 Gewerbsmäßige Waffenherstellung, Waffenhandel
- § 22 Fachkunde
- § 26 Nichtgewerbsmäßige Waffenherstellung
- Anlage 1 (zu § 1 Abs. 4), Begriffsbestimmungen
- 8.2 „wird eine Schusswaffe insbesondere bearbeitet oder instand gesetzt, wenn sie verkürzt, in der Schussfolge verändert oder so geändert wird, dass andere Munition oder Geschosse anderer Kaliber aus ihr verschossen werden können, oder wenn wesentliche Teile, zu deren Einpassung eine Nacharbeit erforderlich ist, ausgetauscht werden; eine Schusswaffe wird weder bearbeitet noch instand gesetzt, wenn lediglich geringfügige Änderungen, insbesondere am Schaft oder an der Zieleinrichtung, vorgenommen werden“