Bezirksbrandmeister
Der Bezirksbrandmeister ist in Nordrhein-Westfalen und Baden-Württemberg der ranghöchste Feuerwehrangehörige im Regierungsbezirk. Die entsprechende Bezeichnung in Bayern lautete Bezirksbrandinspektor und heißt in Niedersachsen Regierungsbrandmeister. In den übrigen deutschen Ländern ist dieser Position nicht vorgesehen.
Der Bezirksbrandmeister, Bezirksbrandinspektor oder Regierungsbrandmeister ist teilweise ein Ehrenbeamter teilweise Berufsbeamter, der in Kreisen ohne Berufsfeuerwehr gemeinsam mit der Bezirksregierung Aufsicht über die Freiwilligen Feuerwehren führt.
Baden-Württemberg
BearbeitenIn Baden-Württemberg ist der Bezirksbrandmeister ein feuerwehrtechnischer Beamter, der die entsprechende Laufbahnbefähigung für den höheren feuerwehrtechnischen Dienst besitzen muss. Seine Bestellung erfolgt durch das Regierungspräsidium nach Anhörung der Kreisbrandmeister im Regierungsbezirk.[1]
Im Rahmen seiner Aufgaben kann er in seinem gesamten Dienstbezirk bei Übungen und Einsätzen die Position des technischen Einsatzleiters übernehmen und hat dann gegenüber Feuerwehrangehörigen, dieselben Befugnisse wie der örtlich zuständige Feuerwehrkommandant. Ferner bearbeitet er alle Feuerwehrangelegenheiten des Regierungspräsidiums, wo er als stellvertretender Leiter des Referats 14 (Feuerwehr, Katastrophenschutz, Sparkassen) und Leiter der Sachgruppe Feuerwehr und Katastrophenschutz ist.[2] Die Bezirksbrandmeister unterstehen dem Landesbranddirektor.
Bayern
BearbeitenIn Bayern bestand das Amt des Bezirksbrandinspektors bis in die Zeit des Dritten Reiches. Heute existiert jedoch keine gesonderte Führungsfunktion oberhalb des Kreisbrandrates mehr.
Niedersachsen
BearbeitenIn Niedersachsen werden die Regierungsbrandmeister als Ehrenbeamte des Landes Niedersachsen für die Dauer von sechs Jahren bestellt, nachdem die betroffenen Kreisbrandmeister und Abschnittsleiter der Freiwilligen Feuerwehren diesbezüglich angehört wurden. Regierungsbrandmeister dürfen zugleich keine weitere höhere Führungsfunktion übernehmen. Bei der Einsetzung von Kreisbrandmeistern und Abschnittsleitern der Freiwilligen Feuerwehren müssen sie als Vertreter der Polizeidirektion angehört werden, auch wenn deren Ernennung auf mehrheitlichen Vorschlag durch die kommunalen Führungskräfte erfolgt. Rechtsgrundlage für das Amt ist § 22 NBrandSchG.
Nordrhein-Westfalen
BearbeitenIn Nordrhein-Westfalen wird der Bezirksbrandmeister und sein Stellvertreter durch die Bezirksregierung nach Anhörung der Kreisbrandmeister ernannt. Der Bezirksbrandmeister schlägt wiederum Kreisbrandmeister dem Kreistag vor, nachdem er zuvor Rücksprache mit den entsprechenden Wehrleitungen gehalten hat. Rechtsgrundlage ist hierbei § 12 BHKG des Landes Nordrhein-Westfalen. Nach Absatz 5 unterstützen der Bezirksbrandmeister und sein Stellvertreter die Bezirksregierung bei der Aufsicht über die Freiwilligen Feuerwehren und über die Pflichtfeuerwehren in Gemeinden ohne Berufsfeuerwehr.
Siehe auch
BearbeitenEinzelnachweise
Bearbeiten- ↑ Feuerwehrgesetz (FwG) in der Fassung vom 2. März 2010. § 23 – Feuerwehrtechnische Beamte. Land Baden-Württemberg, 2. März 2010, abgerufen am 4. Juni 2019.
- ↑ Feuerwehrgesetz (FwG) in der Fassung vom 2. März 2010. § 24 – Aufgaben der feuerwehrtechnischen Beamten. Land Baden-Württemberg, 2. März 2010, abgerufen am 4. Juni 2019.