Computersabotage

Art von Vergehen

Computersabotage ist in Deutschland gemäß § 303b des Strafgesetzbuches (StGB) ein Vergehen, welches mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren, in besonders schweren Fällen bis zu zehn Jahren, oder Geldstrafe bestraft wird.

Allgemeines

Bearbeiten

Computersabotage im Sinne des deutschen Strafrechts ist das Stören einer fremden Datenverarbeitungsanlage, die für einen anderen von wesentlicher Bedeutung ist. Im Gegensatz zur vorherigen Rechtslage erfasst der neue § 303b StGB nicht nur den betrieblichen Bereich, sondern auch Datenverarbeitungen, die den privaten Bereich betreffen.[1] Die Änderung des § 303b StGB und die Neufassung des Delikts der Computersabotage erfolgte in Umsetzung des Übereinkommens des Europarates über Computerkriminalität[2] und der Umsetzung des Rahmenbeschlusses 2005/222/JI des Rates vom 24. Februar 2005 über Angriffe auf Informationssysteme (ABl. EU Nr. L 69 S. 67).[3]

Wortlaut

Bearbeiten

§ 303b StGB lautet nach der letzten Änderung im Rahmen des 41. Strafrechtsänderungsgesetzes zur Bekämpfung der Computerkriminalität in der Fassung vom 7. August 2007 wie folgt:[4]

§ 303b Computersabotage

(1) Wer eine Datenverarbeitung, die für einen anderen von wesentlicher Bedeutung ist, dadurch erheblich stört, dass er

  1. eine Tat nach § 303a Abs. 1 begeht,
  2. Daten (§ 202a Abs. 2) in der Absicht, einem anderen Nachteil zuzufügen, eingibt oder übermittelt oder
  3. eine Datenverarbeitungsanlage oder einen Datenträger zerstört, beschädigt, unbrauchbar macht, beseitigt oder verändert,

wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Handelt es sich um eine Datenverarbeitung, die für einen fremden Betrieb, ein fremdes Unternehmen oder eine Behörde von wesentlicher Bedeutung ist, ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.

(3) Der Versuch ist strafbar.

(4) In besonders schweren Fällen des Absatzes 2 ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

  1. einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeiführt,
  2. gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Computersabotage verbunden hat,
  3. durch die Tat die Versorgung der Bevölkerung mit lebenswichtigen Gütern oder Dienstleistungen oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt.

(5) Für die Vorbereitung einer Straftat nach Absatz 1 gilt § 202c entsprechend.

Erscheinungsformen

Bearbeiten

Denial-of-Service-Angriffe (DoS, DDoS) werden grundsätzlich als Tathandlungen nach § 303b Abs. 1 Nr. 2 StGB angesehen.[5][6][7] Wenn der Angriff mittels IP-spoofing ausgelöst wird, spricht man von einer Distributed-Reflected-Denial-of-Service-Attacke (DRDoS). Die Nutzung von Malware unterschiedlicher Art (Viren, Würmer, Trojaner und dergleichen) kann regelmäßig die Tatbestandsalternative des § 303b Abs. 1 Nr. 1 StGB erfüllen.[8][9]

Prozessuales (Strafantrag, keine Privatklage)

Bearbeiten

Gemäß § 303c StGB wird die einfache Computersabotage Tat nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, dass die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält.

Computersabotage ist kein Privatklagedelikt (siehe § 374 StPO).[10]

Erfasste Delikte in der polizeilichen Kriminalstatistik (§§ 303a, 303b StGB)

Bearbeiten
  Anzahl der Delikte (§§ 303a, 303b StGB)
in Deutschland (PKS 2004–2008)
2003 1.705
2004 3.130
2005 1.609
2006 1.672
2007 2.660
2008 2.207
2009 2.276

In der deutschen Polizeilichen Kriminalstatistik (PKS) wurden 2008 insgesamt 2.207 Delikte von Datenveränderung bzw. Computersabotage erfasst.[11] Die Fallzahlen der letzten Jahre können dem Diagramm (PKS 2003–2008) entnommen werden. 2009 verzeichnete die PKS 2.276 Fälle, was einem im Vergleich mit Wachstum der Fälle von Computerkriminalität in der PKS von 17,7 % eher moderaten Zuwachs von 3,1 % entspricht.[12]

Bei den Computerstraftaten überwiegen männliche erwachsene Tatverdächtige ab 21 Jahren.

Anhand von Statistiken (Polizeiliche Kriminalstatistik, Verurteiltenstatistik usw.) lässt sich das genaue Ausmaß der Delikte allerdings nicht ermitteln. Wegen unterschiedlicher Erfassungszeiträume/-daten, zwischenzeitlichen Änderungen der Rechtslage und anderen Einflussfaktoren sind diese Statistiken in Deutschland nicht immer direkt vergleichbar.[13]

Siehe auch

Bearbeiten

Literatur

Bearbeiten
Bearbeiten

Einzelnachweise

Bearbeiten
  1. Eckhardt: Rechtliche Grundlagen der IT-Sicherheit, DuD 2008, 330, 333.
  2. Übereinkommen über Computerkriminalität. In: Liechtensteinische Gesetzessammlung. Abgerufen am 27. März 2019.
  3. Gercke: Die Entwicklung des Internetstrafrechts im Jahr 2006, ZUM 2007, 282, 284.
  4. BGBl. 2007, I, S. 1786f.
  5. Beck OK von Heintschel-Heinegg/Weidemann, § 303b StGB, Rn. 10.
  6. Gröseling, Höfinger, MMR 2007, 626, 627.
  7. Wehner in Heidrich/Forgó/Feldmann: Heise Online-Recht, 1. Ergänzungslieferung 2009, Heise Zeitschriften Verlag, ISBN 978-3-88229-272-5, C. IV. 10, 11.
  8. Eichelberger: Sasser, Blaster, Phatbot & Co. - alles halb so schlimm? - Ein Überblick über die strafrechtliche Bewertung von Computerschädlingen, MMR 2004, 594, 596.
  9. Wehner in Heidrich/Forgó/Feldmann: Heise Online-Recht, C. IV. 12, 13.
  10. Karsten Altenhain in Holger Matt/Joachim Renzikowski (Hrsg.): Strafgesetzbuch. Kommentar. 2. Aufl., Verlag Franz Valhen, München 2020, StGB § 303b Rn. 17.
  11. bka.de (Memento des Originals vom 29. April 2011 im Internet Archive)  Info: Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht geprüft. Bitte prüfe Original- und Archivlink gemäß Anleitung und entferne dann diesen Hinweis.@1@2Vorlage:Webachiv/IABot/www.bka.de BKA Polizeiliche Kriminalstatistik 2008
  12. Köppen: Entwicklung der Computer-, IuK- und Internetkriminalität im Jahr 2009, DuD 2010, 771, 772.
  13. vgl. so auch den Hinweis bei Gercke: Die Entwicklung des Internetstrafrechts 2009/2010, ZUM 2010, 633, 640.