Der Berggegenschreiber[1], auch Gegenschreiber[2] oder Berg-Gegen-Schreiber genannt,[3] war in Mittelalter und Früher Neuzeit ein Bergbeamter, der als Kontrolleur das Gegenbuch führte.[2] Dieses Buch diente den Bergwerken als Urkundsbuch, in welchem die Abgaben und Eigentumsverhältnisse dokumentiert wurden.[4] Gegenschreiber gab es etwa im erzgebirgischen Bergbau seit 1509. Im Jahr 1530 führte Herzog Georg der Bärtige von Sachsen Gegenschreiber im Freiberger Oberbergamt ein.[5] Der Rechenmeister Adam Ries war beispielsweise 1532 Gegenschreiber im Bergamt Annaberg.[6] Gegenschreiber kamen darüber hinaus auch in den landesfürstlichen Verwaltungen zum Einsatz, so zum Beispiel in der Grafschaft Tirol. So sind gegenschreiber als Beamte des tirolischen Kelleramts in Bozen bereits im Jahr 1463 bezeugt.[7]

Aufgaben und Kompetenzen

Bearbeiten

Die Arbeit des Gegenschreibers in der damaligen Zeit war eine sehr verantwortungsvolle Tätigkeit.[3] Er musste alle Kuxe (Gewährscheine) und Gewerken in das Gegenbuch eintragen.[8] Außerdem war er bevollmächtigt, Ausbeute und Zubuße an die Gewerke und Eigenlöhner zu verteilen, das heißt, die Gewinne und Verluste gegenzurechnen.[3] Damit er mit dieser Aufgabe sorgfältig umging, konnte er für entstandene Schäden haftbar gemacht und bestraft werden[8], ebenso für Schäden, die durch Unachtsamkeit seiner Mitarbeiter entstanden waren. Bei Veränderungen in den Besitzverhältnissen der einzelnen Zechen musste er diese ebenfalls ins Gegenbuch eintragen.[9]

Er durfte jedoch keine Eintragungen im Gegenbuch ohne das Wissen des Bergmeisters oder des Bergvogts vornehmen. An den Verleihetagen begleitete er zusammen mit dem Bergschreiber den Bergmeister und trug die bergbautreibenden Gewerke in das Gegenbuch ein.[10] Sämtliche Eintragungen wurden von ihm unterschrieben.[3] Auch Abschriften aus dem Gegenbuch, sogenannte Gewehr-Zettel, mussten von ihm eigenhändig unterschrieben werden.[11] Diese Abschriften durfte er Frauen und unmündigen Kindern nur im Beisein ihres Vormundes ausstellen und aushändigen.[3] Für diese Abschriften durfte er eine festgeschriebene Gebühr von einem Groschen, für das Abschreiben eines oder mehrerer Kuxe eine Gebühr von einigen Pfennigen berechnen.[11] Für Retardate (Abschreibungen wegen nicht bezahlter Zubuße) durfte er jedoch keine Gebühr erheben.[12]

Literatur

Bearbeiten
  • Magazin der Bergbaukunde. Erster Teil, Walterische Hofbuchhandlung, Dresden 1785
  • Hermann Brassert: Berg-Ordnungen der Preußischen Lande. F.C. Eisen's Königliche Hof-Buch- und Kunsthandlung, Köln 1858

Einzelnachweise

Bearbeiten
  1. Heinrich Veith: Deutsches Bergwörterbuch mit Belegen. Verlag von Wilhelm Gottlieb Korn, Breslau 1871.
  2. a b Erklärendes Wörterbuch der im Bergbau in der Hüttenkunde und in Salinenwerken vorkommenden technischen und in Salinenwerken vorkommenden technischen Kunstausdrücke und Fremdwörter. Verlag der Falkenberg'schen Buchhandlung, Burgsteinfurt 1869.
  3. a b c d e Abbildung und Beschreibung derer sämtlichen Schmelz-Hütten-Beamten und Bedienten nach ihrem gewöhnlichen Rang und Ordnung im gehörigen Hütten-Habit. Zu finden bey Christoph Weigeln, Nürnberg 1721, S. 6.
  4. Zeno.org Gegenbuch (zuletzt abgerufen am 19. Februar 2015).
  5. Otfried Wagenbreth, Eberhard Wächtler (Hrsg.): Der Freiberger Bergbau. Technische Denkmale und Geschichte. 2. Auflage, mit 315 Bildern, davon 215 Fotografien und 28 Tabellen, Deutscher Verlag für Grundstoffindustrie, Leipzig 1988, ISBN 3-342-00117-8, S. 103, 382.
  6. Hans Wußing, Menso Folkerts: Adam Ries. 3. Auflage, Books on Demand GmbH, Norderstedt 2009, ISBN 978-3-937219-33-2.
  7. Hannes Obermair: Bozen Süd – Bolzano Nord. Schriftlichkeit und urkundliche Überlieferung der Stadt Bozen bis 1500. Band 2. Stadtgemeinde Bozen, Bozen 2008, ISBN 978-88-901870-1-8, S. 131–133, Nr. 1092.
  8. a b Hans Krähenbühl: Adam Riese und der Bergbau. In: Verein der Freunde des Bergbaus. (Hrsg.): Bergknappe. 18. Jahrgang, Nr. 67, Davos Februar 1994, S. 35–36 Online (Memento vom 19. Februar 2015 im Internet Archive) (PDF; 2,4 MB)
  9. Christian Heinrich Gottlieb Hake: Commentar über das Bergrecht. Kommerzienrath J.E. v. Seidel Kunst und Buchhandlung, Sulzbach 1823.
  10. H. Brassert, H. Achenbach (Hrsg.): Zeitschrift für Bergrecht. Siebenter Jahrgang, bei Adolph Marcus, Bonn 1866, S. 471–476.
  11. a b J.J. Scotti (Hrsg.): Sammlung der Gesetze und Verordnungen welche in dem vormaligen Churfürstenthum Trier über Gegenstände der Landeshoheit, Verfassung, Verwaltung und Rechtspflege ergangen sind. Erster Theil vom Jahre 1310 bis zum Jahre 1700, Gedruckt bei Joseph Wolf, Düsseldorf 1832, S. 471–476.
  12. Bergordnung für das Herzogthum Nassau vom 18. Februar 1857. Bei Heinrich Jacobie, Dillenburg 1857, S. 418–420.