Bildtafel der Verkehrszeichen in der Deutschen Demokratischen Republik von 1971 bis 1978
Die Bildtafel der Verkehrszeichen in der Deutschen Demokratischen Republik von 1971 bis 1978 zeigt die Verkehrszeichen in der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), wie sie sich nach der am 1. August 1971 in Kraft getretenen Änderung der Straßenverkehrs-Ordnung − StVO − vom 20. Mai 1971 darstellten. Die Gliederung und Darstellung der Verkehrszeichen in der damals gültigen Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) vom 30. Januar 1964[1] wurden auf Beschluss des Ministerrats der DDR, des Ministers des Inneren und Chefs der Deutschen Volkspolizei durch die Änderungsnovelle vom 20. Mai 1971, die am 1. August 1971 in Kraft trat, teils tiefgreifend verändert.[2] Die StVO von 1964 trat mit Einführung der neuen StVO am 1. Januar 1978 außer Kraft.[3] Allerdings wurde die neue TGL 12096/01, welche die Normierung der nun gültigen Verkehrszeichen festlegte, erst im November 1978 veröffentlicht und am 1. Mai 1979 verbindlich.[4] Somit konnten frühestens Ende 1978 Schilder nach der neuen StVO gefertigt werden. Zusätzlich werden in dieser Bildtafel straßenverkehrsrelevante Zeichen beziehungsweise Signale der Verordnungen über den Bau und Betrieb der Straßenbahnen (BOStrab) wiedergegeben.
Paragraph 24/1 der Änderungsverordnung legte fest: „Die Bilder 58 und 63 der Anlage 1 werden gestrichen.“ Bei einer Reihe weitere Bilder wurde die Bedeutung oder die Bilder selbst verändert. Tatsächlich waren bereits mit Einführung der TGL 10629, die am 1. Januar 1968 gültig wurde, alle Verkehrszeichen der StVO von 1964 nach neuen Richtlinien überarbeitet worden. So fand 1968 auch der Herzpfeil erstmals Eingang in die Sinnbildgestaltung der DDR. Eine weitere Neuerung war die Aufnahme der Autobahnbeschilderung in den Verkehrszeichenkatalog. Diese Beschilderung war vorher gesondert geregelt worden. Den gleichen Schritt bei der Autobahnbeschilderung hatte die damals aktuelle westdeutsche Straßenverkehrs-Ordnung mit der Neufassung von 1970, die am 1. März 1971 in Kraft trat, bereits vollzogen.[5] Während man im Westen ab 1971 für die Autobahnbeschilderung einen neuen, helleren Blauton (RAL 5017 – Verkehrsblau) wählte, orientierten sich die Verantwortlichen im Osten an der ersten TGL 21196 von 1969 und wählten den Farbton 1464 „Ultramarin“, der entfernt auf dem Farbton RAL 32 h (blau)[6] aus dem 1932 eingeführten RAL-Farbtonregister 840 B 2 fußte. Dieser RAL-Farbton, der später RAL 5002 (Ultramarinblau) genannt wurde,[7] war bereits für die ersten deutschen Autobahnschilder verwendet worden und hatte auch jahrzehntelang die Verkehrszeichen der bundesdeutschen Autobahnen geprägt.
Weitere wichtige Neuerungen
BearbeitenAn den Verkehrszeichen der StVO von 1964 waren bereits mit Einführung des DDR-Standards TGL Nummer 10629, der am 1. Januar 1968 in Kraft trat, teils umfangreiche optische Änderungen vorgenommen worden. Die durch die TGL zusätzlich eingeführten Ergänzungen standen nun den Schilderherstellern zur Verfügung und ermöglichten eine Vielzahl von standardisierten Zeichenanordnungen. Bis zur Einführung der neuen StVO am 1. Januar 1978[8] wurden jedoch nur exemplarische Beispiele aus der TGL in die Straßenverkehrs-Ordnung aufgenommen. Stellenweise kam es 1971 auch noch zu Ergänzungen und Streichungen von Zeichen, die in der TGL 10629 zu finden waren.
Farben
BearbeitenUm sich von den nach dem Krieg in Westdeutschland weitergeführten Standards wie RAL und DIN zu lösen und die Eigenständigkeit der DDR hervorzuheben, gehörte es zu den großen Projekten des Landes, eine neue Industrienormierung einzuführen. Die Masse der alten Normen, die neu zu definieren waren, sowie die sich ständig ändernden Vorgaben durch Neuerungen in der Forschung und Technik machten dieses Werk zu einer Sisyphusarbeit. In der DDR wurde den DIN-Normen erstmals ab 1955 der Standard TGL (Technische Normen, Gütevorschriften und Lieferbedingungen) gegenübergestellt. Als die neue StVO von 1964 eingeführt wurde, war mit der Typfarbkarte 5/62 im Jahr 1962 bereits eine erste DDR-eigene Farbnormierung erschienen. Doch erst mit den am 1. Januar 1968 verbindlich eingeführten Vorgaben der TGL 10629 (Leiteinrichtungen für den Straßenverkehr)[9] waren alle grundlegenden Normierungen rund um die Verkehrszeichen erstmals abgedeckt. Als Ersatz zu der ältere Norm TGL 0-6163 vom November 1962, definierte die im Februar 1967 bekanntgegebenen Norm TGL 20684, Blatt 6 (Signallichter – Farben und Farbgrenzen im Verkehrs – Ortsfeste Signallichter im Straßenverkehr) die Farbgrenzen. Im Januar 1969 wiederum wurden die Farbtöne durch die TGL 21196 (Anstrichstoffe – Farbregister) neu geregelt. Die Grundfarben für die Verkehrszeichen der StVO waren lediglich mit den unspezifischen Bezeichnungen Rot, Gelb, Blau etc. definiert. Mit diesen Grundfarben konnte anhand der TGL 20684 und der dort wiedergegeben CIE-Normfarbtafel das gewünschte Farbspektrum definiert und die am nächsten liegende Farbe aus der Typfarbkarte gewählt werden.
- Rot – TGL 21196 (1969): 0605 „Signalrot“ = Lab L 44,78, a 50,80, b 26,62 (= RAL-Farbtonregister 840 R: 3000)
- Gelb – TGL 21196 (1969): 0209 „Chromgelb“ = Lab L 76,81, a 9,08, b 67,66 (= RAL-Farbtonregister 840 R: 1004)
- Blau – TGL 21196 (1969): 1464 „Ultramarin“ = Lab L 37,22, a 8,32, b -27,81 (= keine Entsprechung im RAL)
Das wahrnehmbare Spektrum im 1976 festgelegten CIE-Lab-Farbraum, gibt die am 1. März 1988 gültig gewordene TGL 21196 wieder.[10] Zwar entstand diese letztgenannte TGL lange nach dem Außerkrafttreten der StVO von 1964, doch wurden hier die TGL-Farbwerte erstmals in eine für Bildbearbeitungsprogramme verwertbare Form gebracht. So konnten die Farbwerte auch für die Abbildungen in diesem Artikel eingesetzt werden.
Schriften
BearbeitenSeit Einführung der TGL 0-1451, die am 1. Januar 1963 verbindlich wurde, hatten die sich Verantwortlichen in der DDR auch ihren eigenen Schriftenstandard für Verkehrszeichen verordnet. Die TGL-Vorgaben fußten direkt auf dem Vorkriegsstandard der DIN 1451 und wurden dieser Formensprache entlehnt. Wie bei den DIN-Schriftschnitten gab es auch hier Eng-, Mittel- und Breitschriften, wobei es Drucktypen in verschiedenen Schriftstärken gab. Die Praxis zeigte, dass sich selbst offizielle Abbildungen in den Gesetzestexten oder anderen Veröffentlichungen nicht an diese Festlegungen hielten und stattdessen vielfach Variationen der DIN-Schrift Verwendung fanden, wie dies bereits bei den Schildermalern vor dem Krieg üblich wurde. Dies war kein ostdeutsches Phänomen, sondern konnte zeitgleich auch in Westdeutschland beobachtet werden. Erst zu Beginn der 1970er Jahre, mit dem Aufkommen elektronischer Steuerungssysteme zur Herstellung der Verkehrszeichen, setzte sich die heute bekannte Einheitlichkeit der Beschriftungen durch. Die TGL-0-1451 gibt klare Vorgaben für die Kegel- und Schriftgrößen der Drucktypen. Wert wurde auf eine gute Unterschneidung und einen passenden Zeilenabstand gelegt. All dies sollte die Lesbarkeit der Verkehrsschilder erhöhen.
Herstellung
BearbeitenMit der am 10. April 1967 bekanntgegebenen und am 1. Januar 1968 verbindlich gewordenen TGL 10629 wurden normierte Bohrlöcher in den Verkehrsschildern verbindlich vorgeschrieben. Die Abbildungen auf dieser Seite geben diese Bohrlöcher an den genau festgelegten Stellen wieder. Lediglich die auf Autobahnen eingesetzten Schilder waren ohne Lochung herzustellen. Schilder aus Stahlblech waren mit einer Sicke auszuführen. Stahlblechschilder, die zu erneuern waren, sollten durch Aluminium- oder „Plastschilder“ ersetzt werden. Auf der Rückseite musste laut dieser Norm die Herstellerfirma mit Anschrift, dem Herstellungsmonat und -jahr wetterfest angegeben werden.
Autobahnbeschilderung
BearbeitenNeu aufgenommen wurde 1971 in die Straßenverkehrs-Ordnung die Autobahnbeschilderung, die zuvor gesondert geregelt war. Diese Neuregelung hatte ihre Parallele zu der Entwicklung in der Bundesrepublik Deutschland, in der die Verkehrszeichen für Autobahnen ebenfalls seit 1971 in der StVO festgeschrieben waren. Die 1971 in der DDR eingeführte Autobahnbeschilderung blieb weitgehend bis zur Wende 1990 im Einsatz, auch wenn ab 1979 neue Zeichen eingeführt wurden. Doch da der Autobahnausbau in der DDR keinen Vorrang hatte, wurden lediglich beschädigte Zeichen ausgewechselt.
I. Warnzeichen
Bearbeiten-
Bild 1
Allgemeine Gefahrenstelle -
Bild 2
Querrinne -
Bild 3
Hauptstraße -
Bild 4
Kreuzung -
Bild 4 a
Rechtskurve -
Bild 4 b
Linkskurve -
Bild 4 c
Doppelkurve nach rechts beginnend -
Bild 4 d
Doppelkurve nach links beginnend -
Bild 5
Starkes Gefälle -
Bild 5 V
Starkes Gefälle -
Bild 6
Schleudergefahr -
Bild 7
Verengung der Fahrbahn -
Bild 8
Übergang für Fußgänger -
Bild 9
Baustelle -
Bild 9 a
Flugbetrieb −
in Verbindung mit einer roten Blinkleuchte
(TGL 10629) -
Bild 10
Kinder -
Bild 10 a
Wildwechsel -
Bild 10 b
Lichtzeichenanlage -
Bild 11
Beschrankter Eisenbahnübergang -
Bild 12
Unbeschrankter Bahnübergang -
Bild 13
Dreistreifige Bake -
Bild 13 a
Dreistreifige Bake -
Bild 13 V
Dreistreifige Bake -
Bild 14
Zweistreifige Bake -
Bild 14 a
Zweistreifige Bake -
Bild 14 V
Zweistreifige Bake -
Bild 15
Einstreifige Bake -
Bild 15 a
Einstreifige Bake -
Bild 15 V
Einstreifige Bake -
Bild 16
Beschrankter Bahnübergang -
Bild 17
Unbeschrankter Bahnübergang (eingleisig) -
Bild 17 a
Unbeschrankter Bahnübergang (eingleisig mit Haltlichtanlage) -
Bild 18
Unbeschrankter Bahnübergang (mehrgleisig) -
Bild 18 a
Unbeschrankter Bahnübergang - elektrifizierte Strecke - eingleisig
II. Verbotszeichen
Bearbeiten-
Bild 19
Verkehrsverbot für Fahrzeuge aller Art -
Bild 19 a
Verkehrsverbot für Durchgangsverkehr -
Bild 19 b
Verkehrsverbot für Fahrzeuge aller Art (Anlieger frei) -
Bild 20
Verbot einer Fahrtrichtung oder Einfahrt -
Bild 21
Verkehrsverbot für Kraftwagen -
Bild 22
Verkehrsverbot für Krafträder -
Bild 22 V
Verkehrsverbot für Krafträder an Sonn- und Feiertagen -
Bild 23
Verkehrsverbot für Kraftwagen und Krafträder -
Bild 23 V
Verkehrsverbot für Kraftwagen und Krafträder an Sonn- und Feiertagen -
Bild 24
Verkehrsverbot für Radfahrer -
Bild 24 V
Verkehrsverbot für Radfahrer an Sonn- und Feiertagen -
Bild 25
Verkehrsverbot für Kraftwagen an Sonn- und Feiertagen -
Bild 26
Verkehrsverbot für Gespannfahrzeuge -
Bild 27
Linksabbiegen verboten -
Bild 28
Rechtsabbiegen verboten -
Bild 28 a
Wendeverbot;
neues Bild -
Bild 29
Parkverbot -
Bild 30
Halteverbot -
Bild 31
Verkehrsverbot für Fahrzeuge über eine bestimmte Breite -
Bild 31 V
Verkehrsverbot für Fahrzeuge über eine bestimmte Breite -
Bild 32
Verkehrsverbot für Fahrzeuge über eine bestimmte Höhe -
Bild 32 V
Verkehrsverbot für Fahrzeuge über eine bestimmte Höhe -
Bild 33
Verkehrsverbot für Fahrzeuge über ein bestimmtes Gesamtgewicht -
Bild 33 V 1
Verkehrsverbot für Fahrzeuge über ein bestimmtes Gesamtgewicht -
Bild 33 V 2
Verkehrsverbot für Fahrzeuge über ein bestimmtes Gesamtgewicht -
Bild 33 V 3
Verkehrsverbot für Fahrzeuge über ein bestimmtes Gesamtgewicht -
Bild 33 V 4
Verkehrsverbot für Fahrzeuge über ein bestimmtes Gesamtgewicht -
Bild 33 V 5
Verkehrsverbot für Fahrzeuge über ein bestimmtes Gesamtgewicht -
Bild 33 V 6
Verkehrsverbot für Fahrzeuge über ein bestimmtes Gesamtgewicht -
Bild 33 V 7
Verkehrsverbot für Fahrzeuge über ein bestimmtes Gesamtgewicht -
Bild 33 V 8
Verkehrsverbot für Fahrzeuge über ein bestimmtes Gesamtgewicht -
Bild 33 V 9
Verkehrsverbot für Fahrzeuge über ein bestimmtes Gesamtgewicht -
Bild 33 a
Verkehrsverbot für Fahrzeuge über eine bestimmte Achslast -
Bild 33 a V
Verkehrsverbot für Fahrzeuge über eine bestimmte Achslast -
Bild 34
Geschwindigkeitsbegrenzung in km/h -
Bild 34 V 1
Geschwindigkeitsbegrenzung in km/h -
Bild 34 V 2
Geschwindigkeitsbegrenzung in km/h -
Bild 34 V 3
Geschwindigkeitsbegrenzung in km/h -
Bild 34 a
Ende der Geschwindigkeitsbegrenzung;
neues Bild -
Bild 35
Überholverbot für Kraftfahrzeuge untereinander -
Bild 35 a
Ende des Überholverbotes für mehrspurige Kraftfahrzeuge;
neues Sinnbild -
Bild 35 b
Hupverbot -
Bild 35 c
Ende sämtlicher Streckenverbote;
neues Sinnbild -
Bild 36
Vorfahrt auf der Hauptstraße beachten! -
Bild 36 a
Vorfahrt der Straßenbahn beachten -
Bild 37
Halt! Vorfahrt auf der Hauptstraße beachten! -
Bild 38
Zollstelle
III. Gebotszeichen
Bearbeiten-
Bild 39
Benutzung nur in Pfeilrichtung gestattet -
Bild 40
Links -
Bild 40 a
Gegenverkehr beachten (Vorsicht beim Überholen);
bisher Bild 64 -
Bild 40 V 1
Rechts oder links abbiegen -
Bild 40 V 2
Links abbiegen -
Bild 40 V 3
Rechts abbiegen -
Bild 40 V 4
Geradeaus oder rechts abbiegen -
Bild 40 V 5
Geradeaus oder links abbiegen -
Bild 41
Kreisverkehr -
Bild 42
Radweg -
Bild 43
Gehweg -
Bild 43 a
Fußgängerüber- oder -unterführung;
neues Bild -
Bild 43 c
Ende der vorgeschriebenen Mindestgeschwindigkeit;
neues Bild -
Bild 44
Parkplatz -
Bild 44 a
Parkplatz nur für Taxifahrzeuge -
Bild 44 a V 1
Parkplatz nur für Taxifahrzeuge -
Bild 44 a V 2
Parkplatz nur für Taxifahrzeuge -
Bild 44 b
Parkanordnung quer zur Fahrtrichtung -
Bild 44 c
Parkanordnung schräg zur Fahrtrichtung -
Bild 44 d
Parkanordnung auf dem Gehweg -
Bild 44 e
Parkanordnung halb auf dem Gehweg -
Bild 44 f
Parkanordnung auf dem Gehweg quer zur Fahrtrichtung -
Bild 44 g
Parkanordnung halb auf dem Gehweg quer zur Fahrtrichtung -
Bild 44 h
Parkanordnung auf der Fahrbahn parallel zur Fahrtrichtung -
Bild 45
Vorsichtszeichen -
Bild 45 a
Einordnen -
Bild 45 a V 1
Einordnen -
Bild 45 a V 2
Einordnen -
Bild 45 a V 3
Einordnen -
Bild 45 a V 4
Einordnen -
Bild 45 a V 5
Einordnen -
Bild 45 a V 6
Einordnen -
Bild 45 a V 7
Einordnen -
Bild 45 a V 8
Einordnen -
Bild 45 a V 9
Einordnen -
Bild 45 a V 10
Einordnen -
Bild 45 a V 11
Einordnen -
Bild 45 a V 12
Einordnen -
Bild 45 a V 13
Einordnen -
Bild 45 a V 14
Einordnen -
Bild 45 b
Beispiel einer vorgeschriebenen Fahrtrichtung für Linksabbieger;
neues Bild
IV. Hinweiszeichen
Bearbeiten-
Bild 46
Hilfsposten -
Bild 46 a
Fernsprechstelle -
Bild 46 b
Pannenhilfe -
Bild 46 c
Tankstelle -
Bild 46 d
Campingplatz;
neues Bild -
Bild 47
Zeichen für die Hauptverkehrsstraße -
Bild 47 a
abbiegende Hauptstraße (links) -
Bild 47 a V 1
abknickende Hauptstraße (links) -
Bild 47 a V 2
abknickende Hauptstraße (links) -
Bild 48
Schnellstraße – Anfang;
bisher Bild 75 -
Bild 48 a
Schnellstraße – Ende;
neues Bild -
Bild 48 b
Schnellstraße für PKW und Krafträder;
bisher Bild 75 V 3 -
Bild 48 c
Anzeigetafel für Richtgeschwindigkeiten;
neues Bild -
Bild 49
Nummernschild für Fernverkehrsstraßen -
Bild 49 V 1
Nummernschild für Fernverkehrsstraßen -
Bild 49 V 2
Nummernschild für Fernverkehrsstraßen -
Bild 49 V 3
Nummernschild für Fernverkehrsstraßen -
Bild 49 V 4
Nummernschild für Fernverkehrsstraßen -
Bild 49 V 5
Nummernschild für Fernverkehrsstraßen -
Bild 49 V 6
Nummernschild für Fernverkehrsstraßen -
Bild 49 V 7
Nummernschild für Fernverkehrsstraßen -
Bild 49 V 8
Nummernschild für Fernverkehrsstraßen -
Bild 49 V 9
Nummernschild für Fernverkehrsstraßen -
Bild 50
Wegweiser für Fernverkehrsstraßen -
Bild 51
Wegweiser für sonstige befestigte Straßen -
Bild 51 a
Wegweiser zur Autobahn -
Bild 51 b
Wegweiser für den Durchreiseverkehr -
Bild 52
Wegweiser für unbefestigte Straßen -
Bild 53
Ortstafel, zweisprachig beschriftet (Vorderseite) -
Bild 53
Ortstafel (Vorderseite) -
Bild 53
Ortstafel (Vorderseite) -
Bild 53
Ortstafel (Vorderseite) -
Bild 53
Ortstafel (Vorderseite) -
Bild 53
Ortstafel (Vorderseite) -
Bild 53
Ortstafel (Vorderseite) -
Bild 53
Ortstafel (Vorderseite) -
Bild 53 a
Ortstafel (Rückseite) -
Bild 53 a
Ortstafel (Rückseite) -
Bild 53 a
Ortstafel (Rückseite) -
Bild 54 a
Vorwegweiser vor Straßenkreuzungen und -abzweigungen -
Bild 54 b
Vorwegweiser vor Straßenkreuzungen und -abzweigungen -
Bild 54 c
Anfang der Autobahn;
neues Bild -
Bild 54 d
Ende der Autobahn;
neues Bild -
Bild 54 e
Vorwegweiser auf Autobahnen;
neues Bild -
Bild 54 f
Wegweiser auf Autobahnen;
neues Bild -
Bild 54 g
Wegweiser auf Autobahnen;
neues Bild -
Bild 54 h
Ankündigungszeichen für Anschlußstellen auf Autobahnen;
neues Bild -
Bild 54 i
Baken vor Anschlußstellen auf Autobahnen (300 m);
neues Bild -
Bild 54 i
Baken vor Anschlußstellen auf Autobahnen (200 m);
neues Bild -
Bild 54 i
Baken vor Anschlußstellen auf Autobahnen (100 m);
neues Bild
V. Verkehrsleiteinrichtungen
Bearbeiten-
Bild 55
Tafel für Umleitung des Verkehrs -
Bild 55 V 1
Tafel für Umleitung des Verkehrs -
Bild 55 V 2
Tafel für Umleitung des Verkehrs -
Bild 55 V 3
Tafel für Umleitung des Verkehrs -
Bild 55 V 4
Tafel für Umleitung des Verkehrs -
Bild 56
Wegweiser im Verlauf der Umleitungsstrecke -
Bild 56 V 1
Umleitung (geradeaus) -
Bild 56 V 2
Umleitung (rechtsabbiegend) -
Bild 56 V 3
Umleitung (linksabbiegend) -
Bild 57
Zeichen zur Leitung des Verkehrs bei halbseitiger Straßensperrung -
Bild 59
Leitschraffur
Zusatzschilder
Bearbeiten-
Bild 65
Fußgänger links gehen -
Bild 66
Fußgänger gegenüberliegende Gehbahn benutzen -
Bild 67
Anfang -
Bild 68
Ende -
Bild 69
Glatteisgefahr -
Bild 70
Telefon (einzeilig) -
Bild 70 V
Telefon (zweizeilig) -
Bild 71
Kurvenreiche Straße auf 4000 m -
Bild 72
drei aufeinanderfolgende Gefahrenstellen -
Bild 73
In 100 m rechts abbiegen -
Bild 73 V 1
80 m geradeaus -
Bild 73 V 2
In 120 m schräg links halten -
Bild 74
nach 8 m -
Bild 74 V 1
nach 26 m -
Bild 74 V 2
nach 70 m -
Bild 74 V 3
nach 150 m -
Bild 74 V 4
nach 300 m -
Bild 76
Streugut -
Bild 77
Rollsplitt -
Bild 78
Radweg kreuzt -
Bild 79
Gehörlose -
Bild 80
zeitliche Beschränkung (einzeilig) -
Bild 80 V 1
zeitliche Beschränkung (zweizeilig) -
Bild 80 V 2
werktags – zeitliche Beschränkung -
Bild 81
Pfeil (linksweisend) -
Bild 81 V 1
Doppelpfeil – rechts- und linksweisend -
Bild 81 V 2
rechtsweisender Pfeil -
Bild 81 V 3
schräg rechtsweisender Pfeil -
Bild 82
auf 800 m -
Bild 82 V 1
auf 1400 m -
Bild 82 V 2
auf 2700 m -
Bild 83
unbewachter Parkplatz -
Bild 84
bewachter Parkplatz -
Bild 85
bewachter Parkplatz -
Bild 86
Ausfahrt (geradeaus) -
Bild 87
Lastkraftwagen (rechtsweisend) -
Bild 87 V 1
Lastkraftwagen (linksweisend) -
Bild 87 V 2
Wegweiser für Lastkraftwagen (rechtsweisend) -
Bild 87 V 3
Wegweiser für Lastkraftwagen (linksweisend) -
Bild 88
Omnibusse (rechtsweisend) -
Bild 88 V 1
Omnibusse (linksweisend) -
Bild 88 V 2
Wegweiser für Omnibusse (rechtsweisend) -
Bild 88 V 3
Wegweiser für Omnibusse (linksweisend) -
Bild 89
Personenkraftwagen (rechtsweisend) -
Bild 89 V 1
Personenkraftwagen (linksweisend) -
Bild 89 V 2
Wegweiser für Personenkraftwagen (rechtsweisend) -
Bild 89 V 3
Wegweiser für Personenkraftwagen (rechtsweisend) -
Bild 90
Krafträder (rechtsweisend) -
Bild 90 V 1
Krafträder (linksweisend) -
Bild 90 V 2
Wegweiser für Krafträder (rechtsweisend) -
Bild 90 V 3
Wegweiser für Krafträder (rechtsweisend) -
Bild 91
Lastkraftwagen und Omnibusse (rechtsweisend) -
Bild 91 V 1
Lastkraftwagen und Omnibusse (linksweisend) -
Bild 91 V 2
Wegweiser für Lastkraftwagen und Omnibusse (rechtsweisend) -
Bild 91 V 3
Wegweiser für Lastkraftwagen und Omnibusse (linksweisend) -
Bild 91 V 4
Wegweiser für Lastkraftwagen und Omnibusse (geradeaus) -
Bild 91 V 5
Wegweiser für Lastkraftwagen und Omnibusse (rechtsweisend) -
Bild 91 V 6
Wegweiser für Lastkraftwagen und Omnibusse (linksweisend) -
Bild 92
Personenkraftwagen und Krafträder (rechtsweisend) -
Bild 92 V 1
Personenkraftwagen und Krafträder (linksweisend) -
Bild 92 V 2
Wegweiser für Personenkraftwagen und Krafträder (linksweisend) -
Bild 92 V 3
Wegweiser für Personenkraftwagen und Krafträder (linksweisend) -
Bild 92 V 4
Wegweiser für Personenkraftwagen und Krafträder (geradeaus) -
Bild 92 V 5
Wegweiser für Personenkraftwagen und Krafträder (rechtsweisend) -
Bild 92 V 6
Wegweiser für Personenkraftwagen und Krafträder (linksweisend) -
Bild 93
nach 200 m -
Bild 94
Straßenbahn im Gegenverkehr -
Bild 95
Straßenbahn kreuzt -
Bild 96
Steinschlaggefahr -
Bild 97
Vermessung -
Bild 98
außer Radfahrer -
Bild 99
außer Volkspolizei-Fahrzeuge -
Bild 100
außer Kfz. Feuerwehr -
Bild 101
außer Fahrzeuge Kraftverkehr -
Bild 102
außer Bus im Linienverkehr -
Bild 103
außer Taxi -
Bild 104
außer Baufahrzeuge -
Bild 105
außer Krankenwagen -
Bild 106
außer Dienstfahrzeuge -
Bild 107
außer Versorgungsfahrzeuge -
Bild 108
außer Versorgungsfahrzeuge mit zeitlicher Beschränkung -
Bild 109
Frostschäden -
Bild 110
Hochspannung
Ersatzlos gestrichene Bilder
Bearbeiten-
Bild 58
Sperrgerät vor Baustellen (ohne Beleuchtung) -
Bild 59
Ampel für Fußgängerschutzweg -
Bild 60
Verkehrsteiler (Leuchtpilz) -
Bild 60 a
Verkehrsteiler (Leuchtsäule) -
Bild 60 b
Verkehrsleit- und Absperrkegel -
Bild 61
Winkerkelle für Fuhrwerkslenker -
Bild 62
Warnflagge „Achtung, Rutschgefahr“ (Anordnung bei plötzlicher Schnee- oder Eisglätte, Ölspuren usw.) -
Bild 63
Armbinde für Regulierungsposten
Leiteinrichtungen für den Straßenverkehr
BearbeitenAllgemeine Leiteinrichtungen
BearbeitenDie im Juni 1966 veröffentlichte und am 1. April 1967 verbindlich gewordene TGL 12096 für Leiteinrichtungen für den Straßenverkehr war nicht in der Straßenverkehrs-Ordnung enthalten. Die in der TGL vorgeschriebenen Leitschraffuren konnten auf Schildern oder auf den Hindernissen selbst aufgebracht werden. Es wurde zwischen gelb-schwarzen Schraffuren auf ständigen Hindernissen wie beispielsweise an Brückenpfeilern, Brüstungen und Felsen sowie rot-schwarzen Schraffuren auf Absperrgeräten, Fahrzeugen und Arbeitsgeräten unterschieden.
-
Bild 4
Leitschraffur an ständigen Hindernissen -
zu Bild 4
Leitschraffur an ständigen Hindernissen -
Bild 5
Leitschraffur an ständigen Hindernissen -
Bild 6
Leitschraffur an ständigen Hindernissen
-
Bild 4
Leitschraffur an nicht ständigen Hindernissen -
zu Bild 4
Leitschraffur an nicht ständigen Hindernissen -
Bild 5
Leitschraffur an nicht ständigen Hindernissen -
Bild 6
Leitschraffur an nicht ständigen Hindernissen
Die TGL definiert für weiß-rote Leitschraffuren außer ihrer ansonsten nicht ständigen Nutzung im Straßenraum eine Ausnahme: Ihre Nutzung bei Absperrgeräten, die sich ständig auf den Straßenverkehrsflächen befanden. Seit den 1960er Jahren erschienen auch die Leitsteine mit einem rot-weißen Anstrich. Wie in der westdeutschen ÖTV-Presse, dem Zentralorgan der Gewerkschaft Öffentliche Dienste, Transport und Verkehr 1954, dargelegt wurde, sollten Natursteine, die zu dunkel ausfielen, hell gestrichen werden.[13] Möglicherweise galt in der DDR eine ähnliche Regel, da auch dort Leitsteine manchmal einen weißen Schaft erhielten.
-
Leitsteine
-
Leitpflock
in der sowohl für Westdeutschland als auch für die DDR identischen Ausführung
Zusätzliche Leiteinrichtungen auf Autobahnen
BearbeitenFür die Beschilderung an Autobahnen waren 1969 zusätzliche Hinweiszeichen nach TGL 10629 in Kraft getreten.
-
Anlage A 1:
Autobahn-Instandhaltung -
Anlage A 1:
Schneepflug -
Anlage A 1:
Schneefräse -
Anlage A 1:
Streuwagen -
Anlage A 1:
Sprühwagen -
Anlage A 2
Haltestellenzeichen für Straßenbahnen und Kraftfahrlinien
Bearbeiten-
Signal St 1
Haltestelle für den öffentlichen Verkehr -
Signal St 1
mit zeitgenössischer Beschriftung „Strassenbahn“ -
Signal St 2a
Doppelhaltestelle für den öffentlichen Verkehr -
Signal St 2b
Doppelhaltestelle für den öffentlichen Verkehr
Nachträgliche Änderungen und Ergänzungen zu den Verkehrszeichen
Bearbeiten1974
BearbeitenMit der am 1. Juli 1974 verbindlich gewordenen TGL 12096/05 wurden Leitpfosten erstmals in der Bauart einheitlich nach DDR-Maßstäben normiert, wie sie in der BRD seit März 1957[14] eingeführt worden waren.
-
Leitpfosten
1975
BearbeitenMit der TGL 12096/04 vom Mai 1974, die ab dem 1. Januar 1975 verbindlich wurde, fand das Ampelmännchen erstmals Eingang in die TGL-Ampelnormierung.
-
Bild 11
für Fußgänger:
Verkehrsrichtung freigegeben -
Bild 12
für Fußgänger:
Halt bzw. Fahrbahn verlassen
1976
BearbeitenAm 22. Januar 1976 wurde eine vollständig neue BOStrab erlassen, die am 1. Mai 1976 in Kraft trat. Die Zeichen erhielten neue Namen und Nummerierungen. Neu eingeführt wurde das Zeichen für Sonderhaltestellen. Unten werden nur die Zeichenänderungen zur älteren BOStrab wiedergegeben.
-
neue Nummer:
Signal St 29
Haltestellenzeichen -
neue Nummer:
Signal St 29a
Zeichen für Doppelhaltestelle -
neue Nummer:
Signal St 29a
Zeichen für Doppelhaltestelle -
neues Zeichen:
Signal St 29b
Zeichen für Sonderhaltestellen
Siehe auch
BearbeitenUnter dem Titel Sicherheit im Straßenverkehr verausgabte die Deutschen Post der DDR in den Jahren 1966, 1969 und 1975 drei Briefmarkenserien zum Thema Verkehrssicherheit.
Weblinks
BearbeitenAnmerkungen
Bearbeiten- ↑ Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil II, Nr. 49, Berlin, den 4. Juni 1964, S. 357–372.
- ↑ Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrs-Ordnung – StVO – vom 20. Mai 1971 In: Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik, Teil II, Nr. 51, Berlin den 22. Juni 1971, S. 409–415; hier: S. 409, 412.
- ↑ § 52 Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen. In: Verordnung über das Verhalten im Straßenverkehr (Straßenverkehrs-Ordnung – StVO –). Vom 26. Mai 1977. In: Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik, Teil 1, Nr. 20, S. 257 ff.
- ↑ TGL 12096/01: Anlagen des Straßenverkehrs − Leiteinrichtungen − Verkehrszeichen vom November 1978, S. 1–28; hier S. 1.
- ↑ BGBl. I S. 1565, ber. 1971 I S. 38
- ↑ Reichsgesetzblatt, Jahrgang 1937, Nr. 56, Tag der Ausgabe: Berlin, 16. November 1937, S. 1195.
- ↑ Johannes Denecke: Lackfarben 1932–1945. In: Johannes Denecke Tarnanstriche des deutschen Heeres 1914 bis heute, Bernard & Graefe, Bonn 1999, ISBN 3-7637-5990-5. S. 104–106.
- ↑ § 52 Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen. In: Verordnung über das Verhalten im Straßenverkehr (Straßenverkehrs-Ordnung – StVO –). Vom 26. Mai 1977. In: Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik, Teil 1, Nr. 20, S. 257 ff.
- ↑ Siehe insbesondere: TGL 10629, Blatt 2: Leiteinrichtungen für den Straßenverkehr – Verkehrszeichen – Schilder; TGL 10629, Blatt 3: Leiteinrichtungen für den Straßenverkehr – Verkehrszeichen – Symbole, Farbe, Schrift
- ↑ TGL 21196 (Juni 1987): Anstrichstoffe – Farbregister – Vorzugsfarben
- ↑ a b Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrs-Ordnung – StVO – vom 20. Mai 1971 In: Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik, Teil II, Nr. 51, Berlin den 22. Juni 1971, S. 409–415; hier: S. 410.
- ↑ Regel zur weißen Ortstafel in: Bekanntmachung der Neufassung der Straßenverkehrs-Ordnung vom 20. Mai 1971. In: Verordnungsblatt für Groß-Berlin 27, Nr. 17, 1971, S. 121 ff.; hier: S. 128.
- ↑ Paul Trapp: Was der Straßenwärter von Leiteinrichtungen wissen muß! In: ÖTV-Presse. Zentralorgan der Gewerkschaft Öffentliche Dienste, Transport und Verkehr 5, 1954, S. 78 ff.; hier: S. 78.
- ↑ Hinweise für die Anordnung und Ausführung von senkrechten Leiteinrichtungen auf Bundesfernstraßen (HLB)