Häufiger Fehler: Ablehnung als actus contrarius des Erlasses eines VA

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Häufig wird die Actus-contrarius-Doktrin herangezogen, um der Ablehnung des Erlasses eines Verwaltungsakt ebenfalls Verwaltungsaktscharakter zuzusprechen. Hiergegen wird mitunter eingewandt, dass nicht die Ablehnung einen Gegenakt des Erlasses des Verwaltungsaktes darstellt, sondern nur die Aufhebung des Verwaltungsaktes.

Hat jemand eine passende Quelle, die das oben Gesagte belegt und die Kontroverse damit beendet, damit das Ganze in den Artikel aufgenommen werden kann? (nicht signierter Beitrag von 77.87.228.66 (Diskussion) 14:43, 23. Aug. 2011 (CEST)) Beantworten