Ein Bundeskommissar war zu Zeiten des Deutschen Bundes ein bestimmter Beauftragter des Bundes.

Zu diesen Beauftragten gehörten in erster Linie die Exekutionskommissare. Der Bundestag konnte unter Bedingungen eine Bundesexekution befehlen, wenn die Regierung eines Gliedstaates sich bundeswidrig verhielt. Der Exekutionskommissar übernahm bei Bedarf die Regierungsbefugnisse im Gliedstaat.[1]

Bundeskommissare im Deutschen Bund

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Bundeskommissar Laurenz Hannibal Fischer

Bundesrepublik Deutschland

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Das deutsche Grundgesetz von 1949 kennt einen Bundeszwang. Der ausführende Beamte könnte als Bundeskommissar bezeichnet werden. Einen Bundeszwang und somit auch einen Bundeskommissar hat es allerdings noch nicht gegeben.[4] Im Bundesministerium der Finanzen gibt es einen Bundeskommissar bei der Deutschen Bau- und Grundstücks-AG.

Siehe auch

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Einzelnachweise

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  1. Ernst Rudolf Huber: Deutsche Verfassungsgeschichte seit 1789. Band I: Reform und Restauration 1789 bis 1830. 2. Auflage, Verlag W. Kohlhammer, Stuttgart [u. a.] 1967, S. 634–636.
  2. Ernst Rudolf Huber: Deutsche Verfassungsgeschichte seit 1789. Band III: Bismarck und das Reich. Verlag W. Kohlhammer, Stuttgart [u. a.] 1963, S. 561.
  3. Ernst Rudolf Huber: Deutsche Verfassungsgeschichte seit 1789. Band III: Bismarck und das Reich. 3. Auflage, W. Kohlhammer, Stuttgart u. a. 1988, S. 459, S. 467.
  4. Möglichkeiten des Bundeszwangs nach Art. 37 Grundgesetz – Einsetzung eines „Sparkommissars“? (PDF; 142 kB), Wissenschaftlicher Dienst des Deutschen Bundestags, Fachbereich WD 3, Nr. 249/06 (19. Juli 2006).