Diskussion:Abrufarbeit
Hat vielleicht jemand eine Quelle für den Passus "Kein Abrufarbeitsverhältnis liegt vor bei einer ungleichmäßigen Vollarbeitszeit wie zum Beispiel bei Schichtarbeit. Der § 12 TzBfG ist auch nicht auf Arbeitsbereitschaft, Rufbereitschaft und Bereitschaftsdienst sowie auf Überstunden anwendbar."? Aus dem § 12 TzBfG kann ich das nämlich nicht rauslesen.
Tarifverträge stärker als Gesetze?
Bearbeiten- "In Tarifverträgen können für die Abrufarbeit vom Gesetz
- abweichenden Regelungen geschaffen werden, auch solche,
- die für die Arbeitnehmer ungünstiger sind."
Das würde mich wundern. Das hiesse ja, dass tarifverträge die gesetze aufweichen/aufheben können!?
-- JMS 11:47, 26. Mai 2009 (CEST)
- So ist das. Deswegen spricht man auch schon mal von Tarifautonomie. grap 12:02, 26. Mai 2009 (CEST)
Tarifautonomie ist hier jedoch das falsche Stichwort. Das TzBfG enthält einige tarifvertragliche Öffnungsklauseln, unter anderem kann die 4-Tage-Ankündigungsfrist des §12 TzBfG in einem TV zum Nachteil des AN gekürzt werden.
Solche Öffnungsklauseln findet man in einigen, aber nicht allen arbeitsgesetzlichen Regelungen. (nicht signierter Beitrag von 88.73.221.195 (Diskussion) 16:02, 15. Jan. 2011 (CET))