Die Badische Landwehr war


1813 bis 1819

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Landwehrpflichtig wurden alle Männer vom 22. bis 40. Lebensjahr. 9. Dezember 1813 vor 1791 bis 40. 1791 bis 1794 zur Ergänzung des stehenden Heeres 10000 bis zum Ende des Krieges

1868 bis 1870

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Durch das Wehrgesetz für das Großherzogthum Baden vom 12. Februar 1868 wurde auch die Dienstpflicht für die Landwehr als zweiter Teil der bewaffneten Macht geregelt.


1871 bis 1918

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Ab der Reichsgründung von Januar 1871 wurde auch für das Großherzogtum Baden die Dienstpflicht zur Landwehr auf der Basis von Artikel 59 der Reichsverfassung vom 16. April 1871 geregelt.


Landwehr (Militär)

Wehrgesetz § 4 Ziff. 2 Teil der bewaffneten Macht; §6 gediente Mannschaften nach Erfüllung der Dienstpflicht im stehenden Heer auf 5 Jahre; § 19 Einsatz im In- und Ausland

stehendes Herr aktiv 3 Jahre im Alter von 20 Jahren; Reserve 4 Jahre => Dienstpflicht bis 32 Jahre

10 Landwehr Bataillons-Bezirke

Siehe auch

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Literatur

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Gesetzliche Grundlagen

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