Binnenschiffahrtsgesetz

Rechtsvorschrift (Deutschland)

Das deutsche Binnenschiffahrtsgesetz (BinSchG) vom 15. Juni 1895 ist im Bereich des Transportrechtes bzw. Verkehrsrechtes im weiteren Sinne angesiedelt.

Basisdaten
Titel: Gesetz betreffend die privatrechtlichen Verhältnisse der Binnenschiffahrt
Kurztitel: Binnenschiffahrtsgesetz
Abkürzung: BinSchG
Art: Bundesgesetz
Geltungsbereich: Bundesrepublik Deutschland
Rechtsmaterie: Transportrecht, Verkehrsrecht
Fundstellennachweis: 4103-1
Ursprüngliche Fassung vom: 15. Juni 1895
(RGBl. S. 301)
Inkrafttreten am: 1. Januar 1896
Neubekanntmachung vom: 20. Mai 1898
(RGBl. S. 369, 868)
Letzte Änderung durch: Art. 55 G vom 10. August 2021
(BGBl. I S. 3436, 3468)
Inkrafttreten der
letzten Änderung:
1. Januar 2024
(Art. 137 G vom 10. August 2021)
GESTA: C199
Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten.

Grundlagen

Bearbeiten

Das Gesetz regelt im Wesentlichen die Rechtsverhältnisse zwischen Schiffseigner (Definition in § 1 BinSchG) und dessen Gläubiger. Zudem bestimmt das BinSchG die Haftungsursachen und deren Regelung, insbesondere auch die besonderen Haftungsbeschränkungen der Schiffseigner z. B. im Zusammenhang mit Beförderungs-/Transportschäden bei Beförderung mit Binnenschiffen innerhalb Deutschlands. Soweit Haftungsfragen in Zusammenhang mit Güterbeförderung auf Binnenschiffen in Frage kommen, gelten im Wesentlichen jedoch die Haftungsregeln der §§ 407 ff. des deutschen Handelsgesetzbuches (HGB).[1] Für Schäden im Zusammenhang mit der Beförderung von Personen und deren mitreisendem Gepäck gelten jedoch innerhalb Deutschlands die Bestimmungen des BinSchG.[2]

Inhaltsverzeichnis

Bearbeiten
  • Erster Abschnitt Schiffseigner
    • §§ 1–6
  • Zweiter Abschnitt Schiffer
    • §§ 7–20
  • Dritter Abschnitt Schiffsmannschaft
    • §§ 21–25
  • Vierter Abschnitt Frachtgeschäft
    • § 26
    • (§§ 27–76 weggefallen > §§ 407 ff. HGB)
  • Fünfter Abschnitt Beförderung von Reisenden und ihrem Gepäck
    • § 77
  • Sechster Abschnitt Haverei
    • §§ 78–91
  • Siebter Abschnitt Zusammenstoß von Schiffen. Bergung
    • §§ 92–93
    • (§§ 94–101 weggefallen) ----
  • Achter Abschnitt Schiffsgläubiger
    • §§ 102–116
  • Neunter Abschnitt Verjährung
    • §§ 117, 118
    • (§§ 119 bis 129)
  • Zehnter Abschnitt Schlussbestimmungen
    • §§ 130, 131
    • (§§ 132, 133 teilweise weggefallen)
  • Anhang EV Auszug aus EinigVtr Anlage I Kapitel III Sachgebiet D Abschnitt III (BGBl. II 1990, 889, 960) – Maßgaben für das beigetretene Gebiet (Art. 3 EinigVtr) -

Siehe auch

Bearbeiten
Bearbeiten

Literatur

Bearbeiten

Einzelnachweise

Bearbeiten
  1. Anm.: Für den Gütertransport auf Binnenschiffen innerhalb Europas gilt in vielen Fällen das Budapester Übereinkommen über den Vertrag über die Güterbeförderung in der Binnenschifffahrt (CMNI).
  2. Von dort wird wiederum auf die entsprechenden Vorschriften des deutschen Seehandelsrechts (§§ 536 ff. des deutschen Handelsgesetzbuches (HGB) in der seit Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Seehandelsrechts am 25. April 2013 geltenden Fassung) verwiesen. Bis zum 24. April 2013: § 664 HGB a.F. sowie Anlage zu § 664 HGB.