Bei Beweisverboten handelt es sich um rechtsstaatliche Schranken, die der Gewinnung und der Verwertung von Beweisen gesetzt sind. Solche Verbote existieren in zahlreichen Verfahrensordnungen. Sie dienen in erster Linie dem Schutz der Verfahrensrechte der Parteien. Im Grundsatz sind Gerichte dazu angehalten, die ihnen angebotenen Beweismittel vollständig auszuwerten, um dem zu beweisenden Sachverhalt zu rekonstruieren. So bestimmt § 244 Abs. 2 StPO für das deutsche Strafprozessrecht, dass das Gericht von Amts wegen eine Beweiserhebung über den Sachverhalt durchzuführen hat. Hierbei nimmt es gemäß § 261 StPO eine umfassende Beweiswürdigung vor, was die Auswertung sämtlicher Beweismittel erfordert. Allerdings kann das Ziel der Wahrheitsfindung in Konflikt mit den Rechten eines Verfahrensbeteiligten geraten, etwa dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht oder der Unverletzlichkeit der Wohnung. So verhält es sich etwa, wenn der Beweis mithilfe illegal angefertigter Bild- oder Tonaufnahmen geführt werden soll. Um die Rechte des Betroffenen vor unverhältnismäßigen Belastungen zu schützen, wurden Beweisverbote entwickelt, über die unter bestimmten Voraussetzungen untersagt wird, Beweise zu erheben oder zumindest im Prozess zu verwerten.

Auch wenn über die Notwendigkeit von Beweisverboten in zahlreichen Rechtsordnungen Einigkeit besteht, besteht großer Streit darüber, unter welchen Voraussetzungen ein Beweisverbot besteht. Hierzu trägt bei, dass die Gesetzgeber vieler Staaten Beweisverbote lediglich in geringem Maß kodifiziert haben. In der Konsequenz werden Beweisverbote in weiten Teilen seitens der Rechtspraxis durch Rechtsfortbildung gewonnen.

Zwecke von Beweisverboten

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Beweisverboten kommen mehrere Funktionen zu. Primär dienen sie dem Schutz der subjektiven Rechte der Verfahrensbeteiligten. Nach allgemeiner Auffassung sollen sie verhindern, dass Beweise durch Verletzung von Grundrechten oder anderen rechtlich geschützten Interessen gewonnen werden.[1] Ferner sichern Beweisverbote die rechtsstaatliche Integrität des Verfahrens, indem sie dazu beitragen, das die Beweisgewinnung sich in dem durch das Gesetz vorgegebenen Rahmen bewegt.[2]

Nach verbreiteter Auffassung sollen Beweisverbote zusätzlich die Qualität der Wahrheitsfindung steigern, indem sie verhindern, dass Beweismittel mit fragwürdiger Aussagekraft in das Verfahren eingeführt werden.[3] So ist etwa der Wahrheitsgehalt einer Aussage unter Folter derart zweifelhaft, dass sie sich als Beweis nicht eignet.

Umstritten ist, inwiefern Beweisverwertungsverbote auch dazu bestimmt sind, Strafverfolgungsbehörden von Rechtsverletzungen abzuhalten. Sie weisen hierzu jedenfalls eine Eignung auf, da die sie verhindern, dass aus Rechtsverstößen Vorteile gezogen werden. Im anglo-amerikanischen Rechtskreis bildet diese Überlegung die primäre Rechtfertigung von Beweisverboten.[4] Der Supreme Court bezeichnete den Disziplinierungszweck sogar in einer frühen Entscheidung als einzige Funktion der Beweisverbote.[5] In Deutschland begegnet man dem Disziplinierungszweck überwiegend kritisch. Einige Autoren schreiben Beweisverboten einen solchen Zweck zu.[6] Nach vorherrschender Auffassung handelt es sich bei der Disziplinierung von Beamten hingegen allenfalls um einen Nebeneffekt von Beweisverboten, da Rechtsverstöße von Ermittlungsbeamten vorrangig durch das deutsche Beamtenrecht sanktioniert würden.[7]

Entstehungsgeschichte

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Beweisverbote des römischen Rechts

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Die Beweisfunktion im Strafprozess zeichnete sich bereits im römischen Recht ab und war erstmals schriftlich fixiert im Zwölftafelgesetz.[8] Ab dem 2. Jahrhundert v. Chr. entwickelte sich ein systematisches Strafverfahrensrecht. Der öffentliche römische Strafprozess diente der geordneten Aufklärung des Tatgeschehens mittels Beweiserhebung. Bestandteil des Prozessrechts waren Beweisregeln. So verbot Kaiser Trajan in der Kaiserzeit das Stellen von Suggestivfragen im Strafprozess. Ein Schwerpunkt des römischen Beweisrechts lag auf der Zulässigkeit von Folter. Bereits zur Zeit der Republik verbot das römische Prozessrecht die Beweisgewinnung durch Folter.[9] Kaiser Augustus erließ ein Edikt, wonach es unzulässig war, den Nachweis einer Straftat durch Begehung einer solchen zu gewinnen; auch von Folter sollte zu diesem Zweck allenfalls geringer Gebrauch gemacht werden. Bei dieser Regelung handelt es sich um das früheste bekannte geschriebene Beweisverbot.[10] Unter späteren Kaisern wurde dieses Verbot aufgeweicht und die Folter phasenweise und in unterschiedlichem Umfang zugelassen.[11] Ein erneutes Beweisverwertungsverbot entstand unter der Herrschaft von Septimius Severus. Dieser ordnete an, dass durch Folter erwirkte Aussagen nicht als Beweismittel verwertet werden durften.[12]

Bedeutungsverlust von Beweisverboten im mittelalterlichen Strafprozess

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Im Frühmittelalter veränderte sich das Prozessrecht erheblich. Das fränkische Recht fasste Zivil- und Strafverfahren zusammen, methodisch ein Rückkehrprozess zum Standard des altzivilen Recht Roms,[13] und rückte statt der Aufklärung des Tatgeschehens die persönliche Integrität der Parteien in den Mittelpunkt des Prozesses. Es oblag den Parteien, möglichst viele Leumundszeugen zu benennen, die jeweils die Integrität ihrer Partei bestätigen sollten. Es obsiegte die Partei, die eine größere Anzahl solcher Zeugen aufbieten konnte. Ergänzt wurde das Prozessrecht durch religiöse Rituale, darunter die Feuerprobe, die Wasserprobe und die Bahrprobe. Diese kamen allerdings nur selten zur Anwendung. Aufgrund der spezifischen Ausrichtung des fränkischen Prozessrechts besaß die Frage der Zulässigkeit von Beweismitteln dort nur eine untergeordnete Rolle.[14]

Im 12. Jahrhundert begann die katholische Kirche, Zivil- und Strafverfahren wieder voneinander zu trennen. Zudem rückte sie das Ziel der Tataufklärung in den Mittelpunkt des Prozesses. Da die Rechtspraxis strenge Anforderungen an den Tatnachweis anlegte, entwickelte sich das Geständnis des Täters zum wichtigsten Beweismittel. Zu dessen Gewinnung wurde Folter zunehmend als legitimes Mittel anerkannt. Durch Folter erwirkte Beweise gewannen so in der Praxis erhebliche Bedeutung. Angesichts der weitreichenden Befugnisse zur Beweisgewinnung besaßen Beweisverbote auch in dieser Epoche keine große Bedeutung.

Bedeutungsgewinn von Beweisverboten mit zunehmender Abkehr von der Folter

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Mit der zunehmenden Rezeption des römischen Rechts wurde eine gegenläufige Entwicklung eingeleitet. Diese führte zu einer starken Rückbesinnung auf das römische Recht, darunter auch das Prozessrecht. Zu den durch die Rezeption beeinflussten Gesetzeswerken zählte die Constitutio Criminalis Carolina (CCC) von 1532. Diese beschränkte die Folter, indem sie sie lediglich bei Vorliegen entsprechender Tatindizien gestattete.[15] Art. 20 CCC sicherte diese Beschränkung durch Beweisverbote ab. Hiernach durften Geständnisse nicht verwertet werden, die durch Folter erwirkt wurden, welche trotz Fehlens von Tatindizien angeordnet worden war.[16] Ein weiteres Beweisverbot bestand für rechtswidrig erlangte Zeugenaussagen.

In der Phase der Aufklärung stieß die Folter zunehmend auf Ablehnung. Damit einher ging ein zunehmender Bedeutungsverlust des Geständnisses. Zunehmend konnten Verurteilungen auch auf andere Beweismittel als das Geständnis gestützt werden. Zum entscheidenden Beweismaßstab entwickelte sich die richterliche Überzeugung von der persönlichen Schuld. Dies spiegelte sich etwa in der 1877 in Kraft getretenen deutschen StPO wider, deren § 261 die freie richterliche Beweiswürdigung anordnete, die mithilfe unterschiedlicher Beweismittel und Indizien gewonnen werden konnte.

Entwicklung einer Beweisverbotslehre in Deutschland

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Die Flexibilisierung des Beweisrechts weckte Bedarf nach der Anerkennung neuer Beweisverbote. In Deutschland fanden solche bereits in den Anfangsbestand der StPO Einzug, so etwa das Recht Angehöriger zur Verweigerung der Zeugenaussage, über das der Zeuge zu Beginn seiner Vernehmung belehrt werden musste. Diese Vorschriften wurden jedoch unabhängig voneinander konzipiert, ohne dass ihnen ein gemeinsames dogmatisches Konzept zugrunde lag. Auch waren sie unvollständig, da sie regelmäßig keine Aussage darüber trafen, welche Folgen eine rechtswidrige Beweiserhebung nach sich zog. Daher oblag es zunächst Rechtsprechung und Lehre, diese Lücke zu schließen. In Bezug auf das oben angesprochene Zeugnisverweigerungsrecht entschied das Reichsgericht, dass eine Zeugenaussage nicht als Beweismittel verwertet werden durfte, wenn die vorgeschriebene Belehrung nicht erfolgt ist.[17]

 
Ernst Beling

Daraufhin unternahm die Strafrechtswissenschaft den Versuch, die punktuellen Beweisbestimmungen der StPO miteinander zu verknüpfen und zu abstrahieren. Hervorzuheben ist in diesem Zusammenhang der Strafrechtler Ernst Beling, der 1902 erstmals eine Lehre vom Beweisverbot formulierte. Er arbeitete heraus, dass die Hauptfunktion des Strafprozesses – die Wahrheitsfindung – durch gegenläufige Interessen der Verfahrensbeteiligten begrenzt wird. Als solche nannte Beling insbesondere die Menschenwürde und die freie Entfaltung der Persönlichkeit.[18] Beide Interessen wurden später durch die Weimarer Reichsverfassung und das Grundgesetz als Grundrechte anerkannt und besitzen mittlerweile eine zentrale Bedeutung für das Beweisrecht. Zum Schutz dieser Rechte sei es – so Beling – notwendig, die Befugnis zur Beweisgewinnung bzw. -verwertung im Strafprozess einzuschränken. Eine solche Beschränkung forderte Beling insbesondere für rechtswidrig gewonnene Beweise. Diese dürften generell nicht verwertet werden.[19] Auch wenn das Reichsgericht derart generalisierende Aussagen vermied, bewegte sich Beling mit seiner These in den von der Rechtsprechung vorgezeichneten Bahnen, die jedenfalls für die Zeugenvernehmung rechtswidrig erlangte Beweismittel nicht anerkannten.

In der Folgezeit beließ es der Gesetzgeber bei der fragmentarischen Regelung von Beweisverboten. Zwar ergänzte er zwischenzeitlich vor allem im Bereich der Datenverarbeitung punktuelle Verbote, jedoch verzichtete er auch weiterhin darauf, einen strukturierenden dogmatischen Unterbau für diese zu entwickeln. Aus diesem Grund oblag es im Wesentlichen der Lehre und der Gerichtspraxis, das Recht der Beweisverbote weiterzuentwickeln. Der praktische Bedarf hiernach war groß, da die Verwertbarkeit von Beweismitteln im Strafprozess regelmäßig einen zentralen Streitpunkt darstellt. In Lehre und Praxis bestand Einigkeit darüber, dass die Wahrheit im Strafprozess nicht um jeden Preis ermittelt werden darf. Der Bundesgerichtshof hielt als Nachfolger des Reichsgerichts ausdrücklich fest, dass der Beschuldigte einen Anspruch auf ein rechtmäßiges Strafverfahren habe, weshalb die Wahrheit lediglich mit verfahrensrechtlich zulässigen Mitteln und in verfahrensrechtlich zulässiger Weise erforscht werden dürfe.[20] Uneinigkeit bestand jedoch darüber, wie weit dieses Prinzip reicht. Belings Standpunkt, wonach rechtswidrig erlangte Beweismittel generell nicht verwertbar sind, stieß zunächst auf verbreitete Zustimmung.[21] Bestärkt durch einen Beschluss des Großen Senats des BGH[22] setzte sich jedoch allmählich die Auffassung durch, dass es eines differenzierteren Ansatzes bedurfte, der Beweisverbote als begründungsbedürftige Ausnahme vom Grundsatz der umfassenden Sachverhaltsaufklärung begreift und daher lediglich unter besonderen Umständen anerkennt.[23] Rechtsprechung und Lehre entwickelten daraufhin im Wege der Rechtsfortbildung zahlreiche unterschiedliche Konzepte, um die Legitimation und die Anforderungen von Beweisverboten zu ermitteln. Da der Gesetzgeber bislang auf entsprechende Regelungen weitgehend verzichtet hat, bestimmen diese in Deutschland bis in die Gegenwart hinein maßgeblich die Grenzen der Beweisverwertung.[24]

Ähnlich verlief die Entwicklung im deutschen Zivilprozessrecht. Auch dort verzichtete der Gesetzgeber auf eine Kodifizierung von Beweisverboten, weshalb dieses Thema auch dort in hohem Maß durch Rechtsfortbildung geprägt ist.[25] Die vertiefte Analyse dieses Problemkreises begann in den 1950er Jahren.[26] Da die Paralleldiskussion im Strafrecht zu dieser Zeit bereits weit vorangeschritten war, diente sie der zivilrechtlichen Literatur als Orientierungshilfe.[27]

Entwicklungen in anderen Staaten

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Auch andere Staaten entwickelten Beweisverbotslehren. Für das US-amerikanische Prozessrecht, das im Einklang mit der anglo-amerikanischen Rechtstradition in besonders hohem Maß durch die Rechtsprechung geprägt ist, hat der Supreme Court Ende des 19. Jahrhunderts die exclusionary rule anerkannt.[28] Diese verbietet die Verwertung von Beweisen, die eine Anklagebehörde unter Missachtung von Beschuldigtenrechten gewonnen hat. Hierzu zählen insbesondere die durch die Verfassung gewährleisteten Grundrechte.[29]

Ein anderes Regelungsmodell findet sich in der italienischen Strafprozessordnung, die über ein klareres Beweisrecht verfügt. Gemäß deren Art. 191 dürfen rechtswidrig gewonnene Beweismittel im Strafverfahren nicht verwertet werden.

Dogmatik der Beweisverbote im deutschen Recht

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Strafprozessrecht als Wegbereiter der Beweisverbotslehre

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Da die Entwicklung der Beweisverbote in Deutschland vornehmlich durch das Strafrecht geprägt wurde, hat sich dort eine besonders umfangreiche Dogmatik entwickelt, an der sich die anderen Fachbereiche teilweise orientieren. Das Strafrecht differenziert zunächst zwischen Beweiserhebungs- und Beweisverwertungsverboten.[30] Erstere richten sich gegen die Erhebung von Beweismitteln durch die Ermittlungsbeamten, letztere gegen deren Würdigung im Prozess.[31] Beweiserhebungsverbote unterteilen sich nach verbreiteter Sichtweise in Beweisthemaverbote, Beweismittelverbote, Beweismethodenverbote und in relative Beweisverbote. Diese Systematisierung dient primär dazu, unterschiedliche Ansatzpunkte zur Begründung eines Beweisverbots zu verdeutlichen; prozessuale Unterschiede ergeben sich hieraus nicht.

Beweiserhebungsverbote

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Beweisthemaverbot

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Beweisthemaverbote verbieten es, bestimmte Tatsachen zum Gegenstand der Beweiserhebung zu machen.[32] Sie rechtfertigen sich primär durch die Schutzwürdigkeit der betroffenen Informationen. Häufig drückt sich diese in einer Geheimhaltungspflicht aus. So besteht ein Beweisthemaverbot etwa für Tatsachen, die dem richterlichen Beratungsgeheimnis (§ 43 DRiG), der Amtsverschwiegenheit (§ 54 StPO) oder der geheimen Wahlentscheidung (Art. 38 Abs. 1 S. 1 GG) unterliegen. Darüber hinaus können Beweisthemaverbote daraus folgen, dass eine Information keine prozessuale Verwendung mehr finden soll. Dies trifft etwa auf Tatsachen zu, die bereits getilgte Vorstrafen (§ 51 BZRG) oder gerichtliche Entscheidungen im Fahreignungsregister (§ 29 StVG) betreffen.[33] Ein weiteres Beweisthemaverbot folgt aus § 100d Abs. 2 Satz 1 StPO, der den Ermittlungsbehörden verbietet, durch akustische Wohnraumüberwachung Informationen zu erlangen, die zum Kernbereich privater Lebensgestaltung zählen. Auch das Schweigerecht eines Beschuldigten begründet einem Beweisthemaverbot: Die Verweigerung der Aussage darf weder zum Beweisthema werden, noch als Beweis oder Indiz für eine Annahme genutzt werden.[34]

Ein Beweisthemaverbot besteht ferner für Tatsachen, die kraft Gesetzes festgelegt sind. So entschied der österreichische Oberste Gerichtshof: „Der Bundesverfassungsgesetzgeber (…) hat ex lege klargestellt, daß der nationalsozialistische Völkermord und die anderen nationalsozialistischen Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Strafverfahren keiner weiteren beweismäßigen Erörterung bedürfen, woraus folgt, daß dieses Beweisthema einer Beweisführung entrückt ist. (…) eine Beweisaufnahme über diese Tatsachen kommt mithin nicht in Betracht.“[35] Somit ist es unmöglich, Holocaustleugnung dadurch zu rechtfertigen, dass es den Holocaust nicht gegeben habe, und in dieser Absicht entsprechende Gutachten einzubringen.[36] Ebenso verbietet die im Grundgesetz festgeschriebene Menschenwürde, eine verhetzende Behauptung über eine Minderwertigkeit eines Volkes mit einer „Expertise“ zu untermauern. Diese Methodik prägt die Rechtsprechung bereits seit dem frühen Mittelalter, wenngleich mit wechselnden, teilweise sogar völlig gegensätzlichen Themeninhalten.

Beweismittelverbot

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Von einem Beweismittelverbot spricht man, wenn eines der im Strafprozess grundsätzlich zulässigen Beweismittel (Urkunde, Zeuge, Sachverständigengutachten, Augenschein) aufgrund besonderer Sachverhaltsumstände nicht verwendet werden darf. So verhält es sich etwa, wenn sich ein Zeuge in seiner Vernehmung auf sein Zeugnisverweigerungsrecht beruft.[37] Macht ein Zeuge von seinem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch, darf er nicht zu einer Aussage gezwungen werden. Die StPO enthält mehrere Zeugnisverweigerungsrechte: § 52 StPO billigt Zeugen ein solches zu, die Angehörige des Beschuldigten sind. Er soll verhindern, dass sich Angehörige untereinander belasten müssen.[38] Gemäß § 53 StPO dürfen ferner Berufsgeheimnisträger das Zeugnis über Tatsachen verweigern, die ihrer beruflichen Schweigepflicht unterliegen. Diese Vorschrift schützt das Vertrauensverhältnis zwischen Berufsträgern und deren Vertragspartnern.[39] Um die Effektivität der Zeugnisverweigerungsrechte zu stärken, bestimmt § 252 StPO, dass Aussagen, die der Zeuge getätigt hat, bevor er sich auf sein Verweigerungsrecht beruft, nicht mithilfe anderer Beweismittel in die Hauptverhandlung eingeführt werden dürfen, etwa durch Verlesung eines Vernehmungsprotokolls oder durch Vernehmung des Vernehmungsbeamten.[40] Dies soll gewährleisten, dass Aussagen des Zeugen nicht gegen dessen Willen zur Belastung des Beschuldigten genutzt werden.[41] Entsprechende Anwendung findet § 252 StPO für Aussagen, die der Zeuge gegenüber seinem Anwalt tätigt.[42]

Ein weiteres Beweisverbot folgt aus dem Unmittelbarkeitsgrundsatz, wonach zwecks möglichst zuverlässiger Beweisgewinnung[43] die entscheidungsrelevanten Tatsachen möglichst unmittelbar in die Urteile der Gerichte einfließen sollen. Zum Ausdruck kommt dies insbesondere in § 250 S. 2 StPO, wonach die Vernehmung nicht durch Verlesung des über eine frühere Vernehmung aufgenommenen Protokolls ersetzt werden darf.[44]

Ein weiteres Beweismittelverbot folgt aus § 96 StPO, wonach eine oberste Dienstbehörde durch Abgabe einer Sperrerklärung verhindern darf, dass ein Schriftstück, das sind in amtlicher Verwahrung befindet, als Beweismittel genutzt wird.

Beweismethodenverbot

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Das Beweismethodenverbot untersagt bestimmte Methoden der Beweisgewinnung. Eine solche Regelung findet sich etwa in § 136a StPO.[45] Die Norm verbietet im Interesse eines rechtsstaatlichen Verfahrensablaufs,[46] Beweismittel durch Methoden zu gewinnen, welche die grundrechtlich gewährleiste Entschließungsfreiheit des Beschuldigten verletzen, etwa Misshandlung, Folter, Hypnose und Ermüdung.[47] Ferner verbietet § 136a StPO Maßnahmen, die das Erinnerungsvermögen oder die Einsichtsfähigkeit des Vernommenen beeinträchtigen. Die Vorschrift findet unmittelbar auf Beschuldigtenvernehmungen Anwendung und gilt gemäß § 72, § 69 Abs. 3 StPO entsprechend für die Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen.

Relatives Beweisverbot

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Relative Beweiserhebungsverbote beschränken schließlich die Befugnis, einen bestimmten Beweis zu erheben, auf spezifische Personen. Ein Beispiel hierfür stellt die körperliche Untersuchung des Beschuldigten dar, die gemäß § 81a Abs. 2 S. 1 StPO im Grundsatz ausschließlich Richter anordnen dürfen.[48]

Beweisverwertungsverbote

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Gesetzliche Regelungen

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Die StPO normiert in unterschiedlichen Kontexten mehrere punktuelle Beweisverwertungsverbote. Um eine besonders prominente Regelung handelt es sich bei § 136a Abs. 3 S. 2 StPO. Dieser knüpft zum Schutz der Menschenwürde des Beschuldigten an die bereits angesprochenen verbotenen Vernehmungsmethoden an und untersagt die Verwertung der hierdurch gewonnenen Erkenntnisse, unabhängig davon, ob der Vernommene der Verwertung zustimmt.[49] Einen starken Grundrechtsbezug weist ferner § 100d Abs. 2 StPO auf. Hiernach dürfen Funde nicht verwertet werden, die im Rahmen einer Telekommunikationsüberwachung (§ 100a StPO), einer Online-Durchsuchung (§ 100b StPO) oder eines großen Lauschangriffs (§ 100c StPO) gewonnen werden und die den Kernbereich privater Lebensgestaltung betreffen. Dieser Kernbereich ist von Verfassungs wegen unantastbar, weshalb er nicht zu strafprozessualen Zwecken ausgeforscht werden darf.[50]

Einige weitere Beweisverwertungsverbote flankieren Zeugnisverweigerungsrechte. So darf gemäß § 252 StPO die Aussage eines Zeugen, der sich später auf sein Zeugnisverweigerungsrecht beruft, nicht mittelbar mithilfe eines anderen Beweismittels in den Prozess eingeführt werden, etwa durch Vernehmung der Person, welche die Aussage entgegengenommen hat.[51] Eine Ausnahme hiervon macht die Rechtsprechung indes für Vernehmungen, die nach § 162 StPO von einem Richter durchgeführt worden sind, da die StPO richterlichen Vernehmungen ein besonderes Vertrauen entgegenbringe, was sich etwa an § 251 Abs. 2 StPO und an § 254 StPO zeige.[52] § 160a Abs. 1 StPO verbietet, Aussagen zu verwerten, die durch Ermittlungsmaßnahmen bei zeugnisverweigerungsberechtigten Berufsgeheimnisträgern gewonnen werden. Auch dies schützt das Vertrauensverhältnis zwischen Berufsgeheimnisträger und dessen Vertragspartnern außerhalb von Vernehmungssituationen.[53] § 108 Abs. 2 StPO ergänzt das Zeugnisverweigerungsrecht von Ärzten (§ 53 Abs. 1 Nr. 3 StPO), indem er bestimmt, dass Zufallsfunde, die durch eine Durchsuchung bei einem Arzt gewonnen werden, nicht in Strafverfahren wegen Schwangerschaftsabbruchs verwertet werden dürfen. Dies soll das Vertrauensverhältnis zwischen Arzt und Patientin schützen.[54] Ebenfalls auf Zufallsfunde beziehen sich § 479 Abs. 2 S. 1, § 161 Abs. 3 StPO. Hiernach dürfen personenbezogene Daten, die aufgrund von Maßnahmen erlangt werden, die nur bei Verdacht auf bestimmte Katalogtaten angeordnet werden dürfen, ohne Einwilligung des Betroffenen nur in solchen Verfahren als Beweismittel genutzt werden, die eine Katalogtat zum Gegenstand haben. Diese Regelungsstruktur findet sich vor allem bei technischen Überwachungsmaßnahmen. So können etwa Informationen aus einer Telekommunikationsüberwachung (§ 100a StPO), die zur Aufklärung eines Raubs angeordnet wurde, nicht genutzt werden, um eine Trunkenheitsfahrt aufzuklären. Diese Regelung schützt die informationelle Selbstbestimmung des von der Maßnahme Betroffenen.

§ 257c Abs. 4 S. 3 StPO enthält ein weiteres Beweisverwertungsverbot, das in engem Zusammenhang zur Verständigung steht. Hiernach dürfen Geständnisse des Beschuldigten, die dieser im Vertrauen auf die Verbindlichkeit einer Verständigung abgegeben hat, nicht verwendet werden, wenn die Verständigung nachträglich ihre Rechtswirkung verliert.[55]

Auch außerhalb der StPO finden sich vereinzelte Beweisverwertungsverbote. So bestimmt § 51 BZRG, dass eine im Bundeszentralregister getilgte oder zu tilgende Eintragung über eine Verurteilung nicht zum Nachteil des Angeklagten verwertet werden darf. Damit darf sie insbesondere nicht als Beweismittel in einem Strafverfahren genutzt werden. Gemäß § 393 Abs. 2 AO dürfen Beweismittel, die aus Steuerakten stammen, lediglich zur Verfolgung von Steuerstraftaten verwendet werden. § 97 Abs. 1 S. 3 InsO bestimmt schließlich, dass Auskünfte, die der Schuldner dem Insolvenzverwalter in einem Insolvenzverfahren erteilt, nur mit dessen Zustimmung in einem Straf- oder Ordnungswidrigkeitenverfahren verwendet werden dürfen.[56]

Ungeschriebene Beweisverwertungsverbote

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Unselbstständige Verbote
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Dogmatik
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Die gesetzlichen Beweisverwertungsverbote bieten den Beschuldigtenrechten aufgrund ihres punktuellen Zuschnitts lediglich lückenhaften Schutz. Daher hat die Rechtswissenschaft im Wege der Rechtsfortbildung zahlreiche ungeschriebene Beweisverwertungsverbote entwickelt. In der Praxis hat sich etabliert, insoweit zwischen unselbstständigen und selbstständigen Verwertungsverboten zu unterscheiden. Erstere knüpfen daran an, dass eine Beweiserhebung in rechtswidriger Weise erfolgt ist. Selbstständige Verbote sind demgegenüber von der Beweiserhebung unabhängig und stützen sich auf grundrechtliche Wertungen.[57] Diese Unterscheidung besitzt primär eine systematische Funktion, da sie unterschiedliche Argumentationsansätze zur Begründung eines Beweisverbots zum Ausdruck bringt.[58]

Den Ausgangspunkt der Feststellung eines unselbstständigen Beweisverwertungsverbots bildet die Auslegung der verletzten Verfahrensnorm. Wie bereits angesprochen, begründen Fehler bei der Beweiserhebung nach mittlerweile gefestigter Auffassung nur ausnahmsweise ein Beweisverwertungsverbot. Voraussetzung hierfür ist, dass die Verwertung des betroffenen Beweises aus rechtsstaatlicher Sicht nicht tragbar wäre. Unter welchen Voraussetzungen dies im Einzelfall gegeben ist, ist seit langem umstritten. Die Anforderungen an unselbstständige Beweisverbote stellen ein zentrales, noch nicht abschließend geklärtes Problem der Lehre von den Beweisverboten dar.[59]

Der BGH vertrat zunächst die Rechtskreistheorie, wonach das Bestehen eines Beweisverwertungsverbots davon abhing, ob die verletzte Norm den Rechtskreis des Angeklagten in wesentlicher Weise berührte.[60] Dies verneinte der BGH beispielsweise in Bezug auf Verstöße gegen die Belehrungspflicht des § 55 Abs. 2 StPO. Hiernach ist ein Zeuge darüber zu belehren, dass er keine Aussage machen muss, die ihn belastet. Unterbleibt die Belehrung, begründet dies nach Auffassung des BGH kein Beweisverbot im Verfahren gegen den Beschuldigten, da § 55 Abs. 2 StPO nicht diesen schützen solle, sondern den Zeugen. Unverwertbar sei die Aussage daher lediglich in einem späteren Strafverfahren gegen den Zeugen.[61] Demgegenüber bestehe ein Beweisverwertungsverbot in Fällen, in denen ein Angehöriger des Beschuldigten entgegen § 52 Abs. 3 StPO nicht über sein Zeugnisverweigerungsrecht belehrt worden sei, da dieses auch den Beschuldigten schütze.[62]

Die Rechtskreistheorie erfuhr im Schrifttum starke Kritik. Sie sei methodisch unsauber, da es regelmäßig nicht möglich sei, eine Norm einem bestimmten Rechtskreis zuzuordnen, da viele Bestimmungen der StPO mehrere Schutzzwecke aufweisen.[63] Ihr wurde ferner vorgeworfen, Beschuldigtenrechte zu lückenhaft zu schützen.[64] Die Rechtsprechung reagierte auf diese Einwände, indem es die Rechtskreistheorie zu einer Einzelfallabwägung weiterentwickelte.[65] Hiernach ergibt sich das Vorliegen eines Beweisverbots aus einer Abwägung, für die insbesondere der Schutzzweck der verletzten Verfahrensnorm, die Schwere der Rechtsverletzung sowie das Gewicht des staatlichen Strafanspruchs von Bedeutung sind.[66] Regelmäßig unverwertbar sind hiernach etwa Beweise, die unter Missachtung eines Beschlagnahmeverbots (§ 97 Abs. 1 StPO)[67] oder der Pflicht zur Belehrung des Beschuldigten über das Schweigerecht (§ 136 Abs. 1 S. 2 StPO)[68] gewonnen werden, da diese Vorschriften wesentliche Beschuldigtenrechte schützen. Auch Verstöße gegen die Pflicht zur Belehrung angehöriger Zeugen begründen wie schon unter Geltung der Rechtskreistheorie ein Beweisverwertungsverbot. Ausgeschlossen ist eine Beweisverwertung ferner regelmäßig bei bewusster oder grob fahrlässiger Missachtung eines Richtervorbehalts durch die Ermittlungsbehörden, beispielsweise nach § 105 StPO oder § 81a Abs. 2 StPO.[69] Gefährdungen der körperlichen Integrität des Beschuldigten überwiegen das Strafverfolgungsinteresse hingegen in der Regel nicht. Dies ist darauf zurückzuführen, das beide Interessen grundsätzlich voneinander unabhängig sind. So sind etwa auch solche Blutproben verwertbar, die entgegen § 81a Abs. 1 S. 2 StPO von einer anderen Person als einem Arzt genommen wurden.[70] Ein anderes Abwägungsergebnis ist jedoch möglich, wenn die Gefährdung so erheblich ist, dass sie einer Folter nahekommt. So verhält es sich etwa bei der zwangsweisen Verabreichung eines Brechmittels. Solche Mittel dienen vor allem dazu, um verschluckte Drogenpäckchen aus dem Magen-Darm-Trakt eines Beschuldigten zu fördern. Problematisch hieran ist, dass Drogenpäckchen leicht beschädigt werden können, was eine akute und möglicherweise tödliche Intoxikation zur Folge hat. Steht daher im Einzelfall zu befürchten, dass die Päckchen durch das zwangsweise Erbrechen beschädigt werden, ist nicht nur der Brechmitteleinsatz in aller Regel rechtswidrig, auch können die hierdurch gewonnenen Beweise nicht verwertet werden.[71] Schließlich sind Beweismittel unverwertbar, welche die Ermittlungsbehörden gewinnen, indem sie den Täter in rechtswidriger Weise zur Begehung einer Straftat provozieren.[72]

Auch die Abwägungslehre des BGH sieht sich der Kritik ausgesetzt. Rechtswissenschaftler werfen ihr vor, zu unscharfe Kriterien zu verwenden, die zu beliebigen Resultaten führen würden. So entstehe eine schwer zu überschauende Kasuistik.[73] Aus diesem Grund hat das Schrifttum einige alternative Konzepte entwickelt. Teilweise bemühen sich diese – mit Unterschieden im Detail – darum, aus dem Zweck der verletzten Verfahrensnorm eine Aussage über das Bestehen eines Beweisverbots zu gewinnen.[74] Andere Ansätze unterziehen die Beweisverwertung einer Verhältnismäßigkeitskontrolle, in deren Rahmen sie berücksichtigen, ob die Beweiserhebung illegal war.[75] Trotz ihrer unterschiedlichen Konzeptionierungen gelangen die einzelnen Ansätze regelmäßig zu vergleichbaren Ergebnissen, da sie im Wesentlichen darin übereinstimmen, welche Verfahrensrechte eine so große Bedeutung aufweisen, dass ihre Missachtung die Unverwertbarkeit von Beweisen rechtfertigt.

Sonderproblem Widerspruchslösung
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Bei der Widerspruchslösung handelt es sich um eine Figur, die vor allem bei Belehrungsfehlern zur Anwendung kommt. Verstöße gegen § 136 Abs. 1 S. 2 StPO führen wie beschrieben grundsätzlich zu einem Beweisverwertungsverbot. Ausnahmsweise ist die Aussage des Beschuldigten indes verwertbar, sofern dieser sein Schweigerecht kennt[76] oder dessen Verteidiger der Beweisverwertung in der Hauptverhandlung bis zum in § 257 StPO genannten Zeitpunkt, dem Abschluss der jeweiligen Beweiserhebung, nicht widerspricht.[77] Hat der Angeklagte keinen Verteidiger, führt das Unterbleiben eines Widerspruchs zur Verwertbarkeit eines Beweismittels, wenn er zuvor über die Notwendigkeit eines Widerspruchs belehrt worden ist. Bei absoluten Beweisverwertungsverboten, die aus Verstößen gegen § 136a und § 252 StPO folgen, besteht nach der Rechtsprechung ausnahmsweise ein solches Widerspruchserfordernis nicht.[78] Im juristischen Schrifttum wird die Widerspruchslösung weitgehend abgelehnt, da sie dem Verteidiger oder dem belehrten Beschuldigten umfangreiche Kontrollpflichten auferlegt, die das Gericht tragen sollte. Zudem lässt sie zu, dass Beweise, die im Rahmen schwerer Verfahrensverstöße gewonnen wurden, gegen den Beschuldigten verwertet werden können.[79]

Die Widerspruchslösung findet ferner auf die Missachtung der Anordnungvoraussetzungen einer Maßnahme nach § 100a StPO Anwendung,[80] nicht hingegen auf Beschlagnahmeverbote.[81]

Selbständige Verbote
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Dogmatik
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Ein selbständiges Beweisverwertungsverbot besteht, wenn das staatliche Interesse an der Aufklärung eines Sachverhalts im Einzelfall hinter kollidierende verfassungsrechtliche Gewährleistungen zurücktritt.[82] Hierzu kann es insbesondere kommen, wenn die Ermittlungsbehörden in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Beschuldigten eingreifen, das durch Art. 2 Abs. 1 und Art. 1 Abs. 1 GG verfassungsrechtlich gewährleistet wird.[83] Dass Beweiserhebungen regelmäßig mit dem Persönlichkeitsrecht kollidieren, liegt daran, dass dieses Grundrecht jedem Bürger eine private Sphäre zusichert, die vor staatlichen Einblicken geschützt ist. Ob im Rahmen dieser Kollision das Persönlichkeitsrecht oder das Strafverfolgungsinteresse obsiegt, ergibt sich aus einer Abwägung dieser Güter. Daher zeichnet sich die Feststellung selbstständiger Beweisverbote durch eine besonders ausgeprägte Einzelfallbezogenheit aus.

Beispiele
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In seiner insoweit grundlegenden Entscheidung setzte sich der BGH mit der Verwertbarkeit von Tagebuchaufzeichnungen auseinander. Diese zeichnen sich durch ein besonders hohes Maß an Vertraulichkeit aus. Deshalb stellt deren Verlesung als Beweismittel in grundsätzlich öffentlichen Gerichtsterminen einen erheblichen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht dar. Dieser ist nur gerechtfertigt, wenn das kollidierende Strafverfolgungsinteresse ein hohes Gewicht aufweist aufweist.[84] Dies bejahte der BGH etwa, als mithilfe der Tagebuchaufzeichnungen ein Mord aufgeklärt werden sollte.[85]

Ein selbstständiges Beweisverwertungsverbot besteht ferner regelmäßig bei nichtöffentlichen Selbstgesprächen. Führt jemand, sich allein wähnend, ein Selbstgespräch, fällt dies regelmäßig in den Bereich der Intimsphäre, also in den Kernbereich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts, in den Hoheitsträger generell nicht eingreifen dürfen. Schließlich handelt es sich typischerweise um eine Äußerung, die im Vertrauen darauf getätigt wird, dass kein anderer die Äußerung zur Kenntnis nehmen kann.[86] Vernimmt ein Ermittlungsbeamter ein nichtöffentliches Selbstgespräch, indem er den Äußernden heimlich belauscht, oder lässt er es mithilfe eines versteckten Mikrofons aufzeichnen, darf dies daher im Prozess nicht als Beweismittel verwendet werden.[87]

Um eine für den Strafprozess besonders bedeutende Ausprägung des Persönlichkeitsrechts handelt es sich schließlich beim Prinzip nemo tenetur se ipsum accusare. Hiernach der Beschuldigte nicht dazu verpflichtet oder gedrängt werden, sich selbst zu belasten. Dementsprechend billigen § 55 Abs. 1 StPO und in § 136 Abs. 1 S. 2 StPO Zeugen und Beschuldigten Schweigerechte zu. Auf das nemo-tenetur-Prinzip stützen sich vor allem Beweisverbote, die eine Umgehung des Schweigerechts verhindern sollen. Eine solche Umgehung droht etwa, wenn ein verdeckter Ermittler den Beschuldigten in vernehmungsähnlicher Weise dazu drängt, ihm gegenüber zur Tat auszusagen. Gibt der Beschuldigte dem nach, ist seine Aussage im anschließenden Strafprozess nicht verwertbar.[88]

Beweisgewinnung durch Private

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Die StPO enthält keine Regelungen für Fälle, in denen Privatpersonen Beweise gewinnen; ihr Beweisrecht richtet sich an die Staatsanwaltschaft und deren Ermittlungspersonen, nicht jedoch an Private.[89] Daher ist umstritten, welche Grenzen für die Verwertung von Beweismitteln bestehen, die durch Private beschafft worden sind.[90] Unterscheiden lässt sich insoweit zwischen Konstellationen, in denen ein Privater eigeninitiativ tätig wird und Konstellationen, in denen Behörden die Beweiserhebung durch Private veranlassen.

Letztere Konstellation wurde maßgeblich durch die Rechtsprechung zu Hörfallen konturiert. Hierbei führt eine Privatperson auf Veranlassung der Ermittlungsbehörde ein (Telefon-)Gespräch mit einem Beschuldigten. In dessen Rahmen bemüht sich die Privatperson, das Gespräch auf die jeweilige Tat zu lenken, um den Beschuldigten zu Einlassungen zu veranlassen. Die Ermittlungsbehörden hören dieses Gespräch ab, was dem Beschuldigten verborgen bleibt. Innerhalb des BGH war zunächst umstritten, ob der Gesprächsinhalt als Beweismittel verwertet werden darf. Der 5. Strafsenat des BGH hielt dies im Hinblick auf § 136 StPO für unzulässig. Zwar liege mangels staatlicher Befragung keine Vernehmung vor, jedoch komme die Hörfalle einer solchen derart nahe, dass es geboten sei, den Beschuldigten darüber zu informieren, dass er sich nicht selbst belasten muss.[91] Der Große Senat des BGH sah hierin jedoch eine unsachgemäße Ausdehnung des Vernehmungsbegriffs. Es fehle der Hörfalle an der für Vernehmungen typischen Zwangswirkung, die sich daraus ergibt, dass sich der Beschuldigte mit den Fragen eines Ermittlungsbeamten konfrontiert sieht. Allerdings könne die heimliche Ausforschung des Beschuldigten mithilfe von Privatpersonen einer erzwungenen Selbstbelastung nahekommen. Um dem gerecht zu werden, beurteilte der Große Senat die Zulässigkeit der Hörfalle einzelfallbezogen anhand einer Abwägung zwischen dem Persönlichkeitsrecht des Beschuldigten und dem staatlichen Aufklärungsinteresse. Hiernach dürfen mittels einer Hörfalle gewonnene Erkenntnisse verwertet werden, sofern es um die Aufklärung einer schweren Straftat geht und die Erforschung des Sachverhaltes unter Einsatz anderer Ermittlungsmethoden erheblich weniger erfolgversprechend oder wesentlich erschwert ist.[92] Unzulässig ist es demgegenüber in aller Regel, einen Spitzel in die Zelle eines Untersuchungshäftlings einzuschleusen, um diesen zu einer Aussage zu bewegen, da dies die mit der Untersuchungshaft verbundene Zwangswirkung zweckentfremde.[93]

In Bezug von Beweisen, die eigeninitiativ von Privaten gewonnen wurden, geht die überwiegende Auffassung davon aus, dass diese Beweismittel verwertet werden dürfen, auch wenn sie in rechtswidriger Weise gewonnen wurden.[94] So gestattete die Rechtsprechung etwa die Verwertung von Dokumenten über Steuerverstöße, die den Ermittlungsbehörden unter Verletzung des Bankgeheimnisses übermittelt wurden.[95]

Beweisverbote im Zivilprozessrecht

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Inwiefern sich die strafprozessuale Systematik der Beweisverbote auf das Zivilrecht übertragen lässt, ist in Rechtsprechung und Lehre umstritten. Überwiegend wird dies angesichts der unterschiedlichen Strukturen von Straf- und Zivilverfahren abgelehnt.[96] So unterliege etwa die Beweisgewinnung anders als im Strafprozess in Ermangelung eines förmlichen Ermittlungsverfahrens keinen prozessualen Regeln. Auch finden die Grundrechte auf die Beweisgewinnung im Zivilverfahren keine unmittelbare Anwendung, da diese nicht von einer Behörde betrieben wird, sondern von Privaten.[97]

Ungeachtet dieser Streitfrage beurteilt sich das Vorliegen eines Beweisverwertungsverbots auch im Zivilprozess nach gefestigter Auffassung anhand einer Abwägung zwischen den Interessen des durch die Beweiserhebung Betroffenen und den Interessen des Beweisführenden.[98] Für zulässig hielt die Rechtsprechung etwa die Verwendung datenschutzwidrig hergestellter Dashcam-Aufzeichnungen, da die bei Verkehrsunfällen häufige Beweisnot des Geschädigten sowie die Aussagekraft der Aufzeichnungen den Eingriff in die Sozialsphäre des Gefilmten überwiege.[99]

Fernwirkung von Beweisverwertungsverboten

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Strittig ist in der Rechtswissenschaft, wie weit die Folgen eines Beweisverwertungsverbots reichen. Diese Frage stellt sich insbesondere, wenn aufgrund eines nicht verwertbaren Beweises weitere Beweismittel entdeckt werden, die für sich genommen keinem Beweisverwertungsverbot unterliegen; so etwa, wenn die Ermittlungsbehörden durch Folter Informationen über das Versteck des Täters erzwingen, in dem sie weitere Beweismittel finden.

Für das US-amerikanische Strafverfahrensrecht hat der Supreme Court 1920 die Auffassung eingenommen, wonach Beweise, die mittelbar infolge eines Verfahrensverstoßes erlangt werden, grundsätzlich einem Verwertungsverbot unterliegen. Andernfalls drohe die Gefahr, dass der Zweck der Beweiserhebungsverbote unterlaufen wird.[100] Diese Auffassung hat sich seitdem dort gefestigt. Im deutschen Recht ist hingegen umstritten, ob Beweisverbote eine Fernwirkung entfalten. Die Rechtsprechung lehnt eine Fernwirkung von Beweisverboten grundsätzlich ab.[101] Lediglich bei Verstößen im Rahmen der Post- und Telekommunikationsüberwachung erkennt sie eine Fernwirkung an, da diese Vorschriften die Grenze zwischen öffentlichem Verfolgungsinteresse und dem Kernbereich privater Lebensgestaltung ziehen und ihre Restriktionen auf staatliche Nichtkenntnis angelegt seien.[102] Die grundsätzliche Ablehnung der Fernwirkung stützt sich auf die Annahme, dass eine solche im deutschen Recht nicht erforderlich sei. Die Fernwirkungsdoktrin sei eng mit der Disziplinierungsfunktion der Beweisverbote verbunden, weshalb für sie in Deutschland kein Bedarf bestehe. So werde der Sachverhalt anders als in den USA durch das Gericht umfassend aufgeklärt. Ferner sei die Staatsanwaltschaft verpflichtet, auch die zur Entlastung des Angeklagten dienenden Umstände zu ermitteln, wodurch sie eine deutlich objektivere Verfahrensrolle einnimmt als ihr US-amerikanisches Pendant. Einige Stimmen des Schrifttums erkennen demgegenüber eine Fernwirkung von Beweisverboten an, da eine solche notwendig sei, um ein rechtsstaatliches Verfahren zu gewährleisten.[103]

Entfaltet ein Beweisverbot Fernwirkung, kann der betroffene Beweis ausnahmsweise verwertet werden, wenn der Beweis zumindest auch mithilfe einer rechtmäßigen Beweiserhebung gewonnen wurde[104] oder hätte gewonnen werden können.[105] Diese Auffassung fußt auf der in der USA entwickelten Clean-Path-Theory und wurde von der deutschen Rechtsprechung adaptiert. Gegebenenfalls sind aber Beweiserhebungsfehler bei einer Verurteilung zugunsten des Angeklagten im Rahmen der Strafzumessung zu berücksichtigen.[106]

Literatur

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  • Kai Ambos: Beweisverwertungsverbote. Duncker & Humblot, Berlin 2010, ISBN 978-3-428-13393-2.
  • Ernst Beling: Die Beweisverbote als Grenzen der Wahrheitserforschung im Strafprozess. Schletter, Breslau 1903.
  • Theoharis Dalakouras: Beweisverbote bezüglich der Achtung der Intimsphäre. Duncker & Humblot, Berlin 1988, ISBN 3-428-06383-X.
  • Friedrich Dencker: Verwertungsverbote im Strafprozess – ein Beitrag zur Lehre von den Beweisverboten. Carl Heymanns, Köln 1977, ISBN 3-452-18277-0.
  • Christian Jäger: Beweisverwertung und Beweisverwertungsverbote im Strafprozess. C. H. Beck, München 2003, ISBN 3-406-50754-9.
  • Charlotte Müller: Beweisverbot und Sachvortragsverbot. Mohr Siebeck, Tübingen 2019, ISBN 978-3-16-158865-5.
  • Olaf Muthorst: Das Beweisverbot – Grundlegung und Konkretisierung rechtlicher Grenzen der Beweiserhebung und der Beweisverwertung im Zivil-, Straf- und Verwaltungsverfahren. Mohr Siebeck, Tübingen 2009, ISBN 978-3-16-149921-0.
  • Christoph Pitsch: Strafprozessuale Beweisverbote – Eine systematische, praxisnahe und rechtsvergleichende Untersuchung unter besonderer Berücksichtigung des Steuerstrafverfahrens, der Zufallsfunde und der Fernwirkungsproblematik. Dr. Kovač, Hamburg 2009, ISBN 978-3-8300-4757-5.
  • Johannes Weichbrodt: Der verbotene Beweis im Straf- und Zivilprozess. Mohr Siebeck, Tübingen 2012, ISBN 978-3-16-151677-1.
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Einzelnachweise

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  1. Kai Ambos: Beweisverwertungsverbote. Duncker & Humblot, Berlin 2010, ISBN 978-3-428-13393-2, S. 17 f. Werner Beulke: Strafprozessrecht. 13. Auflage. C. F. Müller, Heidelberg 2016, ISBN 978-3-8114-9415-2, Rn. 454. Thorsten Finger: Prozessuale Beweisverbote – Eine Darstellung ausgewählter Fallgruppen. In: JA. 2006, S. 529 (530). Hans Meyer-Mews: Beweisverwertungsverbote im Strafverfahren. In: JuS. 2004, S. 39. Klaus Rogall: Gegenwärtiger Stand und Entwicklungstendenzen der Lehre von den strafprozessualen Beweisverboten. In: ZStW. Band 91, 1979, S. 1 (16 f.). Mapp v. Ohio, 367 U.S. 643 (1961).
  2. Kai Ambos: Beweisverwertungsverbote. Duncker & Humblot, Berlin 2010, ISBN 978-3-428-13393-2, S. 18. Günter Blau: Beweisverbote als rechtsstaatliche Begrenzung der Aufklärungspflicht im Strafprozeß. In: Jura. 1993, S. 513 (516 f.). Olaf Muthorst: Das Beweisverbot – Grundlegung und Konkretisierung rechtlicher Grenzen der Beweiserhebung und der Beweisverwertung im Zivil-, Straf- und Verwaltungsverfahren. Mohr Siebeck, Tübingen 2009, ISBN 978-3-16-149921-0, S. 131. Paul Roberts, Adrian Zuckerman: Criminal Evidence. Oxford University Press, Oxford 2004, ISBN 0-19-876498-7, S. 157 ff.
  3. Klaus Geppert: Der Grundsatz der Unmittelbarkeit im deutschen Strafverfahren. De Gruyter, Berlin 1979, ISBN 3-11-007256-4, S. 208. Gerald Grünwald: Beweisverbote und Verwertungsverbote im Strafverfahren. In: JZ. 1966, S. 489 (493). Hans-Joachim Rudolphi: Die Revisibilität von Verfahrensmängeln im Strafprozeß. In: MDR. 1970, S. 93 (98). Eberhard Schmidt: Ärztliche Mitwirkung bei Untersuchungen und Eingriffen nach StPO §§ 81a und 81c. In: MDR. 1970, S. 461 (464).
  4. Craig Bradley: Beweisverbote in den USA und in Deutschland. In: GA. 1985, S. 99 (101). Joachim Hermann: Neuere Entwicklungen in der amerikanischen Strafrechtspflege. In: JZ. 1985, S. 602 (608).
  5. Tehan v. Shott, 382 U.S. 406 (1966).
  6. Kai Ambos: Beweisverwertungsverbote. Duncker & Humblot, Berlin 2010, ISBN 978-3-428-13393-2, S. 25. Jürgen Baumann: Sperrkraft der mit unzulässigen Mitteln herbeigeführten Aussage. In: GA. 1959, S. 33 (34 f.). Gerald Grünwald: Beweisverbote und Verwertungsverbote im Strafverfahren. In: JZ. 1966, S. 489 (499). Günter Spendel: Beweisverbote im Strafprozeß. In: NJW. 1966, S. 1102 (1104 f.).
  7. Friedrich Dencker: Verwertungsverbote im Strafprozess – ein Beitrag zur Lehre von den Beweisverboten. Carl Heymanns, Köln 1977, ISBN 3-452-18277-0, S. 55 ff. Thorsten Finger: Prozessuale Beweisverbote – Eine Darstellung ausgewählter Fallgruppen. In: JA. 2006, S. 529 (530). Christian Jäger: Beweisverwertung und Beweisverwertungsverbote im Strafprozess. C. H. Beck, München 2003, ISBN 3-406-50754-9. Frank Schuster: Verwertbarkeit im Ausland gewonnener Beweise im deutschen Strafprozess. Duncker & Humblot, Berlin 2006, ISBN 3-428-11980-0, S. 70 f.
  8. Beispielhafte Regelung in Tafel VIII: Qui se sierit testarier libripensve fuerit, ni testimonium fatiatur, inprobus intestabilisque esto.; „Wer sich herbeigelassen hat, als Zeuge aufzutreten, [oder bei einem Kauf- oder Schenkungsakt] Waagehalter gewesen ist, der soll, wenn er nicht [auf Verlangen] Zeugnis ablegt, ehrlos und zeugnisunfähig sein“.
  9. Theodor Mommsen: Römisches Strafrecht. Leipzig 1899, S. 405. Christoph Pitsch: Strafprozessuale Beweisverbote – Eine systematische, praxisnahe und rechtsvergleichende Untersuchung unter besonderer Berücksichtigung des Steuerstrafverfahrens, der Zufallsfunde und der Fernwirkungsproblematik. Dr. Kovač, Hamburg 2009, ISBN 978-3-8300-4757-5, S. 16.
  10. Christoph Pitsch: Strafprozessuale Beweisverbote – Eine systematische, praxisnahe und rechtsvergleichende Untersuchung unter besonderer Berücksichtigung des Steuerstrafverfahrens, der Zufallsfunde und der Fernwirkungsproblematik. Dr. Kovač, Hamburg 2009, ISBN 978-3-8300-4757-5, S. 16 f.
  11. Theodor Mommsen: Römisches Strafrecht. Leipzig 1899, S. 406.
  12. Alexander Nogrady: Römisches Strafrecht nach Ulpian. Duncker & Humblot, Berlin 2006, ISBN 3-428-12257-7, S. 249. Christoph Pitsch: Strafprozessuale Beweisverbote – Eine systematische, praxisnahe und rechtsvergleichende Untersuchung unter besonderer Berücksichtigung des Steuerstrafverfahrens, der Zufallsfunde und der Fernwirkungsproblematik. Dr. Kovač, Hamburg 2009, ISBN 978-3-8300-4757-5, S. 17 f.
  13. Vgl. zur Ausgliederung des Strafrechts aus dem Zivilrecht im römischen Recht, Uwe Wesel: Geschichte des Rechts. Von den Frühformen bis zur Gegenwart. 3. überarbeitete und erweiterte Auflage. Beck, München 2006, ISBN 3-406-47543-4. Rn. 133 (Strafrecht und Strafprozess), S. 169–174, hier S. 170.
  14. Christoph Pitsch: Strafprozessuale Beweisverbote – Eine systematische, praxisnahe und rechtsvergleichende Untersuchung unter besonderer Berücksichtigung des Steuerstrafverfahrens, der Zufallsfunde und der Fernwirkungsproblematik. Dr. Kovač, Hamburg 2009, ISBN 978-3-8300-4757-5, S. 19–21.
  15. Christoph Pitsch: Strafprozessuale Beweisverbote – Eine systematische, praxisnahe und rechtsvergleichende Untersuchung unter besonderer Berücksichtigung des Steuerstrafverfahrens, der Zufallsfunde und der Fernwirkungsproblematik. Dr. Kovač, Hamburg 2009, ISBN 978-3-8300-4757-5, S. 22–24.
  16. Christoph Pitsch: Strafprozessuale Beweisverbote – Eine systematische, praxisnahe und rechtsvergleichende Untersuchung unter besonderer Berücksichtigung des Steuerstrafverfahrens, der Zufallsfunde und der Fernwirkungsproblematik. Dr. Kovač, Hamburg 2009, ISBN 978-3-8300-4757-5, S. 25 f.
  17. RG, Urteil vom 5. Februar 1883 – 80/83 –, RGSt 8, 122. Bestätigt durch RG, Urteil vom 17. Januar 1890 – 3339/89 –, RGSt 20, 186 (187). RG, Urteil vom 12. Mai 1922 – I 1628/21 –, RGSt 57, 63 (65, 67).
  18. Ernst Beling: Die Beweisverbote als Grenzen der Wahrheitserforschung im Strafprozess. Schletter, Breslau 1903, S. 37.
  19. Ernst Beling: Die Beweisverbote als Grenzen der Wahrheitserforschung im Strafprozess. Schletter, Breslau 1903, S. 30.
  20. BGH, Urteil vom 12. Januar 1956 – 3 StR 195/55 –, BGHSt 9, 59 (60). BGH, Urteil vom 14. Juni 1960 – 1 StR 683/59 –, BGHSt 14, 358 (365). BGH, Urteil vom 27. Januar 1978 – RiZ(R) 3/77 –, BGHZ 71, 9. BGH, Urteil vom 17. März 1983 – 4 StR 640/82 –, BGHSt 31, 304 (308).
  21. Bernhard Haffke: Schweigepflicht, Verfahrensrevision und Beweisverbot. In: GA. 1973, S. 65 (79). Hans Kellner: Verwendung rechtswidrig erlangter Briefe als Beweisurkunden in Ehesachen. In: JR. 1950, S. 270 (271). Rudolf Rengier: Die Zeugnisverweigerungsrechte im geltenden und künftigen Strafverfahrensrecht. Schöningh, Paderborn 1979, ISBN 3-506-73333-8, S. 293 ff. Eberhardt Schmidt: Die Verletzung der Belehrungspflicht gemäß StPO § 55 II als Revisionsgrund. In: JZ. 1958, S. 596 (601). Günter Spendel: Beweisverbote im Strafprozeß. In: NJW. 1966, S. 1102 (1108). Ebenfalls in der Sache zustimmend BGH, Urteil vom 12. Januar 1956 – 3 StR 195/55 –, BGHSt 9, 59 (60).
  22. BGH, Beschluss vom 21. Januar 1958 – GSSt 4/57 –, BGHst 11, 213 (214).
  23. BVerfG, Urteil vom 27. April 2000 – 2 BvR 1990/96, 2 BvR 75/94 –, NJW 2000, 3556 (3557). BVerfG, Urteil vom 9. November 2010 – 2 BvR 2101/09 –, NJW 2011, 2417 Rn. 44. BGH, Urteil vom 17. März 1983 – 4 StR 640/82 –, BGHSt 31, 304 (308). BGH, Urteil vom 11. November 1998 – 3 StR 181/98 –, BGHSt 44, 243. BGH, Beschluss vom 5. April 2022 – 3 StR 16/22 –, NJW 2022, 2126. Gerhard Fezer: Grundfragen der Beweisverwertungsverbote. Heidelberg, C. F. Müller 1995, ISBN 3-8114-5495-1, S. 28. Gerson Trüg, Jörg Habetha: Beweisverwertung trotz rechtswidriger Beweisgewinnung – insbesondere mit Blick auf die „Liechtensteiner Steueraffäre“. In: NStZ. 2008, S. 481 (482).
  24. BT-Drs. 16/5846, S. 24 f.
  25. Vgl. BGH, Urteil vom 15. Mai 2018 – VI ZR 233/17 –, BGHZ 218, 348 Rn. 28.
  26. Christoph Betz: Die gerichtliche Verwertbarkeit datenschutzwidrig erlangter Beweismittel. In: RdA. 2018, S. 100. Charlotte Müller: Beweisverbot und Sachvortragsverbot. Mohr Siebeck, Tübingen 2019, ISBN 978-3-16-158865-5, S. 22.
  27. Charlotte Müller: Beweisverbot und Sachvortragsverbot. Mohr Siebeck, Tübingen 2019, ISBN 978-3-16-158865-5, S. 22. Olaf Werner: Verwertung rechtswidrig erlangter Beweismittel. In: NJW. 1988, S. 993 (994).
  28. Grundlegend Hopt v. Utah, 110 U.S. 574 (1884), 581 ff.
  29. Kai Ambos: Beweisverwertungsverbote. Duncker & Humblot, Berlin 2010, ISBN 978-3-428-13393-2, S. 129 f.
  30. Friedrich Dencker: Verwertungsverbote im Strafprozess – ein Beitrag zur Lehre von den Beweisverboten. Carl Heymanns, Köln 1977, ISBN 3-452-18277-0, S. 4 ff. Gerhard Fezer: Grundfälle zum Verlesungsverbot und Verwertungsverbot im Strafprozeß. In: JuS. 1978, S. 104.
  31. Thorsten Finger: Prozessuale Beweisverbote – Eine Darstellung ausgewählter Fallgruppen. In: JA. 2006, S. 529 (530).
  32. Peter G. Mayr: Das Beweisrecht in Österreich. In: José Lebre de Freitas: Beweisrecht in der Europäischen Union. Kluwer Law International, 2004, S. 42
  33. Christian Fahl: Relative Beweisverwertungsverbote. In: NStZ. 2021, S. 261. Urs Kindhäuser, Kay Schumann: Strafprozessrecht. 5. Auflage. Nomos, Baden-Baden 2019, ISBN 978-3-8487-3865-6, § 21 Rn. 137.
  34. Olaf Klemke, Hansjörg Elbs: Einführung in die Praxis der Strafverteidigung. Hüthig Jehle Rehm, Heidelberg 2013, ISBN 978-3-8114-4714-1, S. 143.
  35. OGH, Gz. 15Os1/93.
  36. So im Ergebnis ebenso die Rechtslage in Deutschland, wo ein Antrag auf Beweiserhebung über die Nichtdurchführung des Holocaust nach § 244 Abs. 3 S. 2 StPO zurückgewiesen werden darf: BGH, Urteil vom 15. März 1994 – 1 StR 179/93 –, NJW 1994, 1421.
  37. Kai Ambos: Beweisverwertungsverbote. Duncker & Humblot, Berlin 2010, ISBN 978-3-428-13393-2, S. 21. Christian Fahl: Relative Beweisverwertungsverbote. In: NStZ. 2021, S. 261.
  38. BGH, Urteil vom 8. Mai 1952 – 3 StR 1199/51 –, BGHSt 2, 351 (354).
  39. OLG Oldenburg, Beschluss vom 10. Juni 1982 – 2 Ws 204/82 –, NStZ 1983, 39. OLG Schleswig, Beschluss vom 27. Mai 1980 – 1 Ws 160, 161/80 –, NJW 1981, 294.
  40. BGH, Urteil vom 30. Oktober 1951 – 1 StR 67/51 –, BGHSt 1, 373 (375). BGH, Urteil vom 15. Januar 1952 – 1 StR 341/51 –, BGHSt 2, 99 (101). BGH, Urteil vom 30. Juli 1968 – 2 StR 136/68 –, BGHSt 22, 219 (220).
  41. Mohamad El-Ghazi, Andreas Merold: Die Reichweite des Beweisverwertungsverbotes nach § 252 StPO. In: JA. 2012, S. 44. Walter Gollwitzer: § 252 Rn. 3. In: Ewald Löwe, Werner Rosenberg (Hrsg.): Die Strafprozeßordnung und das Gerichtsverfassungsgesetz. 26. Auflage. Band 6, Teilband 1: §§ 213–255a. de Gruyter, Berlin 2010, ISBN 978-3-89949-485-3.
  42. BGH, Urteil vom 10. Februar 2000 – 4 StR 616/99 –, BGHSt 46, 1.
  43. BVerfG, Beschluss vom 26. Mai 1981 – 2 BvR 215/81 –, BVerfGE 57, 250 (278). BGH, Beschluss vom 4. April 2007 – 4 StR 345/06 –, BGHSt 51, 280 Rn. 21.
  44. BGH, Urteil vom 27. April 2007 – 2 StR 490/06 –, BGHSt 51, 325 (328). Mohamad El-Ghazi, Andreas Merold: Die Reichweite des Beweisverwertungsverbotes nach § 252 StPO. In: JA. 2012, S. 44.
  45. Christian Fahl: Relative Beweisverwertungsverbote. In: NStZ. 2021, S. 261.
  46. BGH, Urteil vom 21. Juli 1998 – 5 StR 302/97 –, BGHSt 44, 129 (134). Werner Beulke: Strafprozessrecht. 13. Auflage. C. F. Müller, Heidelberg 2016, ISBN 978-3-8114-9415-2, Rn. 455. Herbert Diemer: § 136a Rn. 2. In: Rolf Hannich (Hrsg.): Karlsruher Kommentar zur Strafprozessordnung. 8. Auflage. C. H. Beck, München 2019, ISBN 978-3-406-69511-7.
  47. BGH, Urteil vom 16. Februar 1954 – 1 StR 578/53 –, BGHSt 5, 332 ff. Kai Ambos: Beweisverwertungsverbote. Duncker & Humblot, Berlin 2010, ISBN 978-3-428-13393-2, S. 30.
  48. Urs Kindhäuser, Kay Schumann: Strafprozessrecht. 5. Auflage. Nomos, Baden-Baden 2019, ISBN 978-3-8487-3865-6, § 21 Rn. 140.
  49. Daniel Kessing: Die Verwertbarkeit von Beweisen bei Verstoß gegen § 105 Absatz I 1 StPO. In: JuS. 2004, S. 675.
  50. BVerfG, Beschluss vom 14. September 1989 – 2 BvR 1062/87 –, BVerfGE 80, 367 (381).
  51. BGH, Urteil vom 15. Januar 1952 – 1 StR 341/51 –, BGHSt 2, 99 (101). BGH, Urteil vom 29. Juni 1983 – 2 StR 150/83 –, BGHSt 32, 25 (29). Kai Ambos: Beweisverwertungsverbote. Duncker & Humblot, Berlin 2010, ISBN 978-3-428-13393-2, S. 37. Erik Kraatz: Das Beweisverbot des § 252 StPO. In: Jura. 2011, S. 170 (171). Da § 252 StPO ausschließlich dem Schutz des Zeugen dient, kann dieser allerdings die Beweisverwertung durch Einwilligung gestatten; siehe BGH, Urteil vom 23. September 1999 – 4 StR 189/99 –, BGHSt 45, 203. BGH, Beschluss vom 18. Oktober 2023 – 1 StR 222/23 –, NJW 2024, 909 Rn. 7 f.
  52. BGH, Urteil vom 15. Januar 1952 – 1 StR 341/51 –, BGHSt 2, 99 (106 ff.). BGH, Urteil vom 14. März 1967 – 5 StR 540/66 –, BGHSt 21, 218, (219). BGH, Urteil vom 3. November 2011 – 2 StR 354/00 –, BGHSt 46, 189 (192–195). Hierzu kritisch Kai Ambos: Beweisverwertungsverbote. Duncker & Humblot, Berlin 2010, ISBN 978-3-428-13393-2, S. 37 f. Christian Jäger: Beweisverwertung und Beweisverwertungsverbote im Strafprozess. C. H. Beck, München 2003, ISBN 3-406-50754-9, S. 270 f.
  53. Joachim Kretschmer: § 160a StPO – gelungene oder misslungene Gesetzgebung? In: HRRS. 2010, S. 551 (hrr-strafrecht.de [PDF]).
  54. Malte Cordes, Eerke Pannenborg: Strafprozessuale und verfassungsrechtliche Grenzen im Umgang mit Zufallsfunden. In: NJW. 2019, S. 2973 (2974 f.).
  55. Kai Ambos: Beweisverwertungsverbote. Duncker & Humblot, Berlin 2010, ISBN 978-3-428-13393-2, S. 29 f. Matthias Jahn, Martin Müller: Das Gesetz zur Regelung der Verständigung im Strafverfahren – Legitimation und Reglementierung der Absprachenpraxis. In: NJW. 2009, S. 2625 (2629).
  56. Uwe Hellmann: Strafprozessrecht. 2. Auflage. Springer-Verlag, Berlin 2006, ISBN 3-540-28282-3, Rn. 479. Urs Kindhäuser, Kay Schumann: Strafprozessrecht. 5. Auflage. Nomos, Baden-Baden 2019, ISBN 978-3-8487-3865-6, § 23 Rn. 44.
  57. Kai Ambos: Beweisverwertungsverbote. Duncker & Humblot, Berlin 2010, ISBN 978-3-428-13393-2, S. 23. Daniel Kessing: Die Verwertbarkeit von Beweisen bei Verstoß gegen § 105 Absatz I 1 StPO. In: JuS. 2004, S. 675. Klaus Rogall: Gegenwärtiger Stand und Entwicklungstendenzen der Lehre von den strafprozessualen Beweisverboten. In: ZStW. Band 91, 1979, S. 1 (3).
  58. Samuel Strauß: Rechtfertigung und Beweisverbot. Duncker & Humblot, Berlin 2023, ISBN 978-3-428-18930-4, S. 37.
  59. Knut Amelung: Grundfragen der Verwertungsverbote bei beweissichernden Haussuchungen im Strafverfahren. In: NJW. 1991, S. 2533 f. Michael Heghmanns: Beweisverwertungsverbote. In: ZIS. 2016, S. 404.
  60. Grundlegend: BGH, Urteil vom 21. Januar 1958 – GSSt 4/57 –, BGHSt 11, 213. Zust. Wolfram Bauer: Ist die Kritik an der "Rechtskreistheorie" (methodisch) noch zu halten? In: NJW. 1994, S. 2530.
  61. BGH, Urteil vom 26. Mai 1992 – 5 StR 122/92 –, BGHSt 38, 302 (304).
  62. BGH, Urteil vom 21. Januar 1958 – GSSt 4/57 –, BGHSt 11, 213 (216).
  63. Darvin Decker: Systematik der Beweisverwertung. Springer Nature, Wiesbaden 2021, ISBN 978-3-658-34683-6, S. 33.
  64. Klaus Geppert: Das Beweisverbot des § 252 StPO. In: Jura. 1988, S. 305 (313). Urs Kindhäuser, Kay Schumann: Strafprozessrecht. 5. Auflage. Nomos, Baden-Baden 2019, ISBN 978-3-8487-3865-6, § 23 Rn. 13.
  65. So bereits ansatzweise BGH, Urteil vom 14. Oktober 1959 – 2 StR 249/59 –, BGHSt 13, 394. Weiterhin BGH, Urteil vom 27. Februar 1992 – 5 StR 190/91 –, BGHSt 38, 214 (219 f.). BGH, Urteil vom 15. Januar 1997 – StB 27/96 –, BGHSt 42, 372 (377). BGH, Urteil vom 22. November 2001 – 1 StR 220/01 –, BGHSt 47, 172 (173).
  66. BGH, Urteil vom 27. Februar 1992 – 5 StR 190/91 –, BGHSt 38, 214 (225). BGH, Urteil vom 22. November 2001 – 1 StR 220/01 –, BGHSt 47, 172 (173). BGH, Urteil vom 20. Dezember 2007 – 3 StR 318/07 –, BGHSt 52, 110. Dem zustimmend BVerfG, Beschluss vom 20. Mai 2011 – 2 BvR 2072/10 –, BVerfGK 18, 444. Klaus Rogall: Gegenwärtiger Stand und Entwicklungstendenzen der Lehre von den strafprozessualen Beweisverboten. In: ZStW. Band 91, 1979, S. 1 (29 ff.).
  67. BGH, Urteil vom 23. Januar 1963 – 2 StR 534/62 –, BGHSt 18, 227 (229).
  68. BGH, Urteil vom 27. Februar 1992 – 5 StR 190/91 –, BGHSt 38, 214 (225). BGH, Urteil vom 3. Juli 2007 – 1 StR 3/07 –, NStZ 2007, 653. OLG Hamm, Urteil vom 7. Mai 2009 – 3 Ss 85/08 –, NStZ-RR 2009, 283 (284). Gabriele Rose, Olaf Witt: Fälle zu den Beweisverwertungsverboten. In: JA. 1998, S. 400. Ulrich Schroth: Beweisverwertungsverbote im Strafverfahren – Überblick, Strukturen und Thesen zu einem umstrittenen Thema. In: JuS. 1998, S. 969.
  69. BGH, Urteil vom 18. April 2007 – 5 StR 546/06 (1) –, BGHSt 51, 285 (290). BGH, Urteil vom 4. Juni 2020 – 4 StR 15/20 –, NJW 2020, 3400. OLG Köln, Urteil vom 26. September 2008 – 83 Ss 69/08, 1 Ws 32/08 –, NStZ 2009, 406. OLG Stuttgart, Urteil vom 26. November 2007 – 1 Ss 532/07 –, NStZ 2008, 238.
  70. BGH, Urteil vom 17. März 1971 – 3 StR 189/70 –, BGHSt 24, 125 (128).
  71. Karsten Gaede: Deutscher Brechmitteleinsatz menschenrechtswidrig: Begründungsgang und Konsequenzen der Grundsatzentscheidung des EGMR im Fall Jalloh. In: HRRS. 2006, S. 241 (248) (hrr-strafrecht.de). Jan Schuhr: Brechmitteleinsatz als unmenschliche und erniedrigende Behandlung. In: NJW. 2006, S. 3538 (3540). Kay Schumann: Brechmitteleinsatz ist Folter? In: StV. 2006, S. 661 (665). Siehe auch EGMR, Urteil vom 11. Juli 2006 – 54810/00 –, NJW 2006, 3117 (Jalloh/Deutschland), der das Problem allerdings schwerpunktmäßig beim nemo-tenetur-Grundsatz verortet, der in Deutschland insoweit als nicht einschlägig angesehen wird.
  72. EGMR, Urteil vom 15. Oktober 2020 – 40495/15 –, NJW 2021, 3115 (3521) – Akbay/Deutschland
  73. Gerhard Fezer: Überwachung der Telekommunikation und Verwertung eines „Raumgesprächs“. In: NStZ. 2003, S. 625 (629). Christian Jäger: Beweisverwertung und Beweisverwertungsverbote im Strafprozess. C. H. Beck, München 2003, ISBN 3-406-50754-9, S. 67. Urs Kindhäuser, Kay Schumann: Strafprozessrecht. 5. Auflage. Nomos, Baden-Baden 2019, ISBN 978-3-8487-3865-6, § 23 Rn. 17. Christoph Pitsch: Strafprozessuale Beweisverbote – Eine systematische, praxisnahe und rechtsvergleichende Untersuchung unter besonderer Berücksichtigung des Steuerstrafverfahrens, der Zufallsfunde und der Fernwirkungsproblematik. Dr. Kovač, Hamburg 2009, ISBN 978-3-8300-4757-5, S. 10.
  74. Werner Beulke: Hypothetische Kausalverläufe im Strafverfahren bei rechtswidrigem Vorgehen von Ermittlungsorganen. In: ZStW. Band 103, 1991, S. 657 ff. Christian Jäger: Beweisverwertung und Beweisverwertungsverbote im Strafprozess. C. H. Beck, München 2003, ISBN 3-406-50754-9, S. 139 ff. Klaus Rogall: Beweiserhebungs- und Beweisverwertungsverbote im Spannungsfeld zwischen den Garantien des Rechtsstaates und der effektiven Bekämpfung von Kriminalität und Terrorismus. In: JZ. 2008, S. 818 (824).
  75. Matthias Jahn: DTJ Gutachten, 2008, C 66 ff.
  76. BGH, Urteil vom 27. Februar 1992 – 5 StR 190/91 –, BGHSt 38, 214 (224).
  77. BGH, Urteil vom 27. Februar 1992 – 5 StR 190/91 –, BGHSt 38, 214 (225),
  78. Petra Velten: Anmerkung zu BGH, Beschluss vom 11. September 2007, 1 StR 273/07. In: ZJS. 2008, S. 76.
  79. Mohamad El-Ghazi, Andreas Merold: Der Widerspruch zur rechten Zeit. In: HRRS. 2013, S. 412 (hrr-strafrecht.de).
  80. BGH, Urteil vom 15. August 2000 – 5 StR 223/00 –, StV 2001, 545.
  81. BGH, Urteil vom 6. Oktober 2016 – 2 StR 46/15 –, NJW 2017, 1335.
  82. BVerfG, Beschluss vom 31. Januar 1973 – 2 BvR 454/71 –, BVerfGE 34, 238 (249 ff.). BGH, Urteil vom 21. Februar 1964 – 4 StR 519/63 –, BGHSt 19, 325 (329).
  83. Kai Ambos: Beweisverwertungsverbote. Duncker & Humblot, Berlin 2010, ISBN 978-3-428-13393-2, S. 70.
  84. Grdl. BGH, Urteil vom 21. Februar 1964 – 4 StR 519/63 –, BGHSt 19, 325 (329 ff.). Weiterhin BVerfG, Beschluss vom 14. September 1989 – 2 BvR 1062/87 –, BVerfGE 80, 367 (374-376). BVerfG, Beschluss vom 1. Februar 2006 – 2 BvR 147/06. BVerfG, Beschluss vom 17. November 2007 – 2 BvR 518/07. BVerfGE, Beschluss vom 26. Juni 2008 – 2 BvR 219/08 –, BVerfGK 14, 20. BGH, Urteil vom 9. Juli 1987 – 4 StR 223/87 –, BGHSt 34, 397.
  85. BGH, Urteil vom 9. Juli 1987 – 4 StR 223/87 –, BGHSt 34, 397.
  86. BGH, Urteil vom 22. Dezember 2011 – 2 StR 509/10 –, BGHSt 57, 71 Rn. 15.
  87. BVerfG, Beschluss vom 31. Januar 1973 – 2 BvR 454/71 –, BVerfGE 34, 238. BGH, Urteil vom 10. August 2005 – 1 StR 140/05 –, BGHSt 50, 206 (210-212). BGH, Urteil vom 22. Dezember 2011 – 2 StR 509/10 –, BGHSt 57, 71 Rn. 14. Theoharis Dalakouras: Beweisverbote bezüglich der Achtung der Intimsphäre. Duncker & Humblot, Berlin 1988, ISBN 3-428-06383-X, S. 264.
  88. BGH, Urteil vom 26. Juli 2007 – 3 StR 104/07 –, BGHSt 52, 11 Rn. 32 ff.
  89. BVerfG, Urteil vom 9. November 2010 – 2 BvR 2101/09 –, NJW 2011, 2417 Rn. 58. BGH, Urteil vom 22. Februar 1978 – 2 StR 334/77 –, BGHSt 27, 355 (357). BGH, Urteil vom 9. April 1986 – 3 StR 551/85 –, BGHSt 34, 39 (52). Jan Bockemühl: Private Ermittlungen im Strafprozeß. Nomos, Baden-Baden 1996, ISBN 3-7890-4502-0, S. 17. Samuel Strauß: Rechtfertigung und Beweisverbot. Duncker & Humblot, Berlin 2023, ISBN 978-3-428-18930-4, S. 44.
  90. Luís Greco, Christian Caracas: Internal Investigations und Selbstbelastungsfreiheit. In: NStZ. 2015, S. 7 ff.
  91. BGH, Beschluss vom 20. Dezember 1995 – 5 StR 680/94 –, NStZ 1996, 200. In eine gegenteilige Richtung argumentierten BGH, Urteil vom 8. Oktober 1993 – 2 StR 400/93 –, BGHSt 39, 335. BGH, Urteil vom 21. Juli 1994 – 1 StR 83/94 –, BGHSt 40, 211. BGH, Urteil vom 22. Februar 1995 – 3 StR 552/94 –, BGHSt 41, 42.
  92. BGH, Beschluss vom 13. Mai 1996 – GSSt 1/96 –, BGHSt 42, 139. Bestätigt durch BGH, Beschluss vom 9. Oktober 2002 – 1 BvR 1611/96, 1 BvR 805/98 –, BVerfGE 106, 28.
  93. BGH, Urteil vom 28. April 1987 – 5 StR 666/86 –, BGHSt 34, 362 (363 f.).
  94. BGH, Urteil vom 6. Dezember 1961 – 2 StR 485/60 –, BGHSt 17, 14 (19).
  95. BVerfG, Beschluss vom 9. November 2010 – 2 BvR 2101/09 –, NJW 2011, 2417.
  96. BGH, Urteil vom 24. November 1981 – VI ZR 164/79 –, NJW 1982, 277 (278). BGH, Urteil vom 10. Dezember 2002 – VI ZR 378/01 –, BGHZ 153, 165. Charlotte Müller: Beweisverbot und Sachvortragsverbot. Mohr Siebeck, Tübingen 2019, ISBN 978-3-16-158865-5, S. 22 f.
  97. Charlotte Müller: Beweisverbot und Sachvortragsverbot. Mohr Siebeck, Tübingen 2019, ISBN 978-3-16-158865-5, S. 24.
  98. Vgl. BGH, Urteil vom 15. Mai 2018 – VI ZR 233/17 –, BGHZ 218, 348 Rn. 29, 31.
  99. Vgl. BGH, Urteil vom 15. Mai 2018 – VI ZR 233/17 –, BGHZ 218, 348 Rn. 39 ff.
  100. Grundlegend Silverthorne Lumber Co. v. U.S., 251 U.S. 385 (1920).
  101. BGH, Urteil vom 22. Februar 1978 – 2 StR 334/77 –, BGHSt 27, 355 (358). BGH, Urteil vom 24. August 1983 – 3 StR 136/83 –, BGHSt 32, 68 (71). BGH, Urteil vom 28. April 1987 – 5 StR 666/86 –, BGHSt 34, 362 (364).
  102. BGH, Urteil vom 18. April 1980 – 2 StR 731/79 –, BGHSt 29, 244 (247).
  103. Friedrich Dencker: Verwertungsverbote im Strafprozess – ein Beitrag zur Lehre von den Beweisverboten. Carl Heymanns, Köln 1977, ISBN 3-452-18277-0, S. 79 f. Bernhard Haffke: Schweigepflicht, Verfahrensrevision und Beweisverbot. In: GA. 1973, S. 65 (80). Heiko Lesch: Funktionale Rekonstruktion der Lehre von den Beweisverboten, S. 311 (320 f.). In: Winfried Hassemer, Eberhard Kempf, Sergio Moccia (Hrsg.): In dubio pro libertate – Festschrift für Klaus Volk zum 65. Geburtstag. C.H. Beck, München 2009, ISBN 978-3-406-58650-7. Manfred Maiwald: Zufallsfunde bei zulässiger Telefonüberwachung – BGH NJW 1976, 1462. In: JuS. 1978, S. 379 (384 f.).
  104. Grundlegend Silverthorne Lumber Co. v. U.S., 251 U.S. 385 (1920).
  105. Nix v. Williams 467 U.S. 431 (1984).
  106. Werner Beulke: Strafprozessrecht. 13. Auflage. C. F. Müller, Heidelberg 2016, ISBN 978-3-8114-9415-2, Rn. 483.