Diskussion:5. Strafsenat des Bundesgerichtshofes

Letzter Kommentar: vor 13 Jahren von 94.134.210.21

Zitat: "die Entscheidungen des Bundesgerichtshofs als gemeinschaftliches oberes Gericht (z. B. §§ 12 ff StPO, § 42 Abs. 3 JGG) und in den Fällen des § 13 a StPO, soweit es sich um Strafsachen handelt, für die nach Nr. 4 die Zuständigkeit des 5. Strafsenats begründet ist" Es ist unklar, was hier "Nr. 4" bedeuten soll. Scheinbar handelt es sich um ein Zitat, beim dem der Bezug vergessen wurde. -- 94.134.210.21 01:13, 7. Sep. 2011 (CEST)Beantworten