Die Deutsche Feuerwehr-Gewerkschaft (DFeuG) ist eine deutsche Gewerkschaft, die sich für die Belange von Feuerwehrleuten einsetzt. Sie vertritt Angehörige von Berufs-, Hauptamtlichen-, Werk-, Betriebs- und Flughafenfeuerwehren, sowie Mitarbeiter im Rettungsdienst, die bei kommunalen Arbeitgebern beschäftigt sind.

Deutsche Feuerwehr-Gewerkschaft
(DFeuG)
Rechtsform eingetragener Verein
Gründung 01.05.2011
Sitz Solingen
Geschäftsstelle Verwaltungssitz in Solingen, politischer Sitz in Berlin
Zweck Fachgewerkschaft
Vorsitz Siegfried Maier
Website www.dfeug.de

Geschichte

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Sitz der Bundesgeschäftsstelle in Solingen

Die DFeuG wurde am 1. Mai 2011 in Solingen gegründet. Hervorgegangen ist sie aus der 2006 gegründeten Interessenvertretung der Feuerwehr e. V. (IdFw), deren Geschäftsführer der Solinger Rechtsanwalt Uwe Scherf war. Die Bundesgeschäftsstelle der Gewerkschaft befindet sich in Solingen (Nordrhein-Westfalen).[1][2]

2015 legte die DFeuG eine Verfassungsbeschwerde gegen das Tarifvertragsgesetz ein. Das Bundesverfassungsgericht lehnte die Beschwerdebefugnis ab, da die DFeuG keine Betroffenheit nachweisen konnte und Zweifel an ihrer Tariffähigkeit bestünden.[3]

Struktur/Gliederung

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Die DFeuG verfügt derzeit (Stand: Juni 2018) über Mitglieder in allen Bundesländern und die nachfolgend aufgelisteten dreizehn Landesgruppen mit Landesvorständen. Der Bundesvorstand bildet gemeinsam mit den jeweiligen Landesvorsitzenden den geschäftsführenden Vorstand.

Landesverband Vorsitzende/r
Bayern Jürgen Haller-Hörmann von und zu Guttenberg, München
Baden-Württemberg Yves Pasquini, Leinfelden-Echterdingen
Berlin-Brandenburg Lars Wieg, Berlin
Bremen René Dreimann, Bremerhaven
Hamburg Jan Kai Heinrich, Hamburg
Hessen Sven Ziegler, Wiesbaden
Niedersachsen Harald Steinmann, Wolfsburg
Nordrhein-Westfalen Dirk Viertelhaus, Remscheid
Saarland-Pfalz Dirk Wilhelm, Saarbrücken
Sachsen Thomas Schuppe, Leipzig
Schleswig-Holstein Robert Pohl, Brunsbüttel
Thüringen Andreas Kacsur, Mühlhausen

Positionen/Aufgaben

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Die wesentlichen Ziele der Deutschen Feuerwehr-Gewerkschaft sind die Mitwirkung an der Sicherstellung der nichtpolizeilichen Gefahrenabwehr, sowie die Wahrung und Verfolgung berufspolitischer, sozialer und tariflicher Interessen ihrer Mitglieder.

Weitere Positionen der gewerkschaftlichen Tätigkeit sind folgende:

  • Aufrechterhaltung oder Rückführung der derzeitigen Sicherheitsstandards für Kollegen und Bevölkerung z. B. Hilfsfrist
  • Bundesweite Umsetzung der EU-Arbeitszeitrichtlinie für Feuerwehren
  • Beibehaltung einer sozial gerechten Kostendämpfungspauschale
  • Verbesserung der Kontakte zu Politik und Verwaltung
  • Beibehaltung der Arbeitszeitgrenze für Feuerwehrleute bei 60 Jahren
  • Schaffung eines Modells für Altersteilzeit ab 55 Jahren
  • Bundesweite Einführung einer eigenen Feuerwehrlaufbahn
  • Bundesweite Zusammenarbeit mit allen Feuerwehren
  • Ausbau landesweiter Netzwerke
  • Verbesserung der Arbeitsbedingungen für Feuerwehrleute
  • Anerkennung von Zulagen als ruhegehaltsfähig

Sie nimmt hierfür an Personalratswahlen und Tarifverhandlungen teil und dient politischen Gremien als Fachberatung.

Verschiedenes

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Die DFeuG steht im engen Kooperationskontakt zu anderen Fachgewerkschaften, Interessenvertretungen und Berufsverbänden. Die DFeuG tritt außerdem als Sponsor feuerwehrnaher Sportveranstaltungen auf.

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Einzelnachweise

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  1. Solinger Tageblatt: Feuerwehr gründet eigene Gewerkschaft. In: Solinger-Tageblatt.de. 23. September 2014, abgerufen am 26. Mai 2021.
  2. Melanie Amann: Heute wird nicht gelöscht. In: FAZ.de. 23. Juni 2011, abgerufen am 26. Mai 2021.
  3. „Mangels substantiierter Ausführungen zu ihrer Tariffähigkeit (zu den Voraussetzungen BAG, Beschluss vom 5. Oktober 2010 - 1 ABR 88/09 -, juris, Rn. 28 ff.) ist nicht ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin derzeit oder in naher Zukunft von der Kollisionsregel des § 4a Abs. 2 Satz 2 TVG erfasst wird, weil von ihr wirksam abgeschlossene Tarifverträge verdrängt werden könnten.“ Siehe: Beschluss des BVG vom 16. Juni 2016 - 1 BvR 1707/15, abgerufen am 11. August 2023.