Benutzer Diskussion:Sebmol/Erster Artikel der Verfassung der Vereinigten Staaten

Der erste Artikel der Verfassung im Original

Der erste Artikel der Verfassung der Vereinigten Staaten beschreibt die gesetzgebende Gewalt der Bundesregierung der Vereinigten Staaten, die nach Verfassungstext allein einem als Kongress bezeichneten Verfassungsorgan obliegt. In diesem Artikel werden die Zusammensetzung und Kompetenzen des Kongresses, die Qualifikationen für das passive Wahlrecht und das Gesetzgebungsverfahren für Bundesgesetze festgelegt. Der Artikel enthält außerdem eine Reihe gesetzgeberischer Beschränkungen für den Kongress und die einzelnen Bundesstaaten.

Die ersten drei Artikel der Verfassung beschreiben folgend der Theorie der Gewaltenteilung die drei vorgesehenen Staatsgewalten. Der erste Artikel ist der längste des ursprünglichen Verfassungstexts und war der Einzige, der nur eingeschränkt geändert werden darf. Bis 1808 verbot die Verfassung eine Änderung des ersten und vierten Satzes im neunten Abschnitt des Artikels. Der erste Satz verbot dem Kongress, den Sklavenhandel per Gesetz abzuschaffen, der vierte verbot die Erhebung von Steuern, die nicht der Bevölkerung der Bundesstaaten entsprechend verteilt wurden. Außerdem verbietet die Verfassung Änderungen an der gleichberechtigten Vertretung eines Bundesstaates im Senat, einer der beiden Kammern des Kongresses.

Abschnitt 1 - Der Kongress

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“All legislative Powers herein granted shall be vested in a Congress of the United States, which shall consist of a Senate and House of Representatives.”

„Alle in dieser Verfassung verliehene gesetzgebende Gewalt ruht im Kongress der Vereinigten Staaten, der aus einem Senat und einem Repräsentantenhaus besteht.“

Im ersten Absatz wird sämtliche Gesetzgebungskompetenz, die sich aus der Verfassung ergibt, dem Kongress übertragen. Ähnliche allgemeine Übertragungsklauseln finden sich im zweiten Artikel für den Präsidenten und im dritten Artikel für die Bundesgerichtsbarkeit. Damit etabliert die Verfassung ein striktes System der Gewaltenteilung, in dem festgelegt ist, dass nur der Kongress und kein anderes Verfassungsorgan Gesetze verabschieden kann[1]. Die Worte „in dieser Verfassung“ beschränken die Gesetzgebungskompetenzen des Kongresses auf die explizit in der Verfassung genannten.[2] In den Übertragungsklauseln für die Exekutive und die Judikative fehlt diese Einschränkung jedoch.

Dieser Absatz wird auch als Delegationsverbot für den Kongress verstanden: es steht ihm nicht frei, seine gesetzgeberischen Befugnisse an andere staatlichen Organe abzutreten. Der Oberste Gerichtshof entschied allerdings, dass der Kongress per Gesetz Detailregelungen zu Verwaltungszwecken auch einzelnen Behörden übertragen kann, sofern für diese Entscheidungen vom Kongress verabschiedete Grundsätze existieren und angewendet werden müssen.[3]

Abschnitt 2 - Das Repräsentantenhaus

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Absatz 1 - Zusammensetzung der Kammer und Wahl der Abgeordneten

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“The House of Representatives shall be composed of Members chosen every second Year by the People of the several States, and the Electors in each State shall have the Qualifications requisite for Electors of the most numerous Branch of the State Legislature.”

„Das Repräsentantenhaus besteht aus Abgeordneten, die alle zwei Jahre in den Einzelstaaten vom Volke gewählt werden. Die Wähler in jedem Staate müssen den gleichen Bedingungen genügen, die für die Wähler der zahlenmäßig stärksten Kammer der gesetzgebenden Körperschaft des Einzelstaats vorgeschrieben sind.“

Die Mitglieder des Repräsentantenhauses werden alle zwei Jahre von der Bevölkerung der Bundesstaaten gewählt. Die Verfassung enthielt ursprünglich keine Festlegungen darüber, mit welchen Einschränkungen das aktive Wahlrecht versehen werden darf. Stattdessen wird an dieser Stelle nur bestimmt, dass jeder, der in seinem Bundesstaat die Mitglieder der zahlenmäßig größten Parlamentskammer wählen darf, auch das Recht zur Wahl der Mitglieder des Repräsentantenhauseses hat. Mit dem 1870 verabschiedeten 15. und dem 1920 verabschiedeten 19. Zusatzartikel wurde jedoch auf Verfassungsebene festgelegt, dass das Wahlrecht nicht aufgrund der Rassenzugehörigkeit oder des Geschlechts eingeschränkt werden darf. Seit 1971 verbietet der 26. Zusatzartikel eine Beschränkung des Wahlrechts aufgrund des Alters für alle Bürger, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Schließlich verbietet 24. Zusatzartikel das Wahlrecht aufgrund von Steuerschulden einzuschränken.

Aus den Worten „vom Volke“ schließt der Oberste Gerichtshof, dass jeder Wähler das gleiche Stimmgewicht haben muss. In Folge dessen müssen Wahlkreise innerhalb der Bundesstaaten so zugeschnitten werden, dass sie eine weitestgehend gleich große Anzahl an Einwohnern haben.[4] Diese Gleichheit erstreckt sich aber immer nur auf die Wähler innerhalb eines Bundesstaates, da die Verfassung vorschreibt, dass die Sitze im Repräsentantenhaus über die Bundesstaaten verteilt werden müssen, jeder Bundesstaat mindestens einen Sitz bekommen muss und erhebliche Unterschiede in den Bevölkerungsgrößen der Bundesstaaten bestehen.

Absatz 2 - Anforderungen an Abgeordnete

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„No Person shall be a Representative who shall not have attained to the Age of twenty five Years, and been seven Years a Citizen of the United States, and who shall not, when elected, be an Inhabitant of that State in which he shall be chosen.“

„Niemand kann Abgeordneter werden, der nicht das Alter von 25 Jahren erreicht hat, sieben Jahre Bürger der Vereinigten Staaten gewesen und zur Zeit seiner Wahl Einwohner desjenigen Staates ist, in dem er gewählt wird.“

Abgeordnete müssen drei Anforderungen erfüllen. Sie müssen das 25. Lebensjahr vollendet haben, im Bundesstaat wohnhaft sein, in dem sie gewählt werden, und seit mindestens sieben Jahren die amerikanische Staatsbürgerschaft besitzen. Die Liste der Anforderungen im Verfassungstext wird von der Rechtsprechung als abschließend interpretiert. Es steht also weder dem Repräsentantenhaus noch den Bundesstaaten frei, weitere Anforderungen festzulegen. In konkreten Urteilen haben Bundesgerichte damit Ausschlüsse wegen angeblichen Missbrauchs von Steuermitteln[5], die Festlegung von Amtszeitbegrenzungen durch einzelne Bundesstaaten[6], Abberufungen von Kongressabgeordneten per Abwahl oder eine Pflicht im eigenen Wahlkreis zu wohnen[7] als verfassungswidrig verworfen.

Absatz 3 - Zuteilung von Abgeordnetenmandaten und Steuern

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“Representatives and direct Taxes shall be apportioned among the several States which may be included within this Union, according to their respective Numbers, which shall be determined by adding to the whole Number of free Persons, including those bound to Service for a Term of Years, and excluding Indians not taxed, three fifths of all other Persons. The actual Enumeration shall be made within three Years after the first Meeting of the Congress of the United States, and within every subsequent Term of ten Years, in such Manner as they shall by Law direct. The number of Representatives shall not exceed one for every thirty Thousand, but each State shall have at Least one Representative; and until such enumeration shall be made, the State of New Hampshire shall be entitled to chuse [sic] three, Massachusetts eight, Rhode-Island and Providence Plantations one, Connecticut five, New-York six, New Jersey four, Pennsylvania eight, Delaware one, Maryland six, Virginia ten, North Carolina five, South Carolina five, and Georgia three.”

„Die Abgeordnetenmandate und die direkten Steuern werden auf die einzelnen Staaten, die diesem Bund angeschlossen sind, im Verhältnis zu ihrer Einwohnerzahl verteilt; diese wird ermittelt, indem zur Gesamtzahl der freien Personen, einschließlich der in einem befristeten Dienstverhältnis stehenden, jedoch ausschließlich der nicht besteuerten Indianer, drei Fünftel der Gesamtzahl aller übrigen Personen hinzugezählt werden. Die Zählung selbst erfolgt innerhalb von drei Jahren nach dem ersten Zusammentritt des Kongresses der Vereinigten Staaten und dann jeweils alle zehn Jahre nach Maßgabe eines hierfür zu erlassenden Gesetzes. Auf je dreißigtausend Einwohner darf nicht mehr als ein Abgeordneter kommen, doch soll jeder Staat durch wenigstens einen Abgeordneten vertreten sein; bis zur Durchführung dieser Volkszählung hat der Staat New Hampshire das Recht, drei zu wählen, Massachusetts acht, Rhode Island und Providence Plantations einen, Connecticut fünf, New York sechs, New Jersey vier, Pennsylvania acht, Delaware einen, Maryland sechs, Virginia zehn, North Carolina fünf, South Carolina fünf und Georgia drei.“

Im dritten Absatz legt die Verfassung fest, dass die Sitze des Repräsentantenhauses den Bundesstaaten entsprechend ihrer Bevölkerungsgröße zugeteilt werden. Für die Gesamtzahl aller Sitze gibt es eine Ober- und eine Untergrenze. Als Untergrenze ist festgelegt, dass jeder Bundesstaat midnestens einen Abgeordneten entsenden können muss. Als Obergrenze ist festgelegt, dass es insgesamt nicht mehr Sitze geben und jeder Bundesstaat nicht mehr Abgeordnete erhalten darf, als das Ergebnis der Division der jeweiligen Bevölkerungszahl durch 30.000. Diese Obergrenzen wurden bisher noch nie erreicht. Die Entscheidung darüber, welche Größe das Repräsentantenhaus zwischen diesen Obergrenzen haben soll, legt der Kongress fest. Sie liegt seit 1911 bei 435 Sitzen, was im Juni 2011 einem durchschnittlichen Verhältnis von einem Abgeordneten pro etwa 716.000 Einwohner entsprach. Das tatsächliche Verhältnis pendelt zwischen 905.316 (Montana) und 495.304 (Wyoming). Als mathematische Methode zur Zuteilung der Sitze an die Bundesstaaten hat der Kongress per Gesetz das Hill-Huntington-Verfahren bestimmt.

Zur Ermittlung der Bevölkerungszahlen schreibt die Verfassung eine Volkszählung alle zehn Jahr vor. Da diese Zählung zum Gründungszeitpunkt noch nicht vorlag, legt dieser Absatz auch eine Verteilung der Sitze fest, die bis zur ersten Volkszählung anzuwenden ist. In seiner ursprünglichen Fassung wurde die Bevölkerungszahl als Summe aller freien Personen abzüglich aller unbesteuerten Ureinwohner zuzüglich drei Fünftel aller Sklaven definiert. Diese Drei-Fünftel-Klausel war ein Kompromiss zwischen den Nord- und Südstaaten, mit dem letztere ihren wesentlich größeren Anteil an Sklaven bei der Verteilung der Sitze und damit des politischen Einflusses hinreichend berücksichtigt sahen. Die Klausel ist seit der Verabschiedung des 14. Zusatzartikels im Jahr 1868 in Folge des Sezessionskriegs obsolet. Seitdem werden alle Einwohner eines Bundesstaates gleichermaßen gezählt.

Wenn der Kongress direkte Steuern, worunter nach amerikanischem Verfassungsrecht Kopfsteuern und Steuern auf Vermögen verstanden werden, einführen möchte, muss das zu erzielende Aufkommen ebenfalls auf die Bundesstaaten im Verhältnis zu ihrer Bevölkerungszahl aufgeteilt werden. Für andere Steuern gibt es keine solche Einschränkung. Die Frage, ob Steuern auf Erträge, die aus Vermögen gewonnen werden wie zum Beispiel Mieten oder Dividenden, als direkte oder indirekte Steuern zu betrachten sind, wurde 1895 vom Obersten Gerichtshof im Fall Pollock v. Farmers' Loan & Trust Co. entschieden. Demnach sind solche Abgaben als direkte Steuern einzustufen und deren Erhebung entsprechend der Bevölkerugnszahlen der Bundesstaaten aufzuteilen. Mit dem 1913 ratifizierten 16. Zusatzartikel wurden Steuern auf Einkommen egal welcher Art explizit von dieser Aufteilungspflicht befreit.

Absatz 4 - Vakanzen

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“When vacancies happen in the Representation from any State, the Executive Authority thereof shall issue Writs of Election to fill such Vacancies.”

„Wenn in der Vertretung eines Staates Abgeordnetensitze frei werden, dann schreibt dessen Regierung Ersatzwahlen aus, um die erledigten Mandate neu zu besetzen.“

Sollte während einer Legislaturperiode ein Mandat neu zu besetzen sei, so ist es Aufgabe des jeweiligen Bundesstaats, eine Nachwahl anzuberaumen. Im Gegensatz zum Senat ist der Gouverneur des Bundesstaats nicht berechtigt, einen Abgeordneten als Ersatz zu benennen.

Absatz 5 - Sprecher, andere Amtsträger und Amtsenthebungsklage

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“The House of Representatives shall chuse their Speaker and other Officers; and shall have the sole Power of Impeachment.”

„Das Repräsentantenhaus wählt Sprecher und sonstige Amtsträger. Es hat das alleinige Recht, Amtsanklage zu erheben.“

Das Repräsentantenhaus hat das Recht, einen Sprecher und weitere Amtsträger zu wählen. Obwohl die Verfassung nicht explizit verlangt, dass der Sprecher selbst Abgeordneter ist, waren bisher sämtliche Amtsinhaber auch Mitglieder des Repräsentantenhauses.

Weiterhin hat das Repräsentantenhaus als einziges Verfassungsorgan die Befugnis Amtsenthebungsverfahren einzuleiten. Die weitere Vorgehensweise ist in den Klauseln zum Senat beschrieben.

Abschnitt 3 - Senat

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Absatz 1 - Zusammensetzung der Kammer und Wahl der Senatoren

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“The Senate of the United States shall be composed of two Senators from each State, chosen by the Legislature thereof, for six Years; and each Senator shall have one Vote.”

„Der Senat der Vereinigten Staaten besteht aus je zwei Senatoren von jedem Einzelstaat, die von dessen gesetzgebender Körperschaft auf sechs Jahre gewählt werden. Jedem Senator steht eine Stimme zu.“

Mit dem ersten Absatz wird festgelegt, dass jeder Bundesstaat zwei Sitze im Senat erhält, jeder Senator eine Stimme hat und die Amtszeit sechs Jahre beträgt. Im Ursprungstext erfolgte die Wahl der Senatoren durch die Legislativen der Bundesstaaten. Mit der Verabschiedung des 17. Zusatzartikels im Jahr 1917 wurde bestimmt, dass die Senatoren von nun an direkt vom Volk gewählt werden.

Für eine Änderung der Festlegung, dass jeder Bundesstaat gleichviele Sitze erhält, ist über den normalen Verfassungsänderungsprozess hinaus auch die Zustimmung aller Bundesstaaten notwendig, die davon negativ betroffen sind. Praktisch gehört die Gleichheit der Bundesstaaten im Senat damit zum unveränderlichen Verfassungskern der Vereinigten Staaten.

Absatz 2 - Senatorenklassen und Vakanzen

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“Immediately after they shall be assembled in Consequence of the first Election, they shall be divided as equally as may be into three Classes. The Seats of the Senators of the first Class shall be vacated at the Expiration of the second Year, of the second Class at the Expiration of the fourth Year, and of the third Class at the Expiration of the sixth Year, so that one third may be chosen every second Year; and if Vacancies happen by Resignation, or otherwise, during the Recess of the Legislature of any State, the Executive thereof may make temporary Appointments until the next Meeting of the Legislature, which shall then fill such Vacancies.”

„Unmittelbar nach dem Zusammentritt nach der erstmaligen Wahl soll der Senat so gleichmäßig wie möglich in drei Gruppen aufgeteilt werden. Die Senatoren der ersten Gruppe haben nach Ablauf von zwei Jahren ihr Mandat niederzulegen, die der zweiten Gruppe nach Ablauf von vier Jahren und die der dritten Gruppe nach Ablauf von sechs Jahren, so dass jedes zweite Jahr ein Drittel neu zu wählen ist. Falls durch Rücktritt oder aus einem anderen Grunde außerhalb der Tagungsperiode der gesetzgebenden Körperschaft eines Einzelstaates Sitze frei werden, kann dessen Regierung vorläufige Ernennungen vornehmen, bis die gesetzgebende Körperschaft bei ihrem nächsten Zusammentritt die erledigten Mandate wieder besetzt.“

Sobald die Senatoren nach der ersten Wahl das beschlussfähig zusammentreten, sollen sie in drei Gruppen möglichst gleicher Größe aufgeteilt werden. Dies geschah im May 1789 nach dem Losverfahren. Die Amtszeit der Senatoren in der ersten Gruppe endete vorzeitig nach zwei Jahren, in der zweiten nach vier Jahren und in der dritten nach sechs Jahren. Damit sollte bewirkt werden, dass die Amtszeiten im Senat gestaffelt und alle zwei Jahre je ein Drittel der Senatssitze zur Wahl stünden. In Folge dessen ist der Senat in seinem Selbstverständnis ein seit 1789 durchgängig tagendes Gremium, wähernd im Repräsentantenhaus aufgrund der vollständigen Neuwahlen alle zwei Jahre das Diskontinuitätsprinzip unbeschränkt zur Geltung kommt.

In der ursprünglichen Fassung von 1787 bestimmte der Text, dass die Senatoren von den Legislativen des Bundesstaates ernannt werden, den sie vertreten. Im Falle einer Vakanz würde die Legislative auch einen Nachfolger ernennen. Analog zur Wahl der Senatoren legte der 17. Zusatzartikel ab 1913 für Vakanzen fest, dass stattdessen auch der Nachfolger direkt vom Volk zu wählen sei.

Absatz 3 - Anforderungen an Senatoren

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“No Person shall be a Senator who shall not have attained to the Age of thirty Years, and been nine Years a Citizen of the United States, and who shall not, when elected, be an Inhabitant of that State for which he shall be chosen.”

„Niemand kann Senator werden, der nicht das Alter von 30 Jahren erreicht hat, neun Jahre Bürger der Vereinigten Staaten gewesen und zur Zeit seiner Wahl Einwohner desjenigen Staates ist, für den er gewählt wird.“

Analog zum Repräsentantenhaus legt die Verfassung an dieser Stelle ein Mindestalter und die Staatsbürgerschaft als Voraussetzung für das Senatorenamt fest. Beide Mindestgrenzen liegen etwas höher als in der größeren Kammer. Wie beim Repräsentantenhaus werden diese Anforderungen auch beim Senat als abschließend betrachtet, weshalb weder der Kongress noch einzelne Bundesstaaten höhere Anforderungen an Kandidaten stellen dürfen.

Absatz 4 - Vorsitz und Stimmrecht des Vizepräsidenten

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“The Vice President of the United States shall be President of the Senate, but shall have no Vote, unless they be equally divided.”

„Der Vizepräsident der Vereinigten Staaten ist Präsident des Senats. Er hat jedoch kein Stimmrecht, ausgenommen im Falle der Stimmengleichheit.“

In einer Abkehr von der sonst recht strikten Gewaltenteilung wird der Vizepräsident der Vereinigten Staaten als Vorsitzender des Senats bestimmt. Entsprechend der Festlegung in Abschnitt 6, Absatz 2 ist der Vizepräsident jedoch kein Mitglied des Senats und hat nur im Fall der Stimmengleichheit ein Stimmrecht. Im Gegensatz dazu war der Sprecher des Repräsentantenhauses bisser immer ein Abgebordneter und hat entsprechend auch vollwertige Stimm-, Antrags- und Rederechte in der Kammer. In der Praxis leitet der Vizepräsident regelmäßig nur dann die Sitzungen des Senats, wenn ein Patt zu erwarten ist.

Absatz 5 - Präsident pro tempore und andere Amtsträger

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“The Senate shall chuse their other Officers, and also a President pro tempore, in the Absence of the Vice President, or when he shall exercise the Office of the President of the United States.”

„Der Senat wählt seine sonstigen Parlamentsorgane und auch einen Interimspräsidenten für den Fall, dass der Vizepräsident abwesend ist oder das Amt des Präsidenten der Vereinigten Staaten wahrnimmt.“

Wie das Repräsentantenhaus steht es auch dem Senat zu, eigene Amtsträger zu ernennen. Explizit wird das Amt des Präsident pro tempore des Senats der Vereinigten Staaten geschaffen, der während der Abwesenheit des Vizepräsidenten den Vorsitz im Senat übernimmt. Es gibt wie beim Sprecher des Repräsentantenhauses keine Verpflichtung, dass der Präsident pro tempore selbst Senator ist. Er war es bisher jedoch immer.

Absatz 6 - Verhandlungen von Amtsanklagen

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“The Senate shall have the sole Power to try all Impeachments. When sitting for that Purpose, they shall be on Oath or Affirmation. When the President of the United States is tried, the Chief Justice shall preside: And no Person shall be convicted without the Concurrence of two thirds of the Members present.”

„Der Senat hat das alleinige Recht, über alle Amtsanklagen zu befinden. Wenn er zu diesem Zwecke zusammentritt, stehen die Senatoren unter Eid oder eidesstattlicher Verantwortlichkeit. Bei Verfahren gegen den Präsidenten der Vereinigten Staaten führt der Oberste Bundesrichter den Vorsitz. Niemand darf ohne Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder schuldig gesprochen werden.“

An dieser Stelle wird nach der Erhebung der Amtsanklage durch das Repräsentantenhaus nun der zweite Teil des Verfahrens bestimmt. Die Verfassung legt hierzu fest, dass allein der Senat über die Anklage verhandeln darf. Der Oberste Gerichtshof hat diese Klausel dahingehend interpretiert, dass der Senat einen exklusiven, nicht von den Gerichte überprüfbaren Entscheidungsspielraum darüber hat, wie eine angemessene Verhandlung solcher Anklagen auszusehen hat.[8] Der Chief Justice hat den Vorsitz in Amtsanklagen gegen den Präsidenten, um zu verhindern, dass der Vizepräsident als Vorsitzender die Verhandlung gegen den Präsidenten leiten muss.

Eine Zwei-Drittel-Mehrheit aller Senatoren, die an der Verhandlung teilnehmen, ist nötig, um einen Angeklagten schuldig zu sprechen. Entsprechend werden Enthaltungen abweichend von der üblichen Praxis als Nein-Stimmen gewertet.

Absatz 7 - Urteil in Amtsanklagen und Bestrafung nach Verurteilung

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“Judgment in Cases of Impeachment shall not extend further than to removal from Office, and disqualification to hold and enjoy any Office of honor, Trust or Profit under the United States: but the Party convicted shall nevertheless be liable and subject to Indictment, Trial, Judgment and Punishment, according to Law.”

„In Fällen von Amtsanklagen lautet der Spruch höchstens auf Entfernung aus dem Amte und Aberkennung der Befähigung, ein Ehrenamt, eine Vertrauensstellung oder ein besoldetes Amt im Dienste der Vereinigten Staaten zu bekleiden oder auszuüben. Der für schuldig Befundene ist des ungeachtet der Anklageerhebung, dem Strafverfahren, der Verurteilung und Strafverbüßung nach Maßgabe der Gesetze ausgesetzt und unterworfen.“

Wenn ein Amtsträger vom Senat in einer Amtsanklage schuldig gesprochen wird, verliert er sofort sein Amt. Ebenfalls kann ein Verbot für die Aufnahme neuer Ämter ausgesprochen werden. Weitere Bestrafungen sind im Rahmen des Verfahrens unzulässig, allerdings kann der Verurteilte weiterhin straf- und zivilrechtlich verfolgt werden.

Abschnitt 4 - Kongresswahlen

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Absatz 1 - Zeit, Ort und Art der Durchführung

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“The Times, Places and Manner of holding Elections for Senators and Representatives, shall be prescribed in each State by the Legislature thereof; but the Congress may at any time by Law make or alter such Regulations, except as to the Places of chusing Senators.”

„Zeit, Ort und Art der Durchführung der Senatoren- und Abgeordnetenwahlen werden in jedem Staate durch dessen gesetzgebende Körperschaft bestimmt. Jedoch kann der Kongress jederzeit selbst durch Gesetz solche Bestimmungen erlassen oder ändern; nur die Orte der Durchführung der Senatorenwahlen sind davon ausgenommen.“

Mit dieser Klausel wird die Ausgestaltung des Wahlverfahrensrechts grundsätzlich den Bundesstaaten überlassen. Der Kongress hat aber auch das Recht, das Wahlverfahrensrecht mittels vorrangiger Bundesgesetze zu regeln. Angewendet wurde dieses Recht bisher vom Kongress in der Festlegung eines bundesweit einheitlichen Wahltags am Dienstag nach dem ersten Montag im November eines jeden Wahljahres.[9]

Da der Kongress bisher auf eine Bundesregelung verzichtet hat, obliegt den Bundesstaaten insbesondere auch der Zuschnitt ihrer Wahlkreise für das Repräsentantenhaus. Jedoch wurde festgelegt, dass jedem Sitz im Repräsentantenhaus ein Wahlkreis gegenüberstehen muss und jeder Wahlkreis nur einen Repräsentanten wählen darf.[10]

Im Reapportionment Act of 1911 hatte der Kongress festgelegt, dass Wahlkreise aus zusammenhängenden Gebieten bestehen, sie „kompakt“ sein und innerhalb eines Bundesstaates von der Einwohnerzahl her gleich groß sein müssen. Diese Regelung bezog sich jedoch nur auf die Neuzuteilung der Mandate nach der Volkszählung 1910 und ist daher nicht mehr in Kraft.[11] In einer Grundsatzentscheidung im Jahr 1964 entschied der Oberste Gerichtshof, dass die Verfassung eine annährende Gleichheit der Wahlkreise nach Bevölkerungszahl verlange.[4]

Absatz 2 - Sitzungen des Kongresses

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“The Congress shall assemble at least once in every Year, and such Meeting shall be on the first Monday in December, unless they shall by Law appoint a different Day.”

„Der Kongress tritt wenigstens einmal in jedem Jahr zusammen und zwar am ersten Montag im Dezember,[5] falls er nicht durch Gesetz einen anderen Tag bestimmt.“


  1. The purpose of the [Vesting C]lause is to locate the central source of legislative authority in Congress, rather than the Executive or the Judiciary.” (United States Court of Claims: Atkins v. United States, 556 F.2d 1028, 1062 (Ct. Cl. 1977), deutsch: „Der Zweck der [Übertragungs]klausel ist es, die zentrale Quelle der gesetzgebenden Gewalt im Kongress statt in der Exekutive oder Judikative zu lokalisieren.“)
  2. [Certain] comments of Hamilton and others about federal power reflected the well-known truth that the new Government would have only the limited and enumerated powers found in the Constitution. . . . Even before the passage of the Tenth Amendment, it was apparent that Congress would possess only those powers 'herein granted' by the rest of the Constitution.” (United States Supreme Court: United States v. Lopez, 514 U.S. 549 (1995), 592, deutsch: „[Bestimmte] Kommentare von Hamilton und weiteren Personen über nationale Kompetenzen spiegelten die wohlbekannte Wahrheit wieder, dass der neue Staat nur die in der Verfassung zu findenden begrenzten und einzeln benannten Kompetenzen haben würde. [...]Bereits vor der Verabschiedung des zehnten Zusatzartikels war offensichtlich, dass Kongress nur die Kompetenzen innehat, die ihm vom restlichen Verfassungstext übertragen werden.“)
  3. If Congress shall lay down by legislative act an intelligible principle to which the person or body authorized to [administer a statutory scheme] is directed to conform, such legislative action is not a forbidden delegation of legislative power.” (United States Supreme Court: J.W. Hampton, Jr., & Co. v. United States, 276 U.S. 394 (1928), 409, deutsch: „Wenn der Kongress per Gesetz ein nachvollziehbares Prinzip festlegt, das die Person oder die Behörde befolgen muss, die [zur Umsetzung eines Gesetzes] befugt ist, so stellt ein solches Gesetz keine verbotene Delegation der gesetzgebenden Gewalt dar.“)
  4. a b [C]onstrued in its historical context, the command . . . that Representatives be chosen ‘by the People of the several States' means that as nearly as is practicable one man's vote in a congressional election is to be worth as much as another's.” (United States Supreme Court: Wesberry v. Sanders, 376 U.S. 1 (1964), deutsch: „Ausgehend von ihrem historischen Kontext bedeutet die Bestimmung, die Abgeordneten seien ‚in den Einzelstaaten vom Volke‘ zu wählen, dass, soweit es praktisch machbar ist, die Stimme einer Person in einer Kongresswahl so viel Wert sein muss wie die einer anderen.“)
  5. [I]n judging the qualifications of its members Congress is limited to the standing qualifications prescribed in the Constitution.” (United States Supreme Court: Powell v. McCormack, 395 U.S. 486 (1969), deutsch: „In der Feststellung, ob seine Mitglieder die nötigen Qualifikationen erfüllen, ist der Kongress auf die Anforderungen beschränkt, die in der Verfassung genannt werden.“)
  6. Allowing individual States to adopt their own qualifications for congressional service would be inconsistent with the Framers' vision of a uniform National Legislature representing the people of the United States. If the qualifications set forth in the text of the Constitution are to be changed, that text must be amended.” (United States Supreme Court: U.S. Term Limits, Inc. v. Thornton, 514 U.S. 779 (1995), deutsch: „Einzelnen Bundesstaaten zu erlauben, eigene Anforderungen für das Kongressmandat festzulegen, wäre mit der Vorstellung der Gründer einer einheitlichen nationalen Legislative, die das Volk der Vereinigten Staaten vertreten soll, nicht vereinbar. Wenn die in der Verfassung genannten Anforderungen verändert werden sollen, muss der Verfassungstext geändert werden.“)
  7. There being no such requirement in the Constitution itself, a state cannot require that a Representative live in the District from which he was nominated.” (United States District Court: Exon v. Tiemann, 279 F. Supp. 609, 613 (D. Neb. 1968), deutsch: „Da es in der Verfassung selbst keine solchen Anforderung gibt, kann ein Bundesstaate nicht verlangen, dass ein Abgeordneter in dem Wahlkreis lebt, von welchem er nominiert wurde.“)
  8. We think that the word 'sole' is of considerable significance. Indeed, the word 'sole' appears only one other time in the Constitution-with respect to the House of Representatives' "sole Power of Impeachment." The commonsense meaning of the word 'sole' is that the Senate alone shall have authority to determine whether an individual should be acquitted or convicted. The dictionary definition bears this out. . . . The history and contemporary understanding of the impeachment provisions support our reading of the constitutional language. . . . [T]he Judiciary, and the Supreme Court in particular, were not chosen to have any role in impeachments. . . . [J]udicial review would be inconsistent with the Framers' insistence that our system be one of checks and balances. . . . Judicial involvement in impeachment proceedings, even if only for purposes of judicial review, is counterintuitive because it would eviscerate the 'important constitutional check' placed on the Judiciary by the Framers. [It would be an improper reading of the Constitution to] place final reviewing authority with respect to impeachments in the hands of the same body that the impeachment process is meant to regulate. . . . In addition to the textual commitment argument, . . . the lack of finality and the difficulty of fashioning relief counsel against justiciability. . . . [O]pening the door of judicial review to the procedures used by the Senate in trying impeachments would 'expose the political life of the country to months, or perhaps years, of chaos.'” (United States Supreme Court: Nixon v. United States, 506 U.S. 224 (1993), S. 230-231, 233-36, deutsch: „Wir denken, dass dem Wort ‚alleinige‘ eine erhebliche Bedeutung innewohnt. Tatsächlich findet sich dieses Wort ansonsten nur noch einmal in der Verfassung, im Zusammenhang mit dem ‚alleinigen Recht, Amtsanklage zu erheben‘, das dem Repräsentantenhaus zugeteilt wird. Die offensichtliche Bedeutung des Wortes ‚alleinige‘ ist, dass nur der Senat die Kompetenz hat zu bestimmen, ob ein Angeklagter verurteilt oder freigesprochen werden soll. Die Wörterbuchdefinition drückt das aus. [...]Die Geschichte und das heutige Verständnis der Amtsanklageklauseln unterstützen unsere Interpretation des Verfassungstextes. [...]Der Judikative, und insbesondere dem Obersten Gerichtshof, wurde keine Rolle im Amtsanklageverfahren zugewiesen. [...]Eine richterliche Überprüfung wäre daher mit dem Bestehen der Gründer auf ein System der Checks and Balances nicht vereinbar. [...]Eine Mitwirkung der Gerichte im Amtsanklageverfahren, selbst nur für den Zweck einer richterlichen Überprüfung, ist nicht eingängig, weil sie die ‚wichtige verfassungsrechtliche Beschränkung‘ bedeutungslos machen würde, die der Judikative von den Gründern auferlegt wurde. [Es wäre eine unzulässige Interpretation der Verfassung,] die letztinstanzliche Prüfungskompetenz bezüglich Amtsanklageverfahren in die Hände desselben Staatsorgans zu legen, das mit dem Amtsanklageverfahren kontrolliert werden soll. [...]In Ergänzung zur Interpretation des Textes, [...]rät auch das Fehlen einer Endgültigkekt und die Schwierigkeit angemessene Abhilfen zu schaffen gegen eine gerichtliche Zuständigkeit. [...]Die Tür zur richtlichen Überprüfung der vom Senat bei der Verhandlung von Amtsanklagen verwendeten Verfahrensweisen zu öffnen, würde das politische Leben des Landes für Monate, oder auch Jahre, dem Chaos aussetzen.“)
  9. Vorlage:USC
  10. Vorlage:USC
  11. Wood v. Broom, 287 U.S. 1 (1932)