Benutzer Diskussion:Sebmol/SCOTUS and Jehovah's Witnesses
Quellen
BearbeitenLeider hast Du keine e-Mail-Verbindung angegeben, hätte >Dir sonst unteren Text darüber zugesandt. Hier ein Auszug aus Erwachet. Wenn Dir das zusehr POV schein, dann lösch es meinetwegen. Es sollte nur als Arbeitsgrundlage für dich dienen. Keinesfalls will ich auf dumme Art Reklame für JZ machen! --Extertaler 14:38, 11. Mai 2006 (CEST)
g03 8. 1. S. 9-10 Das Oberste Bundesgericht urteilt zugunsten der Redefreiheit
Das Oberste Bundesgericht urteilt zugunsten der Redefreiheit
DIE ENTSCHEIDUNG fiel am 17. Juni 2002, als das Oberste Bundesgericht seine schriftliche Stellungnahme veröffentlichte. Wie hatte es entschieden? Es folgen einige Schlagzeilen aus der Presse. Die New York Times verkündete: "Gericht weist Einschränkung der Besuche von Jehovas Zeugen zurück". Die in Ohio erscheinende Zeitung The Columbus Dispatch schrieb: "Oberster Gerichtshof erklärt Verordnung für ungültig". Der Plain Dealer aus Cleveland (Ohio) meldete einfach: "Kein O. K. aus dem Rathaus nötig". Die USA Today verkündete auf ihrer Meinungsseite: "Sieg für Redefreiheit".
Die Urteile der Bezirksgerichtsbarkeit gegen Jehovas Zeugen wurden mit 8 zu 1 Stimmen aufgehoben. Die offizielle Urteilsbegründung des Gerichts umfasst 18 Seiten und wurde von Richter John Paul Stevens verfasst. Die Entscheidung stellt die öffentliche Tätigkeit der Zeugen Jehovas zweifelsfrei unter den Schutz des 1. Zusatzartikels der amerikanischen Verfassung. In der schriftlichen Stellungnahme erklärte das Gericht, die Zeugen würden "ihre Befugnis, zu predigen, aus der Bibel ableiten" und hätten aus diesem Grund gar nicht erst um eine Genehmigung ersucht. Anschließend zitierte das Gericht aus dem Antrag von Jehovas Zeugen: "Eine Behörde um Erlaubnis zum Predigen zu bitten käme für uns beinahe einer Beleidigung Gottes gleich."
In der Urteilsbegründung hieß es: "Seit über 50 Jahren hebt dieses Gericht Verordnungen auf, die das Werben [canvassing] und das Verteilen von Druckschriften von Tür zu Tür einzuschränken suchen. Es ist mehr als nur ein historischer Zufall, dass die meisten Verfahren, in denen es um den 1. Zusatzartikel ging, von Jehovas Zeugen angestrengt wurden, deren Religion erfordert, von Tür zu Tür zu gehen. Wie wir bereits im Fall Murdock gegen Pennsylvania, . . . (1943), vermerkt haben, beanspruchen Jehovas Zeugen' dem 'Beispiel des Paulus zu folgen und "öffentlich und von Haus zu Haus zu lehren" (Apostelgeschichte 20,20). Das Gebot der Schrift nehmen sie wörtlich: "Geht hin in die ganze Welt und predigt das Evangelium der ganzen Schöpfung" (Markus 16,15). Sie sind davon überzeugt, mit dieser Tätigkeit ein göttliches Gebot zu befolgen.' "
Des Weiteren wurde in der Urteilsbegründung erneut das Verfahren von 1943 zitiert: "Diese Art religiöser Tätigkeit nimmt unter dem 1. Zusatzartikel dieselbe hohe Stufe ein wie der Gottesdienst in den Kirchen und das Predigen von den Kanzeln. Sie kann denselben Schutz beanspruchen wie die anerkannteren und herkömmlicheren Religionsbräuche." Und anhand eines Zitates aus einem Verfahren von 1939 wurde erklärt: "Eine Zensur in Form einer Bewilligungspflicht zu fordern, durch die die freie und ungehinderte Verbreitung von Pamphleten unmöglich gemacht wird, greift den durch die Verfassung garantierten Freiheitsrechten direkt ans Mark" (Kursivschrift vom Verfasser).
Darauf traf das Gericht eine wichtige Feststellung: "Diese Fälle belegen, dass es den Zeugen Jehovas bei ihrem Widerstand gegen die Beschneidung der Redefreiheit nicht nur um ihre eigenen Rechte ging." Gemäß dem Wortlaut der Urteilsbegründung sind die Zeugen "nicht die einzige 'kleine Gemeinschaft', die fürchten muss, durch Gemeindeverordnungen wie die vorliegende zum Schweigen gebracht zu werden".
Wie es in der Stellungnahme außerdem hieß, "stellt sie [die Gemeindeverordnung] nicht nur einen Angriff auf die Werte dar, die unter dem Schutz des 1. Zusatzartikels stehen, sondern auch auf das Ideal einer freiheitlichen Gesellschaft an sich. In Verbindung mit alltäglicher, offener Kommunikation verlangt sie von einem Bürger, der wünscht, mit seinen Mitmenschen zu sprechen, die Behörden davon zu unterrichten und dann eine Genehmigung dafür einzuholen. . . . Ein Gesetz, das für derartige Gespräche eine Genehmigung fordert, steht in deutlichem Widerspruch zu unserem nationalen Erbe und zu unserer Verfassungstradition." In der Begründung wurden anschließend "die bedenklichen Konsequenzen der Forderung nach solch einer Genehmigung" erwähnt. --Extertaler 14:38, 11. Mai 2006 (CEST)
Insgesamt 48 Fälle v.d. Surpreme Court gewonnen! Sorry, hier kommt noch ein Auszug. Ist auch leider wohl zu poitiv für einige: JEHOVAS ZEUGEN HABEN ES WIEDER EINMAL GESCHAFFT"
Dieser Kommentar ist unter dem Titel "Religionsfreiheit" auf der Freedom-Forum-Website zu finden. Er stammt von Dr. phil. Charles C. Haynes, Leiter der Fortbildungsprogramme am First Amendment Center. Haynes erläutert: "Vergangene Woche haben die Zeugen ihren 48. Sieg am Obersten Bundesgericht errungen - eine außergewöhnliche Serie von Verfahren, die zum Nutzen aller Amerikaner erheblich dazu beigetragen haben, die im 1. Zusatzartikel garantierten Rechte weiter zu schützen." Er warnt: "Vergessen wir nicht: Wenn die Regierung die Freiheit einer bestimmten Religion beschneiden kann, hat sie auch die Macht, die Freiheit jeder anderen Religion - oder aller Religionen - zu beschneiden. . . . Natürlich steht es jedem frei, nicht zuzuhören und die Tür zu schließen. Aber die Entscheidung darüber, wer überhaupt an die Tür kommen darf, sollte nicht von der Regierung getroffen werden. Also, ein dickes Lob für das Oberste Bundesgericht!"
Abschließend schreibt Haynes: "Wir alle schulden Jehovas Zeugen Dank. Ganz gleich, wie oft sie beschimpft, aus der Stadt gejagt oder tätlich angegriffen werden, kämpfen sie unbeirrt für ihre (und damit für unsere) Religionsfreiheit. Und wenn sie siegen, profitieren wir alle davon."
[Kasten/Bilder auf Seite 10, 11]
DIE ENTSCHEIDUNG DES OBERSTEN BUNDESGERICHTS-PRESSESTIMMEN
· "Gericht gibt Jehovas Zeugen Recht; keine Genehmigung für Haus-zu-Haus-Tätigkeit erforderlich"
"Wenn die Zeugen Jehovas von Haus zu Haus gegangen sind, waren sie stets der Meinung, Gott stehe hinter ihnen. Jetzt steht außerdem das Oberste Bundesgericht der Vereinigten Staaten hinter ihnen" (Chicago Sun-Times, 18. Juni 2002).
· "Sieg der Redefreiheit"
"Wenn Zeugen Jehovas Sie das nächste Mal beim Essen stören, könnten Sie sich bei ihnen bedanken. Durch unbeirrtes Festhalten an ihren Glaubensgrundsätzen hat diese unkonventionelle Glaubensgemeinschaft, die [in den USA] knapp eine Million Mitglieder zählt, wahrscheinlich mehr für die Bewahrung der Redefreiheit jedes einzelnen Amerikaners getan als irgendeine andere Organisation. . . .
Der Gang vor das Oberste Bundesgericht ist für Jehovas Zeugen schon Routine. In über 65 Jahren haben sie in mehr als zwei Dutzend Fällen erfolgreich gegen die Tyrannei der Mehrheit gekämpft" (USA Today, 18. Juni 2002).
· "Vorsprechen von Haus zu Haus als verfassungsmäßiges Recht bestätigt - Urteil ein Sieg für Jehovas Zeugen"
"Am Montag hat das Oberste Bundesgericht der Vereinigten Staaten entschieden, dass Politiker, Religionsgemeinschaften, Pfadfinderinnen und andere das verfassungsmäßige Recht haben, ihre Anliegen ohne vorherige Genehmigung einer örtlichen Behörde von Tür zu Tür vorzubringen" (San Francisco Chronicle, 18. Juni 2002).
· "Oberstes Bundesgericht: Zeugen Jehovas und Pfadfinderinnen dürfen nicht am Vorsprechen gehindert werden"
"WASHINGTON. Wie das Oberste Bundesgericht heute entschieden hat, schützt die Verfassung das Recht von Missionaren, Politikern und anderen, an den Türen vorzusprechen, ohne sich zuvor bei der örtlichen Behörde eine Genehmigung zu besorgen. . . .
Mit 8 zu 1 Stimmen entschied das Gericht, dass die im 1. Zusatzartikel garantierte Redefreiheit auch das Recht einschließt, eine Botschaft direkt an jemandes Haustür zu bringen" (Star Tribune, Minneapolis, 18. Juni 2002).
Danke für Deine Arbeit und sorry nochmals, wenn zuviel POV! --Extertaler 14:49, 11. Mai 2006 (CEST)
Einiges findest Du ja auch hier:[1]--Extertaler 15:14, 11. Mai 2006 (CEST)