Kanonissenstift Ullishusen (973 - 1135)

Bischof Thietmar II von Verden(1116-1148) hat in den Jahren 1134–36 mit Zustimmung Lothars III und der Richenza sowie mit Zustimmung des Erzbischofs Adalbert von Mainz und anderer Bischöfe und der Großen des Reiches das in den Jahren 973-974 ! gegründete Stift für Sanctimoniale in Ullishusen aufgelöst und ein Mönchskloster OSB eingerichtet. [1] Daß dies nötig war, soll für alle Beteiligten offensichtlich gewesen sein.

Die Erwähnung offensichtlicher Mängel wird teils als Hinweis auf eine verkommene innere Ordnung oder teils als Hinweis darauf, daß die gültige Ordnung im Kanonissenstift von Außenstehenden als unerträglich deklariert wurde. [2] Die Gründung der Abtei unter der Regel des hlg Benedict sollte alle Missstände beenden / beseitigen.

Grabungen in der Kirche Oldenstadt in den Jahren 1970ff und 2001 entdeckten inmitten eines seit karolingischer Zeit bestehenden christlichen Gräberfeldes bis zur Frühzeit des Ordensklosters im 12. Jahrhundert vier in ost-westlicher Richtung erstellte Sakralbauten. Seit der Errichtung der zweiten Kirche umbaut das jeweils neue Gotteshaus den untergegangenen Vorgängerbau. Die zweite hölzerne Kirche am Ort war durch Brand zerstört und entweiht, als der 16. Bischof von Verden, Bruno (962-976), unter dem Schutz des Kaisers Otto II den Ort geweiht und das Stift eingerichtet und den Bau der dritten Kirche, dreischiffig aus Feldsteinen, begonnen hat, den der nächste Verdener Bischof Erp / Herpo (976-993) vollendete. Es ist anzunehmen, daß die Stiftskirche ca 150 Jahre später verfallen und entweiht war und daß die Benediktiner mit dem Bau und der Weihe der vierten Kirche am Ort, der noch heute in bedeutenden Resten erhaltenen ehemals dreischiffigen Feldsteinbasilika, einen offensichtlichen Mißstand beseitigten.

D(okument) O(ttos)II (Nr)33 bestätigt Brunos Stiftsgründung

Bearbeiten

Im 10. Jahrhundert hatten der Kaiser Otto II und der Bischof Bruno von Verden in Ullishusen / Ullessen wohlgeordnete Verhältnisse geschaffen. Die in Regestform vorliegende Urkunde Ottos II (D O II 33) bestätigt mit konkreter Zeitangabe, daß der Bischof Bruno unter Beteiligung des großen Imperators Otto den – gemäß Grabungsfunden zerstörten – Ort Ullishusen/Ullessen wieder geweiht und das Stift gegründet (und zum Bau einer neuen Kirche aus Feldsteinen den Grundstein gelegt und den Altar geweiht) hat – zu Ehren der hlg Maria und des hlg Johannes der Täufer, die gemäß byzantinischer Kunst und Theologie im 10. Jahrhundert in Darstellungen der Deesis als Fürbitter vor dem Weltenrichter beschrieben und verehrt wurden und im D O II 33 wohl erstmals im Norden des Kaiserreichs als Schutzpatrone eines Stifts und einer Kirche genannt sind. [3] Ca 160 Jahre später änderte die Benediktinerabtei das Patrozinium und machte den hlg Johannes der Täufer zum Schutzpatron.

In einer vom Bischof Bernhard (993-1013) erwirkten, noch heute im Original erhaltenen Urkunde vom 3.2.1006, D H II 107, sind die im Regest aus der Gründungsurkunde D O II 33 überlieferten Worte zu Weihehandlungen des Bischofs Bruno wiederholt – bevor Bestimmungen zur rechtlichen und inneren Ordnung des Stifts als weitere Gründungsakte des Bischofs Bruno aufgezählt werden.

Weil die meisten Worte des Regests in der Originalurkunde vom 3.2.1006 wiederkehren, bewerten Urkundenforscher das D O II 33 als "durchaus glaubhaft". [4] Vielen erscheinen allerdings zwei im D H II 107 nicht wiederholte Wortpassagen des Regest als überhaupt nicht glaubhaft:

--- Die Erwähnung von wohl maßgeblicher Beteiligung des großen Imperators / Kaisers Otto an Brunos Stiftsgründung bereitet Probleme und wird als inhaltsleere Phrase abgetan. Als strittig erscheint, ob der Kaiser Otto der Große genannt ist oder der große Kaiser Otto II. Kritik: Das im 10. Jahrhundert erstmals im Norden des Reiches genannte Patrozinium der Fürbitter Maria und Johannes der Täufer weist auf Einfluss des Kaiserhauses Ottos II und der aus Byzanz stammenden Theophanu.

--- Die Angaben der Datumzeile "Die Urkunde wurde gegeben am 6.6.974 in Magdeburg" erscheinen als nicht glaubhaft, weil weder das kaiserliche Hoflager Ottos I, noch das Hoflager Ottos II am 6.6.974 in Magdeburg weilte. Folglich gibt es neben dem Vorschlag, die Datumangabe zu vernachlässigen, nicht weniger als 20 Vorschläge, das Datum abzuändern – z.T. so abzuändern, daß es in die Zeit des Kaisers Otto der Große passt. Kritik: Sind einfache Änderungen des urkundlichen Datums zu akzeptieren? Wird das Dokument glaubwürdig, wenn Angaben der Datumzeile verändert werden?

--- Mit besonderer Begründung ändern Urkundenforscher die Datumzeile des D O II 33. – Nach Theodor von Sickels Entdeckung, daß sich die Kanzlei Ottos II zur Zeit des Notars WilligisB (WB) bisweilen bei der Angabe die Jahreszahl um 1 Jahr geirrt hat, [5] wird das Datum 6.6.974 abgeändert in 6.6.973! Kritik: Muß das Datum 6.6.974 des D O II 33 zwingend – unter der Annahme eines (nur) "bisweilen" (aber nicht ständig) nachweisbaren Irrtums der Kanzlei in der Zählung der Jahre - verändert werden?

Datum der Stiftsgründung

Bearbeiten

Auf jeden Fall bearbeiten die Urkundenforscher die zum 7.6.974 datierte Urkunde Ottos II, D O II 36, die in der Nähe des zum 6.6.974 datierten D O II 33 platziert ist, ohne die Annahme eines Datierungsirrtums der Kanzlei! Mit Sickel weisen sie auf eine zweite - bei Bearbeitung des D O II 36 angewandte - gleichsam schonende Möglichkeit des Umgangs mit der Datumzeile des D O II 33 hin, wenn sie bis in neueste Zeit ausdrücklich den von E.F.Mooyer im Jahr 1853 vorgelegten Vorschlag zur Abänderung des urkundlichen Datums 6.6.974 verwerfen - mit der Erklärung: Mooyers Einwand erledigt sich unter der Annahme "einer nicht einheitlichen Datierung, in der Handlung und Beurkundung auseinanderfallen." [6] D.h. Gegen Mooyers Vorschlag zur Änderung des urkundlichen Datums akzeptieren und verteidigen Urkundenforscher mit Sickel die urkundliche Datumzeile mit dem Datum 6.6.974 als interpretationsbedürftige nicht einheitliche Datierung . Trotz dieser Erklärungen oder in Widerspruch zu diesen Erklärungen bearbeiten sie die Datumzeile des D O II 33 im ersten wesentlichen Schritt aber nicht unter der Annahme einer nicht einheitlichen Datierung, sondern unter der Annahme eines Datierungsirrtums der Kanzlei. [7]

Glücklicherweise erklären die Urkundenforscher im Jahr 1888 anhand der Bearbeitung des D O II 36 beispielhaft und ausführlich, wie eine Datumzeile mit dem unveränderten Datum 7.6.974 unter der Annahme einer nicht einheitlichen Datierung zu interpretieren ist. Diesem Beispiel folgend kann, darf, sollte auch die unveränderte Datumzeile des D O II 33 "gegeben zu Magdeburg am 6.6.974" bearbeitet / interpretiert werden – was leider in MGH DD und in RI II nicht geschehen ist.

Nicht einheitliche Datierung

Bearbeiten

Hilfe zum Verstehen der urkundlichen Datumzeile unter der Annahme einer nicht einheitlichen Datierung gibt das Vorwort zu den Urkunden Ottos II. in MGH DD, Bd 2, S. 1-9. (hier nur verkürzte Wiedergabe ) Zur Urkundenerstellung gehörte zunächst die "Handlung“ = (mündliche) Verhandlung vor dem Kaiser mit Beurkundungsbefehl an die Kanzlei. Den Termin und den Ort der „Handlung“ / des „Beurkundungsbefehls“ hielt die Kanzlei als erstes Datum fest. Später fertigte die Kanzlei die Urkunde, wobei aber viel Zeit bis über den Wechsel eines oder mehrerer Jahre hinaus vergehen konnte. Den Termin der Vollendung des Dokuments / der Beurkundung, ohne Ortsangabe, hielt die kaiserliche Kanzlei Ottos II. als zweites Datum fest. [8]

In der Datumzeile der Urkunde erscheint aber nicht das vollständige Datum der Verhandlung neben dem kompletten zweiten Datum der Urkundenvollendung; vielmehr wurden die unterschiedlichen Daten in einem Mischdatum zusammengefaßt – im Falle des D O II 36 als "in Grone am 7.6.974" und dem entsprechend im Falle des D O II 33 als "in Magdeburg am 6.6.974"! Dabei konnte die Kanzlei mal mehr Gewicht auf das Datum der Urkundenvollendung oder auch mal mehr Gewicht auf Datum und Ort der Vorverhandlung legen.[9] Interpreten haben herauszufinden, welchen Termin die kaiserliche Kanzlei betont hat.

Zur interpretierenden Wiedergabe einer als nicht einheitliche Datierung bewerteten urkundlichen Datumzeile verwendet Sickel zwei mögliche Schreibungen. Eine davon erläutert er ausführlich am Beispiel der Datumzeile des D O II 36 "gegeben zu Grone am 7. 6. 974" [10] „Steht .. am Kopfe von D.36 “Grone Juni 7 – 974“, so will das besagen, dass die in erster Linie von der Kanzlei ins Auge gefasste Handlung zu Grone und am 7. Juni, aber in einem dem Jahre 974 vorausgehenden Jahre ... stattgefunden hat, dass aber die in zweiter Linie in Betracht gezogene Beurkundung zu 974 gehört.“ Im Kopfregest zum D O II 36 wird erklärend wiederholt „(die Angaben) Grone und 7. Juni beziehen sich auf die Handlung (im Jahr 973 !), sämmtliche Jahresmerkmale dagegen auf die Beurkundung (im Jahr 974)“. Mit diesen Erläuterungen / Interpretationen ist die im Jahr 974 ausgestellte Urkunde, D O II 36, unter dem 7.6.973 in die Reihe der Urkunden Ottos II eingeordnet.

Sickels beispielhafte Erklärungen zur Datierung des D O II 36 und zur Einordnung des Dokuments zum 7. Juni 973 dürfen entsprechend auch für das D O II 33 gelten. Wenn die Angaben zur Datumzeile des D O II 36 durch die Angaben der unveränderten Datumzeile des D O II 33 ("Magedeburg 6.6.974") ersetzt werden, entstehen gemäß Sickels Vorgaben die Schreibungen Magdeburg - 974 Juni 6 und Magdeburg Juni 6 - 974 [11]

Schreibung Magdeburg - 974 Juni 6

Bearbeiten

bedeutet, daß die Verhandlung zu Magdeburg im Jahr 974 an nicht näher bestimmbarem, aber doch vor dem 6. Juni liegenden Tage stattgefunden hat, indem der 6. Juni als Tag der Vollendung dieses Diploms bezeichnet wird. [12] Kritik: Mooyer hat schon festgestellt, daß kein Aufenthalt Ottos II. in Magdeburg im Jahr 974 vor dem 6.6. bekannt ist. Die Ausdeutung ist damit sinnlos.

Schreibung Magdeburg Juni 6 - 974 oder 6. Juni 973 / 974 (!)

Bearbeiten

bedeutet als Interpretation der unveränderten urkundlichen Datumzeile des D O II 33 (gegeben zu Magdeburg am 6.6.974), daß am Ort Magdeburg an einem 6. Juni, aber in einem dem Jahr 974 vorausgegangenen Jahr (=973), die in erster Linie von der Kanzlei ins Auge gefaßte Verhandlung (mit Beurkundungs- und Gründungsbefehl) stattgefunden hat, daß aber die in zweiter Linie in Betracht gezogene Beurkundung an unbekanntem Tag und an unbekanntem Ort erst im Jahr 974 vollzogen wurde. [13] Diese Interpretation der unveränderten Datumzeile kann verständlicher geschrieben werden als: Das Privileg ist gegeben in Magdeburg am 6.Juni 973/974. Mindermann[14] bestätigt die seit 1990 von Dageförde vorgelegte Interpretation. RI OPAC Band IV,1,1. Regesten des Kaiserreiches unter Lothar III und Konrad II. Teil 1, 1994, hg Petke, Seite 251 (online) und Vogtherr (2001) [15] berichten konform, daß der Bischof Bruno in den Jahren 973-974 das Kloster in Ullishusen gegründet hat.

Dazu passt: Der Kaiser hat sich in einem dem Jahr 974 voraufgehenden Jahr, nämlich 973, nach den Feierlichkeiten zur Beisetzung seines verstorbenen Vaters vom 3./4.Juni noch am 6. Juni in Magdeburg aufgehalten – u.a. zur Verhandlung mit dem Bischof Bruno von Verden, die mit einem Beurkundungsbefehl zur Klostergründung in Ullishusen endete. Der Kaiser Otto II hat am 6.6.973 in Magdeburg den Bischof beauftragt, in Ullishusen zu Ehren des Fürbitterpaares ein Stift zu gründen, - und der Bischof hat im Jahr 974 den Vollzug der zur Gründung notwendigen Weihehandlungen in Ullishusen gemeldet und die Fertigung der urkundlichen Bestätigung bewirkt.

Nur mit der Deutung der unveränderten Datumzeile (Handlung am 6.6.973 in Magdeburg, Beurkundung irgendwann im Jahr 974 ) ist das schlagende Argument der Urkundenforscher in ihrer wissenschaftlichen Stellungnahme gegen Mooyers unzulässigen Versuch zur Abänderung des Datums 6.6.974 beschrieben. Mit der interpretierenden Deutung der unveränderten Datumzeile des D O II 33 erledigen sich aber nicht nur Mooyers Einwendungen, sondern zugleich alle anderen unzulässigen willkürlichen Versuche, über Verwerfung und Abänderungen des urkundlichen Datums des D O II 33 verwertbare Aussagen zu erlangen.

Die deutende Schreibung „Magdeburg Juni 6 – 974“ schließt jede Beteiligung Ottos I. an der Entstehung der Urkunde und an der Vergabe des Patroziniums und an der Klostergründung in Ullishusen aus. Es gab und gibt kein D OI zur Gründung in Ullessen. Stattdessen war wohl von Anfang an ausschließlich der Kaiser Otto II am Entstehen der Urkunde und an der Klostergründung beteiligt. Bestätigt wird die Aussage in der Vorbemerkung zum RI II 611, ausschließlich „nur“ der Kaiser Otto II sei im D O II 33 erwähnt.

Mit der Interpretation der wort- und buchstabengetreu beibehaltenen urkundlichen Datumzeile ist D O II 33 als „durchaus glaubhaft“ bestätigt.

Die Ergebnisse der formalen Interpretation fügen sich außerordentlich sinnvoll und aufschlussreich an den Kontext der von Thietmar von Merseburg beschriebenen Auseinandersetzung zwischen dem Bischof Bruno von Verden mit dem Koadjutor Hermann und dem Kaiser Otto der Große. Nach dem plötzlichen Tod des Kaisers Otto der Große schließen das Kaiserhaus und der Bischof Bruno Frieden. Wichmann bewertet mit Blick auf den Streit zwischen Hermann Billung und Bruno das D O II 33 als das Dokument des Friedensschlusses im Hause der Billunger.[16] Zur Sühne [17] für frevelhaftes Verhalten des plötzlich verstorbenen großen Kaisers und zur Versöhnung mit dem Bischof engagiert sich Otto II. und gewährt das im 10. Jahrhundert im Norden des Reiches außerordentliche Patrozinium der in der Deesis vorgestellten hlg Fürbitter Maria und Johannes der Täufer.


974 ff Brunos Stift Ullessen / Ullishusen

Bearbeiten

D H II 107 vom 3.2.1006 wiederholt z.T wörtlich die Mitteilungen des Regests D O II 33 über Weihehandlungen des Bischofs Bruno zur Gründung des Stiftss in Ullishusen in den Jahren 973/974, ca 3/2 Jahre vor Brunos Ende.

Fundatio - Bruno der Verdener Bischof hat den Ort Ullishusen, den er zu Erbrecht besaß, dem Dienst an Gott übergeben und geweiht.

Fundatio – Die Gründung erfolgte ex gratia et privilegio / Privilegiis Ottonis = unter maßgeblicher Beteiligung des Kaisers Otto II.

Dedicatio - Die Gründung geschah zur Ehre des in der Darstellung der Deesis vorgestellten hlg Fürbitterpaares Maria und Johannes der Täufer. vgl Gebetbüchlein für Otto III., s.o. Derartiges Patrozinium (ohne Reliquien, ohne Eintrag im Heiligenkalender) war bis dahin im Norden des Reiches unbekannt. Die theologische und künstlerische Aussage der Deesis stammt aus Byzanz – wie die Kaiserin Theophanu. Wahrscheinlich hat Otto II das Patrozinium gewährt.

Constructio - Bruno hat das Stift gleichsam von Grund auf (quasi a fundo = a fundamento) erbaut - unter gnädiger Mithilfe Ottos II. (ex gratia et privilegio imperatoris – durch Vergünstigung und Befehl des Kaisers) in Ullishusen auf einem ca. 200 Jahre alten, christlichen Begräbnisplatz, indem er um einen in Ost-West-Richtung aufgeführten verbrannten hölzernen (Sakral)Bau eine dreischiffige Feldsteinbasilika erbaute mit den Abmessungen eines Doms von ca 50 m Länge, - als Vorgängerin der heutigen in Resten erhaltenen Feldsteinbasilika.

Constructio - Bruno hat auch die rechtliche Einrichtung des Stifts geschaffen.

D H II 107 nennt in einer logischen und zeitliche Folge Gründungsakte des Bischofs und könnte damit belegen, daß die Gründung des Klosters mit dem Datum des D O II 33 , 6.6.l973/974, noch nicht abgeschlossen war und daß der Bischof in einem gestreckten Verlauf weitere Gründungshandlungen vorgenommen hat.

Memorialbestimmungen - Gebetsverpflichtungen zur Erlösung der Seele Brunos und zum Heil der Seelen der Verdener Bischöfe, die in Zukunft den Ort leiten werden.

Dotatio - Bischof Bruno dotiert zwischen 974 – 976 das Stift mit dem im Jahr 1006 aufgelisteten ererbten Besitz an Mansen und Aratren. Ca 30 Jahre nach der Stiftgründung ist der aufgelistete Besitz zu einer Einheit zusammengewachsen, sodaß nicht mehr exakt zu bestimmen ist, welcher Teil des aufgelisteten Besitzes aus Bistumsbesitz oder aus Brunos persönlichem billungischem Erbbesitz oder aus Besitz der Schwestern Aethelwi und Waltburga stammt, die dem Stift unter Zustimmung ihres Vogts und Patrons Bodo eine rechtsgültige Schenkung machten.

Institutio - Sammlung des Konvents.

Institutio – Die Ordnung der Verdener Kirche ist verbindliche Ordnung für das Stift / den Konvent.

Institutio - Satzung zur Einsetzung der Äbtissin durch den Bischof oder Wahl der Äbtissin durch den Konvent in Einvernehmen mit dem Bischof.

Einzige bekannte Namen: Die Schwestern Aethelwi und Waltburga und deren Vogt Bodo. Aethelwi (sprich: Adelwi) war die erste Äbtissin des Stifts.


Literatur

Bearbeiten

MGH DD 1888 = Monumenta Germaniae Historica. Diplomata Die Urkunden der deutschen Könige und Kaiser, Bd II, Die Urkunden Ottos II.1, Hg: Sickel, Theodor von, Hannover 1888, Nachdruck 1980. auch Online

MGH DD 1903 = Die Urkunden Heinrichs II. und Arduins, HG. Bresslau, Harry und Bloch, Hermann: Die Urkunden der deutschen Könige und Kaiser, Band III, Hannover 1900 - 1903. Nachdruck 1980. auch Online

Mindermann, Arend: Urkundenbuch der Bischöfe und des Domkapitels von Verden (Verdener Urkundenbuch, 1.Abteilung) Band 1 Von den Anfängen bis 1300, Stade 2001


Anmerkungen

  1. Niedersächsisches Hauptstaatsarchiv Hannover, Celle Or. 100, Oldenstadt Nr. 2. RI OPAC Band IV,1,1 Regesten des Kaiserreiches unter Lothar III und Konrad II. Teil 1, 1994, Hg Petke, Seite 251
  2. Krumwiede: Kirchengeschichte Niedersachsens, Göttingen 1996, S.34 „Von den Stiften der Kanoniker sind die der Kanonissen zu unterscheiden... (vgl S. 176) „Die Kanoniker waren für ihr Amt im kirchlichen Organismus ordiniert, während die Kanonissen (Sanctimoniale), meist Töchter aus den höchsten Adelsgeschlechtern, ohne den Zwang, die feierlichen Entsagungsgelübde abzulegen, ihren Gebeten und karitativen Aufgaben lebten. …Die Aachener Regel, die institutio sanctimonialium von 816, forderte die Beachtung der Klausur, den ständigen Aufenthalt im Stift, damit verbunden war der gemeinsame Schlaf- und Eßraum. Im Laufe der Zeit setzte sich eine größere Freiheit durch. Es sind eigene Wohnungen der Kanonissen bezeugt, sie durften Ferienreisen machen und sogar aus dem Stift austreten, um zu heiraten. Nur die Äbtissin war durch feierliche Gelübde für ihr ganzes Leben an das Stift gebunden.
  3. Gebetbüchlein für Otto III.(983 -991), Graf von Schönborn Schloßbibliothek in Pommersfelden, unpubl. Vgl Schönborn-Katalog, Nürnberg: Germanisches Nationalmuseum 1989, Nr. 353, S.443- 446 zum Gebetsbuch Ottos III..
  4. Sickel, Theodor von, 1888 Hg: MGH DD, Bd 2, S.42. RI II 611. Online.
  5. Sickel in MGH DD II, Vorwort zu den Urkunden Ottos II, S.5.
  6. Vorbemerkungen zum D O II 33. Vorbemerkung zum RI II 611. Mooyer, Ernst Friedrich: Über die Stiftung und die Äbte des Klosters Oldenstadt. in: Zeitschrift des Historischen Vereins für Niedersachsen 1853, S.249 - 257. meinte, mit der äußerst geringfügigen Abänderung des urkundlichen Datums 6. Juni 974 um 1 (einen!) Buchstaben in 6. Juli 974 sei die Harmonisierung mit dem kaiserlichen Itinerar möglich.
  7. Beim folgenden zweiten Bearbeitungsschritt sind die Urkundenforscher uneinig, wie mit dem veränderten Datum umzugehen ist. In der Vorbemerkung zum D O II 33 hält man die Interpretation der so veränderten Datumzeile nach Erkenntnissen zur nicht einheitlichen Datierung für erforderlich. In der Vorbemerkung zum RI II 611 wird die Interpretation nach Erkenntnissen zur nicht einheitlichen Datierung endgültig(!) als gar nicht nötig abgetan.
  8. MGH DD, Bd2, S.6, Zeile 3ff.
  9. MGH DD, Bd2, S.5
  10. MGH DD, Bd2, S.6, Zeile 24ff und MGH DD Bd2, S.47
  11. Dageförde, Cord - Hinrich: Klostergründung in Ullessen oder Bischof Bruno I von Verden und die Kaiser Otto I und Otto II. , Celle , 2012. Herstellung Moorverlag, ISBN 3 – 9810080 – 3 – 0.
  12. MGH DD,Bd 2, S.6, Zeile 19ff.
  13. MGH DD, Bd2, Vorwort. S.6, Zeile 24ff mit eingefügten Daten aus dem D OII.33 .
  14. Mindermann, Arend: Verdener Urkundenbuch 2001 sub Bruno 16. Bischof .
  15. Vogtherr, Thomas: Welchen Anteil hatte Äbtissin Aethelwi an der Stiftgründung in Ullishusen ? In: Der Heidewanderer, Heimatbeilage der Allgemeinen Zeitung der Lüneburger Heide, Uelzen, 77. Jahrgang - Nr 26, 30. Juni 2001, S.101ff.
  16. Wichmann, Friedrich: Untersuchungen zur Geschichte des Bistums Verden. In: Zeitschrift des Historischen Vereins für Niedersachsen. 1904, S.275 - 340,und 1905, S. 1 - 30 und S.146 - 190.(Zu Bruno I. von Verden, 1904, S.315 - 323).
  17. Kruppa, Natalie: Die Billunger und ihre Klöster. Beispiele zu den weitläufigen Verbindungen im frühmittelalterlichen Sachsen. 2009. Online, S.22, zitiert Dageförde