Das Stromnetz ist ein innerhalb staatlicher Autorität und Souveränität der politischen Grenzen hoheitliches Versorgungssystem, das sich in unterschiedliche Bereiche der Verteilung erzeugter Netzleistungen differenzieren lässt.
Dazu gehören unter anderem die seit der Deregulierung des deutschen Energieerzeugungsmarktes infolge der Phase weitestgehender politischer Liberalisierung bis 2006 Betreibernetze der sich daraus ergebenen vier Betreibergesellschaften (E.ON, Düsseldorf; Vattenfall, Berlin; EnBW, Stuttgart und RWE, Essen als ursprüngliche Elektrizitätsunternehmen sowie deren Folgegesellschaften und aktuell als Netzregelverbund koinzidierte Neuaufteilung bisheriger (staatlicher) Versorgungs- und Regelungshoheit.
Des weiteren umfassen die Netze höchst fragile Versorgungs- und Verteilungsnetze für den Betrieb des öffentlichen und staatlichen Verkehrswesens (u.a. die Netzhoheit der Deutschen Bahn) und den der DFÜ der Deutschen Post, die der Bundesnetzagentur und der Bundesregulierungsbehörde in Bonn unterstehen. Beide Bereiche sind rechtlich mit der Liberalisierungspolitik und Handhabung in der Umsetzung europäischer Richtlinien und -Beschlüsse als Vermögen unangreifbar. Ihre nationale Zuständigkeit und ihr damit verbundener Versorgungs- und Rechts- und Erhaltungsauftrag ist gebunden an das Grundgesetz.
Die Verteilnetzbetrieber, die sich infolge der ersten Phase der Deregulierung und den mit den Beschlüssen zum Atomausstiegs der Reformkoalition des Kabinetts Schröder I als dezentrale Energieerzeuger im Bereich erneuerbarer Energien etabliert haben, gehören demzufolge ebenso unter die dem Gleichheitsgebot bundesstaatlicher Ordnung. Die als Übertragungsnetzbetreiber derzeit im Netzregelverbund zusammengeschlossenen Privatunternehmen unterliegen dahingehend dem sich vom Versorgungsgrundsatz ableitenden Versorgungsprinzip und dem Sozialen Entschädigungsrecht, das private Akteure in die soziale wie sozialstaatliche Verantwortung des Verzichts entgegen der seit der Liberalisierung sich als selbstverständlich verstehen wollenden Renditierung und strategischen Eigenprofitabilität der Kapitalabschöpfung nach Gewinnmaximierung (vgl.: EBIT). Dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) folgend sind daher entstandene Nachteile zunächst jenen zuzustehen, die sich auf Verträge oben genannter Rechtssprechungen beziehen können, ausgenommen Neuabschlüsse seit dem Atommoratorium aus 2011 entsprechend selbige. (Vgl.: Kabinett Merkel II)
Die Rückverstaatlichung der Liberalisierung im Bereich der Telekommunikation ist, unter Berücksichtigung des Datenschutzes und der Zugrundlegung des Eigenverantwortungsprinzips zu Lasten der privaten Betreiber und Nutznehmer aus den Versteigerungen der Frequenzen für die telekommunikative, mobile und dezentrale Nutzung und unterliegt entsprechend der bundesstaatlichen Aufsicht und Rechtssprechung als hoheitliche Aufgabe. Ein vor diesem Hintergrund enstandener ökonomischer Nutzen fällt dem Rechtfertigungsanspruch der Einzelteilnehmer gegenüber den Behörden zu. Die Rechtsansprüche entsprechend der ökonomischen Profitabilität entfallen dabei zu Gunsten der Versorgungssysteme und Kassen.
Für die Gültigkeit der Rückverstaatlichung dieser Phasen der Liberalisierung zwischen der deutsch-deutschen Einigung bis 1990 sind juristisch daher die Zeiträume bis 1998 rückwirkend und die Rechtssprechung zwischen 2006 und 2011 rechtswirksam bedeutend.
Auf Ebene der Deregulierung im nationalstaatlichen und europäischen Verbund gestaltet sich die Lage der Zusammenhänge etwas komplexer, muss sich jedoch auf die entsprechende nationale Souveränität entsprechend vorgenannter Vereinbahrungen und Bedingungen berufen können nd sich ihnen unterwerfen. Die Vorgriffigkeit in der Umsetzung europäischer Kompetenzialisierung und Richtlinien in den Bereichen Technik, Kommunikation und "Versorgung" besteht daher auf der Protokollarität der innerhalb und für die erste Phase der innerhalb des Europäischen Übertragungssystemoperativs (European Transmissionsystem Operators, ETSO) zwischen 1999 und 2009 bestehenden Zusammenschluss und dem im Folgeverbund ENTSO-E des Europäischen Netzwerks zur Übertragung systemoperativer Elektrizität seit 2009/2010. Hierbei wurden insbesondere die Übertragungsprotokolle der die Schnittstellen und die technisch notwendige Asynchronität berücksichtigt, die sich aus der Zusammenschaltung der skandinavischen und russischen mit dem zentraleuropäischen Verbundnetz ergeben. Dieser Bereich umfasst die Hochspannungs-Gleichstrom-Übertragung und die Hochspannungsgleichstromkupplung. Nationale Richtlinien und technische Standards bleiben damit erhalten und die Souveränität der Netzhoheit unberührt.