Zunächst ist zwischen dem rechtmäßigen und dem unrechtmäßigen Überbau zu unterscheiden. Beim rechtmäßigen Überbau hat der Eigentümer dem Überbauenden die Errichtung des Überbaus anfänglich gestattet oder nachträglich genehmigt. In einem solchen Fall hat der Eigentümer des überbauten Grundstücks den Überbau zu dulden und kann keine Ansprüche aus den § 912 ff. BGB herleiten.
Da die Überbauung der Grundstücksgrenze hier bewusst erfolgt ist, also vorsätzlich, handelt es sich nicht um einen Überbau, da in der Vorschrift ganz klar gesagt ist, dass es sich nur bei nicht vorsätzlichem oder nicht fahrlässigen Überbauen der Grenze um einen Überbau handelt. Einen "rechtmäßigen Überbau" im Sinne des § 912 BGB gibt es nicht.
Im Umkehrschluss gibt es auch keinen unrechtmäßigen Überbau, sondern nur den Überbau, so wie er im Gesetz klar definiert ist.
Meinungen dazu bevor ich ändere???
Gruß Thogru 08:24, 24. Mär. 2010 (CET)
- Habe das jetzt geändert. Gruß Thogru Sprich zu mir! 14:05, 30. Mär. 2010 (CEST)