Finanzverwaltung (Deutschland)

Teil der öffentlichen Verwaltung für die Festsetzung und Erhebung von Steuern
(Weitergeleitet von Bundesfinanzverwaltung)

Die Finanzverwaltung in Deutschland – auch Steuerverwaltung genannt – ist der Teil der öffentlichen Verwaltung, der für die Festsetzung und Erhebung von Steuern zuständig ist. Die Finanzverwaltung in der Bundesrepublik Deutschland ist zwischen Bund und Ländern aufgeteilt. Dabei liegt die Zuständigkeit für den Vollzug der Steuergesetze ganz wesentlich bei den Ländern.

In der Bundesfinanzverwaltung ist das Bundesministerium der Finanzen oberste Behörde. Darunter gibt es eine Reihe Oberbehörden, die spezielle Aufgaben erledigen, für die der Bund zuständig ist.

Landesfinanzbehörden sind die jeweiligen Landesfinanzministerien als oberste Behörden, die Oberfinanzdirektionen (OFD) (Landesabteilungen) als Mittelbehörden und die Finanzämter als Ortsbehörden. Einige Bundesländer verzichten auf eine OFD und haben deren Aufgaben an ihre Landesfinanzbehörde übertragen. Die Finanzämter sind für die Verwaltung der Steuern zuständig, mit Ausnahme von Zöllen und bundesgesetzlich geregelten Verbrauchsteuern[1], für die die Bundeszollverwaltung zuständig ist. Ausnahmen bilden die Steuern, deren Verwaltung den Gemeinden übertragen worden ist. Das für die Steuerverwaltung anzuwendende Verfahren ist für die Finanzämter aller Länder bundeseinheitlich in der Abgabenordnung geregelt.

Der Aufbau der Finanzverwaltung ergibt sich aus dem Finanzverwaltungsgesetz (FVG). Der heutige Aufbau geht dabei zum Großteil auf Matthias Erzberger (Zentrum), Reichsfinanzminister von 1919 bis 1920 zurück.

Behörden aus dem Bereich Finanzverwaltung sind:

Bundesbehörden

Bearbeiten
 
Siegel der Bundesfinanzverwaltung

Der Aufbau der Bundesfinanzbehörden ist durch Bundesgesetz geregelt.[2]

Bundesfinanzbehörden sind (§ 6 AO, § 1 FVG):

Oberste Bundesfinanzbehörde:

Obere Bundesfinanzbehörden:

örtliche Bundesfinanzbehörden:

Landesbehörden

Bearbeiten

Die übrigen Steuern, außer Zölle und die bundesgesetzlich geregelten Verbrauchsteuern, werden durch Landesfinanzbehörden verwaltet.[4] Der Aufbau der Landesfinanzbehörden und die einheitliche Ausbildung der Beamten sind durch Bundesgesetz mit Zustimmung des Bundesrates geregelt[5].[6]

Landesfinanzbehörden sind (§ 6 AO, § 2 FVG):

Oberste Landesfinanzbehörden:

Obere Landesfinanzbehörden:

Mittlere Landesfinanzbehörden:

Örtliche Landesfinanzbehörden:

Gemeinden

Bearbeiten

Auf der Ebene der Gemeinden sind die Gemeinde-, Kreis- oder Stadtsteuerämter und die Gemeinde-, Kreis- oder Stadtkassen für die Realisierung der Gemeindesteuern zuständig.

Kritik an der gegenwärtigen Zuständigkeitsverteilung

Bearbeiten

Im Jahre 2004 plädierte der damalige Bundesfinanzminister Hans Eichel dafür, die Zuständigkeit für die Steuerverwaltung von den Ländern auf den Bund zu übertragen. Dazu wäre eine Änderung des Grundgesetzes erforderlich gewesen.[7][8] Eichel kritisierte den aus seiner Sicht fehlenden einheitlichen Vollzug der Steuergesetze. Andere Kritiker bemängelten, dass Geber-Länder im Länderfinanzausgleich kein Interesse an einer Einnahmenerhöhung z. B. durch verstärkten Einsatz von Betriebsprüfern hätten. Die Mehreinnahmen kämen ihnen nicht zugute. Die Forderung nach einer Bundessteuerverwaltung wurde seinerzeit vom Präsidenten des Bundesrechnungshofs als dem Bundesbeauftragten für die Wirtschaftlichkeit in der Verwaltung geteilt.[9]

Eichels Vorstoß scheiterte jedoch. In den Kabinetten Merkel I und Merkel II wurde die Initiative nicht wieder aufgenommen.

Berufe in der Finanzverwaltung

Bearbeiten

Siehe auch

Bearbeiten
Bearbeiten
Wiktionary: Finanzverwaltung – Bedeutungserklärungen, Wortherkunft, Synonyme, Übersetzungen
Wiktionary: Steuerverwaltung – Bedeutungserklärungen, Wortherkunft, Synonyme, Übersetzungen

Einzelnachweise

Bearbeiten
  1. einschließlich der Einfuhrumsatzsteuer, die Kraftfahrzeugsteuer und sonstige auf motorisierte Verkehrsmittel bezogene Verkehrsteuern ab dem 1. Juli 2009 (Art. 108 I 1 GG)
  2. Vgl. Art. 108 I 2 GG
  3. Zoll online - Generalzolldirektion. Abgerufen am 10. November 2023.
  4. Vgl. Art. 108 II 1 GG
  5. Vgl. Bundesministerium der Finanzen: Ausbildung in der Steuerverwaltung der Länder (Steuerbeamtenausbildungsgesetz (StBAG), Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Steuerbeamtinnen und Steuerbeamten (StBAPO) und Ausbildungsrichtlinien für die Steuerbeamtinnen und Steuerbeamten (StBAR)) – Bundeseinheitliche Vorschriften
  6. Vgl. Art. 108 II 2 GG
  7. Positionspapier des BMF vom 11. Mai 2004. Abgerufen am 1. Mai 2015.
  8. Weniger ist mehr Abgerufen am 1. Mai 2015.
  9. BRH Bericht vom 30. Januar 2015, Tz. 0.9. Abgerufen am 1. Mai 2015. (Memento des Originals vom 11. März 2015 im Internet Archive)  Info: Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht geprüft. Bitte prüfe Original- und Archivlink gemäß Anleitung und entferne dann diesen Hinweis.@1@2Vorlage:Webachiv/IABot/www.bundesrechnungshof.de