Unter Stammgut
Input
BearbeitenStammgut: im alten deutschen Recht Liegenschaften des Familienvermögens des hohen Adels, über die nur mit Zustimmung der Agnaten verfügt werden konnte; die Erbfolge war nach dem Erstgeburtsrecht geregelt (Primogenitur).
unveräußerlicher Besitz, der nur an einen männlichen Nachkommen ungeteilt vererbt werden darf
Die Badische Verfassung vom 21. März 1919 hob die bestehenden Familien- und Stammgüter "mit Einschluß der Fideikommisse des vormaligen Großherzoglichen Hauses" und des Hausvermögens der standesherrlichen Familien auf. Die Ausführungsgesetzgebung erfolgte mit dem Stammgüteraufhebungsgesetz vom 18. Juli 1923 (GVBl. 1923 S. 233). Das Stammgut wurde freies Eigentum des letzten Stammherrn, der eventuelle Anwärter zu entschädigen und Familienangehörige abzufinden bzw. zu unterstützen hatte. Außerdem wurden die Versorgungsansprüche der Beamten gesichert.
§§ 26 und 27 des badischen Gesetzes zur Ausführung des § 66 der Verfassung über Aufhebung der Familien- und Stammgüter, des Fideikommisses des vormaligen Großherzoglichen Hauses und des Hausvermögens der standesherrlichen Familien (Stammgüteraufhebungsgesetz) vom 18. Juli 1923 (Badisches Gesetz- und Verordnungsblatt S. 233)
Literatur
Bearbeiten- Heinrich Zöpfl: Stammgut. In: Carl von Rotteck, Carl Theodor Welcker (Herausgeber): Staats-Lexikon - Encyklopädie der Staatswissenschaften. 3. Auflage, 13. Band 1865: Sachsen – Steuern (indirecte und directe), S. 710-717 online in der Google-Buchsuche
- Ph. Bopp: Fideicommiß. In: Carl von Rotteck, Carl Theodor Welcker (Herausgeber): Staats-Lexikon - Encyklopädie der Staatswissenschaften. 3. Auflage, 5. Band 1861: Ein- und Auswanderung – Friedensgerichte, S. 366-374 online in der Google-Buchsuche
- Johann Peter von Hornthal: Vom deutschen Stammgut, Göttingen 1818 online in der Google-Buchsuche
- Johann Kaspar Kohler: Handbuch des deutschen Privatfürstenrechtes der vormals reichsständischen, jetzt mittelbaren, Fürsten und Grafen, Sulzbach 1832 online in der Google-Buchsuche
- Gesetz zur Ausführung des § 66 der Verfassung über Familien- und Stammgüter, der Fideikomisse des vormaligen Großherzoglichen Hauses und des Hausvermögens der standesherrlichen Familien (Stammgüteraufhebungsgesetz). In: Badisches Gesetz- und Verordnungsblatt, Nr. 47 vom 13. August 1923 online bei der Badischen Landesbibliothek
- Gesetz. Die badische Verfassung betreffend. (Vom 21. März 1919.) In: In: Badisches Gesetz- und Verordnungsblatt, Nr. 28 vom 25. April 1919 online bei der Badischen Landesbibliothek
Weblinks
Bearbeiten- [1]
- Herders Conversations-Lexikon. Freiburg im Breisgau 1857, Band 5, S. 307 [2]
- Pierer's Universal-Lexikon, Band 16. Altenburg 1863, S. 678 [3]
- Die Fideikommisse des großherzoglichen Hauses auf archiv.twoday.net