Das deutsche Carsharinggesetz regelt die Bevorrechtigung des Carsharings mit dem Ziel, die Verwendung von Carsharingfahrzeugen zu fördern und so insbesondere die klima- und umweltschädlichen Auswirkungen des motorisierten Individualverkehrs zu verringern.

Basisdaten
Titel: Gesetz zur Bevorrechtigung des Carsharing
Kurztitel: Carsharinggesetz
Abkürzung: CsgG
Art: Bundesgesetz
Geltungsbereich: Bundesrepublik Deutschland
Rechtsmaterie: Verkehrsrecht
Fundstellennachweis: 9233-4
Erlassen am: 5. Juli 2017
(BGBl. I S. 2230)
Inkrafttreten am: überw. 1. September 2017
Letzte Änderung durch: Art. 4 G vom 12. Juli 2021
(BGBl. I S. 3091, 3103)
Inkrafttreten der
letzten Änderung:
28. Juli 2021
(Art. 18 G vom 12. Juli 2021)
GESTA: J047
Weblink: Text des Gesetzes
Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten.

Gesetzgebungsverfahren

Bearbeiten

Der Gesetzentwurf wurde am 21. Dezember 2016 vom Bundeskabinett beschlossen und am 10. Februar 2017 erstmals im Bundesrat beraten.[1] Nach der Zuleitung an den Deutschen Bundestag wurde er dort am 9. März 2017 in erster Lesung beraten und unter anderem an den federführenden Ausschuss für Verkehr und digitale Infrastruktur überwiesen.

Der Ausschuss empfahl am 29. März 2017 die Annahme des Gesetzentwurfs mitsamt vom Ausschuss vorgeschlagener Änderungen.[2]

Der Gesetzentwurf wurde am 30. März 2017 nach der zweiten und dritten Beratung des Bundestages mit den Stimmen der Koalitionsfraktionen CDU/CSU und SPD bei Enthaltung der Opposition aus Bündnis 90/Die Grünen und Die Linke in der Ausschussfassung angenommen. Er passierte den Bundesrat erneut am 12. Mai 2017, sodass das beschlossene Gesetz am 12. Juli 2017 im Bundesgesetzblatt verkündet wurde und am 1. September 2017 in Kraft trat.[3]

Am 28. April 2020 trat eine Novelle der Straßenverkehrs-Ordnung in Kraft, mit der zusätzliche Bestimmungen festgelegt wurden. Diese Festlegungen waren notwendig, damit die im Gesetz genannten Möglichkeiten zur Bevorrechtigung von Carsharingfahrzeugen genutzt werden können. Dazu zählt insbesondere die Festlegung von Beschilderungen für Parkplätze und von Kennzeichnungen von Carsharingfahrzeugen.[4] Weitere Festlegungen müssen aus Sicht des Bundesrates jedoch noch erfolgen, damit die Bevorrechtigungen leichter umgesetzt werden können.[5]

Regelungen des Gesetzes

Bearbeiten

Das Carsharinggesetz definiert einerseits das Carsharing und ermöglicht andererseits die Bevorrechtigung von Carsharingfahrzeugen im öffentlichen Straßenraum.

Erstens wird Kommunen ermöglicht, separate Parkplätze im öffentlichen Straßenraum festzulegen, die nur von Carsharingfahrzeugen genutzt werden dürfen, insofern die Fahrzeuge entsprechend dem Gesetz als Carsharingfahrzeuge gekennzeichnet sind. Während Nutzer von stationsunabhängigen Fahrzeugen ihre Miete auf solchen Stellplätzen starten und beenden können, eignen sich die Parkplätze für Nutzer stationsbasierter Systeme nur zum Zwischenparken, da die Miete an einer Station des Anbieters gestartet und beendet werden muss.

Zweitens ermöglicht das Gesetz, dass Kommunen Parkplätze an Bundesstraßen in Ortsdurchfahrten für die Fahrzeuge eines spezifischen stationsbasierten Carsharing-Anbieters festlegen. So kann der Anbieter seine Stationen in den öffentlichen Straßenraum verlegen. Der Anbieter muss bestimmte Eignungskriterien erfüllen und über ein wettbewerbliches Auswahlverfahren ermittelt werden. Die Parkplätze dürfen längstens acht Jahre exklusiv durch den Anbieter genutzt werden, bevor ein erneutes Auswahlverfahren beginnen muss.

Drittens wird Kommunen ermöglicht, die Parkgebühren für Carsharingfahrzeuge zu senken oder sie komplett zu erlassen, insofern die Fahrzeuge als Carsharingfahrzeuge gekennzeichnet sind.

Literatur

Bearbeiten
  • Linke, Benjamin und Jürschik, Corina: Analog trifft digital – Neuigkeiten bei den rechtlichen Rahmenbedingungen zum Ride- und Carsharing, in: Neue Zeitschrift für Verkehrsrecht (NZV) 2018, 496–506.
  • Brenner, Michael: Die Bevorrechtigung des Carsharing – eine straßenrechtliche oder straßenverkehrsrechtliche Maßnahme?, in: Straßenverkehrsrecht (SVR) 2017, 361–365.
  • Wüstenberg, Dirk: Das Carsharinggesetz des Bundes zwischen Behörde und Unternehmer, in: Zeitschrift für Energie- und Wettbewerbsrecht in den Kommunen (EWeRK) 2017, 185–190.
  • Bundesverband CarSharing e. V./Willi Loose und Gunnar Nehrke: CarSharing-Stellplätze in den öffentlichen Straßenraum bringen. Leitfaden zur Umsetzung der im Carsharinggesetz (CsgG) vorgesehenen CarSharing-Förderung. 2. ergänzte und veränderte Auflage. Berlin, November 2019. Abgerufen am 15. Januar 2021.

Einzelnachweise

Bearbeiten
  1. Bundesrat: Gesetzentwurf der Bundesregierung, Drucksache 804/16.
  2. Deutscher Bundestag: Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Verkehr und digitale Infrastruktur (15. Ausschuss), Drucksache 18/11770.
  3. Deutscher Bundestag: Basisinformationen über das Gesetzgebungsverfahren zum Carsharinggesetz.
  4. Deutscher Bundestag: Basisinformationen über das Gesetzgebungsverfahren zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften.
  5. Bundesverband CarSharing e. V.: Neue StVO macht Carsharinggesetz endlich vollständig umsetzbar. Abgerufen am 15. Januar 2021.