2. Rechtliche Aspekte beim Besitzwechsel
"Unter Übergabe einer Sache versteht die Rechtswissenschaft den Wechsel im Besitz durch Einräumung des unmittelbaren Besitzes vom bisherigen an den neuen Besitzer"
Richtig: Nach § 929 S.1 genügt das Verschaffen jeglicher Form von alleinigem Besitz (also auch mittelbarer Besitz § 868). Nur bei § 433 Abs. 1 S.1 wird der unmittelbare Besitz vorausgesetzt. Dies ist jedoch selbstverständlich vertraglich vereinbar und abänderbar.
Desweiteren schildert dieser Punkt nur die Lage in Deutschland. (nicht signierter Beitrag von 77.4.160.78 (Diskussion | Beiträge) 18:32, 13. Jan. 2010 (CET))