Diskussion:Adelsaufhebungsgesetz

Letzter Kommentar: vor 5 Monaten von 84.63.31.91 in Abschnitt Das "Von" in Österreich

Adelsaufhebungsgesetz und Enteignungen

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Bitte um Vorsicht im Abschnitt Geltungsbereich: Das Adelsaufhebungsgesetz hat absolut nichts mit Enteignungen (besser: Konfiskationen) zu tun; auch im Burgenland nicht.

Den Hinweis auf das HabsG habe ich belassen, obwohl es hier auch "nichts hergibt": Einzelne Habsburger, wie Erzherzog Friedrich, hatten zwar riesige Besitzungen in (Alt-)Ungarn, der Allerhöchste Familienfonds aber anscheinend nicht, sonst müsste es seit der Aufhebung aller Fideikommisse in Österreich habsburgische Einzelpersonen im Burgenland als Großgrundbesitzer geben.

Die rechtliche Anomalie, dass eine Gefälligkeitsgesetzgebung aus 1922 bis heute nicht saniert ist, hat wohl nur theoretische Bedeutung.

--Wolfgang J. Kraus 15:14, 27. Jun. 2008 (CEST)Beantworten

Danke für die Richtigstellung, jetzt ist die Sachlage schon um einiges klarer. Gut wäre, wenn wir noch einen seriösen Nachweis anbringen könnten, sonst kommen eventuell wieder Einwände. Grüsse --Otberg 16:04, 27. Jun. 2008 (CEST)Beantworten

Adelsaufhebungsgesetz

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Mit welchem Recht hat eigentlich das deutschösterreichische Parlament 1919 das Adelsaufhebungsgesetz beschlossen?

Antwort: Mit dem Recht des souveränen, demokratischen Staates.

Über dem Adel stand das allgemeine Volk im Recht ja nicht - ganz im Gegenteil.

Antwort: Seit dem Staatsgrundgesetz von 1867 waren alle Staatsbürger gleichberechtigt. Kaiser Franz Joseph I. empfahl einem Hocharistokraten, der bei ihm über das 1907 eingeführte allgemeine Wahlrecht für Männer klagte, sich doch ins Abgeordnetenhaus wählen zu lassen! Es war schon in der Monarchie völlig klar, dass die Aristokratie nicht über dem Parlament steht, sondern von dessen Beschlüssen genau so betroffen ist wie alle anderen Staatsangehörigen.

Ausgerufene Revolution gab es auch nicht.

Antwort: Juristisch war der Beschluss vom 12. November 1918, Deutschösterreich als Republik zu definieren, sehr wohl eine Revolution, da die prov. Nationalversammlung weder den Kaiser noch den Reichsrat um Zustimmung gebeten hatte. Eine Revolution findet nicht nur statt, wenn geschossen wird. Das konnten die Demokraten klug vermeiden.

Also hätte der Adel zustimmen müssen. Wie er auch dem Nationalrat und Parlament nach 1918/19 zustimmen hätte müssen. Diese Zustimmung aber scheint interessanter Weise nirgends überliefert

Zustimmung des Adels weder nach alter noch nach neuer Rechtslage erforderlich gewesen, daher auch nicht eingeholt.
(daher auch die Frage: Vor wem haben eigentlich die Habsburger abgedankt? Ist dies dann überhaupt rechtlich gültig?).
Antwort: Für Deutschösterreich hat Karl I. am 11. November 1918 seine Verzichtserlärung in der "Wiener Zeitung" publizieren lassen. Er hat bekanntlich nicht abgedankt, deshalb die Landesverweisung für alle Habsburger, die sich nicht zur Republik bekennen wollten.
Adel hat es in Österreich aber bereits vor den Habsburgern gegeben (man denke an die Babenberger).

Nicht zu Unrecht gibt es ja noch heute die Vereinigung der Edelleute in Österreich als rechtmäßig zugelassene Vereinigung.--IngmarPeitl 15:01, 15. Aug. 2008 (CEST)Beantworten

Antwort: Adel ist heute in Österreich ein privates Hobby. Warum sollte man einen diesbezüglichen Verein verbieten? Privat kann sich Graf Bumsti nennen, wer will.
--Wolfgang J. Kraus 15:19, 15. Aug. 2008 (CEST)Beantworten

Das "Von" in Österreich

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Seit neuestem gibt es wieder eine Abgeordnete, die ein "Von" im Titel trägt, und zwar Gabriele von Gimborn vom Team Stronach. Wie das geht, weiß ich nicht, aber sie steht in jeder Zeitung so. Vielleicht weiß da jemand mehr drüber. --K@rl 08:19, 16. Mär. 2013 (CET)Beantworten

Wenn sie Österreicherin ist, dann ist das wohl eine Verwaltungsübertretung, auch wenn sie sich „Dr. Gabriele Von Gimborn“ schreibt. Nach dem Eintritt in die Politik wird das sicher noch in den Medien thematisiert. --Otberg (Diskussion) 11:16, 16. Mär. 2013 (CET)Beantworten
Es könnte sich um eine Österreicherin handeln, die einen deutschen Staatsbürger namens "von Gimborn" geheiratet hat. Allerdings wurde höchstgerichtlich, wenn ich nicht irre bis zum EGMR, judiziert, dass deutsche Familiennamen, die z. B. auf "Fürst Bamsti" lauten, wegen unseres Adelsaufhebungsgesetzes nicht 1 : 1 auf österreichische Staatsbürger übergehen können, auch im Fall der Heirat nicht. Schon gar nicht, wenn beansprucht wurde, dann Fürstin Bamsti und nicht Fürst Bamsti zu heißen. --Wolfgang J. Kraus (Diskussion) 13:51, 16. Mär. 2013 (CET)Beantworten
Laut NÖN ([1] ist sie fix im Landtag schon drin ;-) - da muss sie österr. Staatsbürgerin sein. Auch bei Doppelstaatsbürgerschaft, darf sie es nicht führen, oder? ;-) --K@rl 15:35, 16. Mär. 2013 (CET)Beantworten
Die parallele deutsche Staatsbürgerschaft einer Österreicherin ist in Österreich unerheblich. Der EGMR hat bestätigt, dass das österreichische Adelsaufhebungsgesetz durch das Namensrecht nicht ausgehebelt werden kann. -- Wolfgang J. Kraus (Diskussion) 15:47, 16. Mär. 2013 (CET)Beantworten
Na werma schaun, was ma sehn werdn :-) --K@rl 15:49, 16. Mär. 2013 (CET)Beantworten

Hochinteressant! Hier etwas mehr Info... http://www.freie-akademie-osteopathie.de/--Der Polizist (Diskussion) 19:40, 16. Mär. 2013 (CET)Beantworten

Ich hatte eine Großtante, sie wohnte in Altmünster am Traunsee. Sie hat bis zu ihrem Tod ca. 1985 auch ein "von" im Namen geführt. Sophie von Kohoutek war österreichische Staatsbürgerin. Es muß irgendwelche Ausnahmeregelungen geben oder gegeben haben. --M@rcela   ¿•Kãʄʄchen•? 21:55, 30. Jun. 2013 (CEST)Beantworten
Glaub ich nicht, gibt keinerlei Hinweis drauf... es wurde maximal "geduldet" bzw. "ignoriert" und "weggeschaut".... --Der Polizist (Diskussion) 20:23, 1. Jul. 2013 (CEST)Beantworten
Ich weiß es nicht. Kann gut sein, daß man der älteren Dame das einfach durchgehen ließ. --M@rcela   ¿•Kãʄʄchen•? 21:05, 1. Jul. 2013 (CEST)Beantworten

Es hat hier vermutlich eine Änderung in der juristischen Betrachtungsweise gegeben. Ich hatte in den 1960er Jahren mit Justizminister Christian Broda einen Briefwechsel, weil ich am Namen eines Steirers, Graf Strachwitz von Groß-Zauche und Camminetz, Anstoß nahm. Mir wurde damals mitgeteilt, dass der Mann, ursprünglich Deutscher, eben mit diesem Namen eingebürgert worden sei. Und das sei ja auch in Deutschland kein Adel mehr, sondern einfach ein Name. Jahrzehnte später, in den 1980er Jahren, hatte ich als Sprengelwahlleiter im 13. Bezirk in Wien eine uralte Frau mit Adelsnamen im Wählerverzeichnis. – Heute dürfte bei Einbürgerungen dem im Verfassungsrang stehenden Adelsaufhebungsgesetz Vorrang gegenüber angeblichen persönlichen Namensrechten gegeben werden. Die Frage bleibt offen, wie bei Verehelichungen vorgegangen wird: Wird für eine/n Österreicher/in ein Adelsname eingetragen, landet der Fall ja nicht bei einem Höchstgericht. Nur wenn die Eintragung verweigert wurde, kamen Entscheidungen gegen Adelsnamen zustande. -- Wolfgang J. Kraus (Diskussion) 22:36, 1. Jul. 2013 (CEST)Beantworten

Ja, "Veränderung der Betrachtungsweise" wird es wohl treffen... oder man entschied sich einfach, das Gesetz anzuwenden, wie es gemeint ist. Auch bei Verehelichungen ist es aus meiner Sicht ganz eindeutig. Auch Fr. von Gimborn wird wohl einen Deutschen dieses Namens geheiratet habe. Die Herrschaften im Standesamt wussten es entweder nicht oder haben es halt geduldet, dass eine öst. Staatsbürgerin das "von" im Namen trägt. Wahrscheinlich ist der Ehegatte nach wie vor dt. Staatsbürger, damit ist er dazu berechtigt, das "von" zu tragen, seine Frau halt nicht, auch wenn sie seinen Namen annimmt. Ist für mich relativ eindeutig.--Der Polizist (Diskussion) 10:19, 4. Jul. 2013 (CEST)Beantworten

Was Fr. Von Gimborn betrifft: http://de.wikipedia.org/wiki/Wikinnpedia:Löschkandidaten/6._Juli_2013#Gabriele_Von_Gimborn_.28erl.29 --Der Polizist (Diskussion) 16:03, 25. Jul. 2013 (CEST)Beantworten

Und was ist mit Herbert von Karajan? Hat der seinen Namen auch übertretungswidrig geführt? Und Schauspieler wie die Herren von Thun etc.?--89.12.204.163 00:55, 29. Sep. 2013 (CEST)Beantworten

Hier handelt es sich um Künstlernamen, nicht um die amtlichen Namen der Betreffenden. Anderes Beispiel: Hubert von Goisern. -- Wolfgang J. Kraus (Diskussion) 14:01, 29. Sep. 2013 (CEST)Beantworten

Wobei sich schon die Frage stellt, warum lediglich die Bezeichnung "Künstlername" ausreicht um die Bestimmungen des AAG außerr Kraft zu setzen, insbesondere dann wenn lediglich der alte Name der Familie verwendet wird....Der Polizist (Diskussion) 21:49, 18. Okt. 2014 (CEST)Beantworten

Service: Die aktuelle Diskussion, die auch zu dem eigenen Abschnitt "Totes Recht?" in diesem Artikel geführt hat (derzeitige Fassung), entzündete sich um das "von" im Künstlernamen von Nora von Waldstätten, siehe Diskussion:Nora von Waldstätten. --91.113.36.153 14:19, 2. Nov. 2014 (CET) (war nicht eingeloggt, nachträglich signierter Beitrag von Elisabeth 07:18, 4. Apr. 2016 (CEST))Beantworten


Gottfried_von_Einem ist mir im Zusammenhang mit dem AdelsaufhebungsG ein Rätsel. Dürfte allem Anschein nach auch unter gegenständliche Bestimmungen fallen. Weiß jemand näheres? Siehe auch dortige Diskussion. --Kapazunder (Diskussion) 20:13, 20. Apr. 2016 (CEST)Beantworten

Es gibt in zumindest in Norddeutschland auch eine Menge Namen mit "von der" oder "von dem", die überhaupt keine Adelsnamen sind und es auch niemals waren. Diese sind dann wahrscheinlich in Österreich auch verboten. Es handelt sich dann also um das Verbot einer Präposition, nicht um ein Verbot von Adelsprädikaten. Wie ist es dann aber mit dem holländischen und plattdeutschen "van"? Auch dieses stellt übrigens kein Adelsprädikat dar. Die ganze Regelung erscheint höchst widersinnig. Man hätte es dabei belassen sollen, Titel wie "Fürst" oder "Baron" abzuschaffen. 84.63.31.91 08:57, 19. Jul. 2024 (CEST)Beantworten

Abschnitt "Tschechoslowakisches Gesetz"

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Der Abschnitt #Tschechoslowakisches Gesetz (in der derzeitigen Fassung) ist mE Themenverfehlung, da der Artikel das österreichische Adelsaufhebungsgesetz behandelt und dieses mit der einschlägigen Gesetzeslage in der Tschechoslowakei nichts zu tun hat.

Wenn dennoch ein Vergleich gezogen werden sollte,

  • dann sollte dies zum einen entsprechend deklariert (und nicht einfach kommentarfrei in den Artikel gestellt) werden
  • und zum anderen müsste dann schon besser im Vergleich kurz die Gesetzeslage in allen ehemaligen Kronländern nach dem Zusammenbruch von Österreich-Ungarn dargestellt werden. Analog zu diesem Artikel Adelsaufhebungsgesetz könnten ja, wem es wichtig ist, zur Darstellung der Details zu den einzelnen Gesetzen in diesen Ländern eigene Artikel geschrieben werden.

--91.113.36.153 14:00, 2. Nov. 2014 (CET) (war nicht eingeloggt, nachträglich signierter Beitrag von Elisabeth 07:18, 4. Apr. 2016 (CEST))Beantworten

Das ist hier natürlich ein Thema, weil die meisten Adeligen des vormaligen Cisleithaniens in den ehemaligen Böhmischen Ländern wohnten und/oder dort Güter hatten. --Otberg (Diskussion) 15:21, 2. Nov. 2014 (CET)Beantworten
Das ist schon richtig, was du bezüglich den ehemaligen Besitzungen sagst. Doch hier im Artikel geht es um das österreichische Adelsaufhebungsgesetz und dieses hat - wie ich eingangs schrieb - mit der einschlägigen Gesetzeslage der T. nichts zu tun. Vergleiche dazu auch 2008 oben auf dieser Disk zu #Adelsaufhebungsgesetz und Enteignungen, wo sich auch ein Beitrag von dir findet. --91.113.36.153 17:01, 2. Nov. 2014 (CET) (war nicht eingeloggt, nachträglich signierter Beitrag von Elisabeth 07:18, 4. Apr. 2016 (CEST))Beantworten
Aber es betrifft praktisch den gleichen Personenkreis und daher ist eine Erwähnung hier sinnvoll. --Otberg (Diskussion) 18:40, 2. Nov. 2014 (CET)Beantworten

Abschnitt "Totes Recht?"

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Der Abschnitt Totes Recht? (derzeitige Fassung) entspricht mE nicht den Anforderungen an WP-Artikel:

  • Nach WP:Typografie#Grundregeln sind „Satzzeichen wie der Doppelpunkt, das Frage- und das Ausrufezeichen [...] in Überschriften fehl am Platz.“
  • Inhaltlich entspricht der Abschnitt nicht, da er den Grundsatz des neutralen Standpunkts verletzt, Belege für die aufgestellten Behauptungen fehlen und im Letzten im Wesentlichen aus Theoriefindung besteht.
  • Ob es sich um totes Recht handelt, um das festzumachen gäbe es wesentlich griffigere Fälle, als sich an der Diskussion um Künstlernamen von Schaupieler/innen wie Nora (von) Waldstätten, Friedrich und Max (von) Thun, (von) Friedl, (von) Borsody (wobei mMn einige von denen von der deWP fälschlich und unbelegt zu Deutschen gemacht wurden), etc., zu reiben.
  • Als griffigere Fälle fallen mir dabei ein
    • die sogenannte und sogar von ministerieller Seite als "Fürstin" angesprochene Marianne Sayn-Wittgenstein-Sayn (die auf der Ansprache mit "Fürstin" besteht - obwohl sie dies weder im Namen ihres verstorbenen deutschen Mannes hat, noch dass dieser je selbst noch zum Fürsten wurde);
    • die diversen adeligen Abkömmlinge, die ungeniert ihre Websites mit den ehemaligen Adelstitel/-zeichen schmücken - sei es mit Adelstitel voraus oder der deutschen Namensform entsprechend mit Adelstitel als vorgaukelnden "Namensbestandteil".
  • Von dritter Seite zur Makulatur verkommen die Verbote des Adelsaufhebungsgesetz (österreichseits) durch den öffentlichen Rundfunk ORF entgegen seinem Bildungsauftrag (sowohl im Bildungsfernsehen, wie auch in den div. Society- und Diskussionsformaten wie neulich bei Stöckl., als die Namensgeberin Barbara Stöckl besagte Dame notorisch mit "Fürstin" angsprach); wie oben angesprochen passiert dies selbst von ministerieller Seite; auf offiziellen Webseiten von Ministerien, etc. pp.

--91.113.36.153 16:52, 2. Nov. 2014 (CET) (war nicht eingeloggt, nachträglich signierter Beitrag von Elisabeth 07:18, 4. Apr. 2016 (CEST))Beantworten

* Ok, das mit dem Fragezeichen kann ich nachvollziehen, das kann man gerne anders lösen.
* Ich würde gerne wissen, inwiefern Belege fehlen? Werden die Bestimmungen ignoriert? Ja. Gibt es Konsequenzen? Nein. Gab es für Karajan eine Extrawurst? Ja.
* Gerade diese Selbstbezeichnungen sind griffig, gerade das ist verboten. Nicht verboten ist es jedoch, sich so nennen zu lassen oder jemanden so zu nennen.
* Ja, wer sicht natürlich auf der Webseite so bezeichnet, macht sich natürlich auch strafbar (welche Seiten wären das?)

--Der Polizist (Diskussion) 19:10, 2. Nov. 2014 (CET)Beantworten

Die "aktuelle Problematik" mit Frau von Waldstätten findet nahezu ausschließlich innerhalb der Wikipedia statt. Wikipedia kann keine Quelle für sich selbst sein. Daher gehört das Beispiel hier nur her, wenn auch irgend jemand von außerhalb darüber berichtet. Die Anekdote mit Karajan gehört auch belegt. --Pandarine (Diskussion) 14:05, 3. Nov. 2014 (CET)Beantworten

In der aktuellen Version ist der Abschnitt für mich OK. --Pandarine (Diskussion) 13:48, 5. Nov. 2014 (CET)Beantworten

Artikelaufbau

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Der Artikelaufbau in seiner derzeitigen Form erscheint mir als nicht gut gelöst. Folgende Änderungen schlage ich deshalb vor:

  • Da im Artikel ja nicht nur das Adelsaufhebungsgesetz selbst, sondern auch die Vollzugsanweisung (i.e. Durchführungsverordnung) behandelt wird und diese einen wesentlichen regulativen Anteil an der Gesetzeslage hat, sollte mE auch für die Vollzugsanweisung eine Infobox in den Artikel.
  • Den Abschnitt Auswirkungen würde ich umtaufen in Rechtsgrundlagen oder ähnlich;
    • dem darin enthaltenen Teil zur Rechtsprechung würde ich einen eigenen Abschnitt spendieren (dazu weiter unten).
  • Den Abschnitt Verwaltungsstrafbarkeit würde ich an diese Stelle vorziehen.
  • Daran anschließend würde ich einen neuen Abschnitt Judikatur einführen und in diesen hinein den betreffenden Teil aus derzeit Auswirkungen verlagern.
  • Danach den Abschnitt Geltungsbereich, wobei dessen Benamsung nicht korrekt ist, da sich der Abschnitt nicht mit dem "Geltungsbereich Österreich", sondern umgekehrt nur mit der Besonderheit des Burgenlandes beschäftigt. Demnach könnte der Abschnitt lauten Besonderheit Burgenland oder so ähnlich oder auch Geltung im Bundesland Burgenland oder kurz Geltung im Burgenland.
    • (Angemerkt an dieser Stelle: Die angeführten (real-)politischen Gründe sind unbelegte Behauptungen.)
    • Der einzige Satz im (derzeit benamst) Geltungsbereich, der sich nicht mit dem Burgenland beschäftigt, ist die zeitliche Einschränkung:
      • Dies passt 1. mE nicht zu "Geltungsbereich", weil dies eine örtliche Geltung nahelegt;
      • 2. ist die Behauptung, dass das Adelsaufhebungsgesetz während des Ständestaates (= dies ist durchaus gängig bekannt) und während der Nazizeit nicht gegolten hat, unbelegt.
  • Zu den Abschnitten Totes Recht? und Tschechoslowakisches Gesetz siehe meine Diskussionsbeiträge oben in #Abschnitt "Totes Recht?" und #Abschnitt "Tschechoslowakisches Gesetz".

--91.113.36.153 17:44, 2. Nov. 2014 (CET) (war nicht eingeloggt, nachträglich signierter Beitrag von Elisabeth 07:18, 4. Apr. 2016 (CEST))Beantworten

Republik Österreich-Monarchie Österreich

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Nach Beschluss 29 Cgs 54/14d vom Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz als Arbeits- und Sozialgericht (Landesgerichte sind "Bundessache"), "Iustiz Republik Österreich", 121, 4.12.2014, wurde rechtskräftig bestätigt, dass die Monarchie noch besteht (aktueller Monarch: Ingmar Peitl). Nach "§1" "Gesetz vom 21.Oktober 1919 über die Staatsform", der Hauptgrundlage aller "B-VGe" ("Bundesverfassungsgesetze") von "Republik Staat Deutschösterreich" unter dem Namen "Republik Österreich", "übernimmt" Republik Österreich "keinerlei Rechtsnachfolge nach dem ehemaligen Staate Österreich, das ist den 'im Reichsrate vertretenen Königreichen und Ländern'". "Republik Staat Deutschösterreich" wurde im Frühjahr 1919 in St Germain en-Laye von den Repräsentierenden der alliierten ud assoziierten Staaten als Name und Gesamtkonzept untersagt (eine Eigenanerkennung als Staat gab es bis in die 1930er Jahre als völkerrechtliche Option nicht, eine offizielle Anerkennung war jedoch für das rechtsgültige Unterschreiben von Staatsverträgen eine Notwendigkeit) . Daher konnte "Republik Staat Deutschösterreich", auch "unter dem Namen 'Republik Österreich'", auch keine für die Monarchie Cisleithanien/Österreich gültigen Gesetze, unter anderem über deren Leitung oder Adel, machen. Von der Monarchie Cisleithanien-Transleithanien/Österreich-Ungarn wurden nie eine Habsburggesetzgebung oder ein Adelsaufhebungsgesetz beschlossen, autorisiert, publiziert --213.33.113.106 (14:03, 8. Mär. 2015 (CET), Datum/Uhrzeit nachträglich eingefügt, siehe Hilfe:Signatur)Beantworten

jo, eh... bitte einen Link zu der Gerichtsentscheidung, sonst schauts düster aus mit den Änderungen... --Der Polizist (Diskussion) 14:56, 8. Mär. 2015 (CET)Beantworten
Die Monarchie Österreich-Ungarn konnte solche Gesetze schon deshalb nicht beschließen, weil es sie nicht gab. Das kaiserliche Österreich (für Juristen und Historiker: Cisleithanien) bildete mit dem königlichen Ungarn bis 31. Oktober 1918 eine Realunion, keinen Staat. Cisleithanien ist nach allgemeiner Auffassung untergegangen: Die abgefallenen Gebiete haben sich um die historisch-juristischen Grundlagen Altösterreichs nicht mehr gekümmert, die Republik Österreich wurde zwar nicht formeller Rechtsnachfolger, übernahm aber mit der Einsetzung der Staatsregierung Renner I am 30. Oktober 1918 die staatliche und wirtschaftliche Struktur der sieben Kronländer, die zu Bundesländern wurden. Wenig später verzichtete Karl I. auf jeden Anteil an den Staatsgeschäften und enthob seine letzte Regierung, das Ministerium Lammasch.
Der Kaiser ist nicht etwa zurückgetreten ("Abdankung"), worauf die habsburgischen Thronfolgeregeln zum Zug gekommen wären. Er hat, wohl in realistischer Einschätzung der Gegebenheiten, die monarchische Staatsspitze insgesamt aus dem Spiel genommen und öffentlich anerkannt, dass das Volk durch seine Vertreter die Macht übernommen hat.
Es gab daher niemanden mehr, der für eine nicht mehr bestehende österreichische Monarchie Gesetze zu erlassen hatte. Und dies wäre auch überflüssig gewesen, weil sich in Österreich die Republik als Staatsform durchgesetzt hat. Wer auf ihrem Gebiet lebte, musste sich den Regeln der Republik fügen, - auch der Adel. Privat konnte und kann man mit historischen Adelstiteln jonglieren, wie man will; das kann man als Zuschauer als historisches Kuriosum betrachten. Es ist aber juristisch unerheblich.
-- Wolfgang J. Kraus (Diskussion) 16:10, 8. Mär. 2015 (CET)Beantworten

Den Beschluss habe ich bereits vor einigen Tagen (23. Februar 2014) dem wikimedia Support Team, Reinhard Kraasch, per Email zukommen lassen. Dieser liegt also dort auf. Ein gerichtlicher Beschluss möge auch vom wikimedia Support Team akzeptiert werden. --188.45.11.200

Bitte den Troll nicht füttern. --Otberg (Diskussion) 18:51, 8. Mär. 2015 (CET)Beantworten

Vollzugsanweisung / Strafrahmen 20.000 Kronen

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Eine Frage an die Experten hier: Ist die Vollzugsanweisung ein Gesetz oder eine Verordnung? Den Begriff der Vollzugsanweisung gibts ja in der 2. Republik nicht mehr, soweit ich weiß. Also anders gefragt, kann die Vollzugsanweisung vom jeweils zuständigen Minister (hier Innenminister) geändert werden oder bedarf es hiezu eines Gesetzesbeschlusses? Ich tippe ja eher darauf, dass es sich um eine Verordnung im heutigen Sinne handelt. Ach ja, kann man irgendwie abschätzen, welcher Euro-Betrag einer Strafe von 4000 Schillingen von 1948 heute entsprechen würde? Danke! --Der Polizist 02:59, 9. Feb. 2009 (CET)Beantworten

Die Vollzugsanweisung entspricht heute einer Verordnung (auf Grund einer gesetzlichen Ermächtigung erlassene Ausführungsvorschrift). Sie kann durch den Innenminister im Einvernehmen mit dem Justizminister (siehe § 7 Adelsaufhebungsgesetz) geändert werden.
Der von der Bundesanstalt Statistik Österreich bis heute fortgeführte KHPI = Kleinhandelspreisindex stand 1948 bei 329 Punkten, 2008 bei 4.285,6 Punkten, also dem Dreizehnfachen. Die damaligen 4.000 Schilling wären daher heute 52.104 S oder 3.787 €. --Wolfgang J. Kraus 16:34, 10. Feb. 2009 (CET)Beantworten
Ich danke für die umfangreiche Auskunft!! --Der Polizist 18:46, 10. Feb. 2009 (CET)Beantworten
Erst jetzt die Diskussion entdeckt:
  • Die Rechnung ist meiner Meinung nach eine theoretische. Denn da die Vollzugsanweisung idF von 1948 bisher weder aufgehoben noch "modernisiert" wurde, ist sie unverändert immer noch geltendes Recht (also idgF zum Stand heute). Damit gelten auch heute noch "bis 4.000 S[chilling] oder Arrest bis zu sechs Monaten" als Strafrahmen. Für die 4.000 gibt es den gesetzlich festgelegten Umrechungsbetrag von 13,7603 Schilling für einen Euro, der auch gilt, wenn das Gesetz oder die Verordnung nicht angepasst wurde (dazu gibt es gefestigte Rechtsprechung durch mehrfache Entscheidungen des VfGH und des VwGH, angeführt im Detail in der weiter unten besprochenen Entscheidung des UVS Wien, 2007). Womit der geltende Strafrahmen bei umgerechnet "bis 290,69 Euro oder Arrest bis zu sechs Monaten" liegt. Vgl. Art 2 § 14 Pornografiegesetz idF 14.05.1950 = idgF, wo ebenfalls vergessen wurde, den Schillingbetrag auf Euro umzuändern.

  • Diese geltendes Recht darstellende Vollzugsanweisung allerdings der UVS Wien, in Person des "guten" Herrn MMag. Dr. Tessar (mit einer Fehlentscheidung ebendiesem auch ich selbst schon mal "Vorlieb" nehmen musste), nicht kannte (und vielleicht immer noch nicht kennt?). In UVS Wien 06/42/7783/2007, 02.10.2007 kennt Tessar zwar einschlägige Gesetze und Vollzugsanweisungen vor bzw. mit dem „Geldstrafenstrafsatzanhebungsgesetz BGBl. Nr. 50/1948“ bis 1948, die gegenständliche Vollzugsanweisung von 1948 ist ihm aber entgangen, wie vor ihm die belangte Behörde, über deren Entscheidung er zu befinden hatte:
    • Die Behörde hat über den Bestraften und in diesem Fall Berufungswerber wegen seiner Verwaltungsübertretung (Helmut R-B. hat sich selbst mit Visitenkarten "Helmut von R." bzw. als "Freiherr von ..." ausgegeben) eine Geldstrafe von 190,-- Euro oder im Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag und 8 Stunden gemäß § 5 Abs 1 Vollzugsanweisung von 1919 (!) verhängt.
    • Tessar bestätigte die Strafe dem Grunde nach, korrigierte aber die Behörde und setze die Strafe auf nach unten gerundete 0,10 Euro herab. Errechnet hat er den Betrag von 0,14 Euro unter Berufung auf o.e. Geldstrafenstrafsatzanhebungsgesetz (Zungenbrecher, sic!) von 1948 wie folgt: »Der Betrag von bloß 14 Eurocent ergibt sich aus dem Umstand, dass durch das obangeführte Schillingeinführungsgesetz der Wert von 10.000,-- Kronen mit einem Schilling gleichgesetzt worden sind, sodass dem Betrag von 20.000,-- Kronen der Wert von 2,-- Schilling entspricht. Durch die obangeführte Bestimmung des EGV entsprechen wiederum 13,7603 Schilling dem Wert von einem Euro. Folglich kommt zwei Schilling der Wert von etwa 14,5 Eurocent zu.« Wie genau er dann auf 10 Eurocent gekommen ist, vermag ich nicht nachzuvollziehen, wirkt auf mich wie gewürfelt, denn: »In Anbetracht dieses Strafsatzes erscheint unter Zugrundelegung der zuvor angeführten Strafbemessungsgründe und zudem in Anbetracht des Umstandes, dass eine Geldstrafe auch eine spezialpräventive Funktion hat, welche bereits mit 10 Eurocent nicht wirklich erreicht werden kann, eine Geldstrafenbemessung mit 10 Eurocent als geboten.« Hinsichtlich der Ersatzfreiheitsstrafe kam er abschließend zur Überlegung: »An Anbetracht des Umstandes, dass durch § 2 Adelsaufhebungsgesetz eine Ersatzfreiheitsstrafe von sechs Monaten vorgesehen ist und im gegenständlichen Fall eine Geldstrafe im Ausmaß von etwa 70% des Höchststrafsatzes verhängt worden ist, erscheint die Bemessung der Ersatzfreiheitsstrafe im Ausmaß von unter 0,7 Prozent der verfassungsgesetzlich festgelegten Höchstersatzfreiheitsstrafe jedenfalls geboten. Es hatte daher keine Herabsetzung der verhängten Ersatzfreiheitsstrafe zu erfolgen.« ...
  • Vgl. hingegen UVS Tirol, 2001/14/120-1, 19.02.2002, Erkenntnis zum Veterinärrecht, worin die 4.000 Schilling bzw. nunmehr 290,69 Euro bekannt sind und das Erkenntnis darauf abgestellt wurde.
  • Vgl. hingegen ebenso UVS Wien, mehr als 1 (ein) Jahrzehnt vor Tessar 2007, 06/28/453/94, 19.11.1996, worin in einem Bescheid wegen Übertretung des Versammlungsrechts 1953 der UVS-Mensch Mag. Zotter ebenfalls zu einer Strafherabsetzung kommt: Geldstrafe bis 5.000 Schilling oder sechs Wochen Arrest auf Basis BGBl 241/1932, Art V [daher auf die Umrechnungsbestimmungen von 1948 daher zutreffend] iVm BGBl 50/1948, Abs 1 lit b). Wobei Zotter sich in seinem Bescheid nicht auf Rechnungsdetails einlässt und die 5.000 Schilling als - wohl schon auf ggF 1948 hochgerechnete - Geldstrafe angesetzt hat.
HTH --Elisabeth 08:41, 23. Mai 2010 (CEST)Beantworten
Wobei der Senat noch übersehen hat, daß 1938 der Schilling im Verhältnis 3:2 auf Reichsmark umgestellt wurde, und 1945 ein neuer Schilling einer Reichsmark entsprach. Also waren 20.000 Kronen = 2 Schilling (alt) = 1,33 RM = 1,33 Schilling (neu) = 9,69 Euro-Cent. D.h. im Ergebnis stimmen die 10 Cent eh. ;-) Firmian 12:15, 13. Okt. 2010 (CEST)Beantworten
Wie auch immer. Die Entscheidung Tessars ist, wie ich oben anhand anderer RSpr belegt habe, schlichtweg eine Fehlentscheidung. Erinnerlich gibt es nicht nur die o.e. UVS-, sondern auch höchstgerichtliche Entscheidungen (ich finde es nur im Moment nicht). Und weil Tessar völlig falsch liegt mit seiner Einzelmeinung, habe ich deine Ergänzung aus dem Artikel wieder entfernt, sonst glaubt das noch wer, dass derartige Verwaltungsübertretungen de facto eh nicht bestraft werden könnten. --Elisabeth 15:17, 13. Okt. 2010 (CEST)Beantworten
Naja, die Freiheitsstrafen werden ja nicht 1 zu 10.000 umgerechnet, die gibt's ja noch, auch wenn die natürlich wegen eines "Freiherrn" auf der Visitenkarte unverhältnismäßig wären. Und daß Tessar da "völlig falsch" liegt, ist jetzt wiederum Deine Einzelmeinung, denn es ist ja nicht so, daß der das BGBl 50/1948 nicht kannte, sondern er begründet ja, warum er es nicht für anwendbar hält. {Wobei ich persönlich seiner Argumentation übrigens auch nicht folge.} Beim VwGH finde ich mit dem Suchbegriff 50/1948 übrigens nix. Ich finde, man könnte die Rechtsansicht zumindest erwähnen. Aber ein Edit War liegt mir sicher fern. Firmian 11:36, 19. Okt. 2010 (CEST)Beantworten

ENTSCHLIESSUNGSANTRAG ... betreffend Bestrafung verbotener Adelstitel-Führung --Otberg (Diskussion) 21:26, 29. Apr. 2015 (CEST)Beantworten

Danke an Otberg für den Link zum Entschliessungsantrag auf der Parlaments-Website. Gehörte eigentlich in den Artikel als FN zu (schon vorhanden) Musiol-Änderungsantrag.

Die Änderung von Benutzer:WikiHilpi habe ich heute Früh rückgängig gemacht:
  • Ganz abgesehen davon, dass WikiHilpi die Änderung auf 4.000 ATS im BGBl. 1948 nicht findet,
  • ist das was er als Trivia geschrieben hat etwas verworren und so nicht ganz richtig (in der FN dazu: Die Presse ist auch nicht deutsch sondern österreichisch)
  • und ist letztlich - was weiter oben in dem Abschnitt schon diskutiert wurde, die besagte UVS-Entscheidung eine bisherige Einzelmeinung eines UVS-"Richters" war (die wiederum keine Richter waren, sondern aus dem Staatsdienst zusammengeglaubte Beamten; dieser Fehler wurde erst mit der Installierung der Landes- und des Bundesverwaltungsgericht repariert),
  • sowie diese UVS-Entscheidung gegen die weitgehend einhellig hL der 4.000 Schilling ie heute ca. 290 Euro ist.
Besagte UVS-Entscheidung ist nebstbei die einzig einschlägige bekannt gewordene Entscheidung: Ob es gegebenfalls weitere diesbezügliche Verwaltungsstrafverfahren gegeben hat ist unbekannt - weder solche, wo es zur Bestrafung (in welcher Höhe auch immer) oder zur Nichtbestrafung gekommen ist. Die Beträge sind so, dass, falls es Verfahren doch gegeben hat, solche Entscheidungen denkmöglich in der ersten Instanz bei den Behörden angenommen worden sind. Jedenfalls sind keine weiteren Verfahren zum UVS gelangt, geschweige denn zum VwGH u/o VfGH.
Dass sich nun die Journaille unter Bezugnahme auf den Musiol-Entschliessungsantrag auf die 14 cent stürzt ist bedauerlich (siehe Einzelmeinung gegen weitgehend einhellige hL), nicht zu ändern, aber auch nicht ganz unverständlich: Ist nunmal auch im Musiol-Antrag plakativer mit 14 cent als mit ca. 290 Euro zu argumentieren.
--188.23.150.54 09:14, 30. Apr. 2015 (CEST) (war nicht eingeloggt, nachträglich signierter Beitrag von Elisabeth 07:18, 4. Apr. 2016 (CEST))Beantworten
Der Link zum Entschließungsantrag ist im Artikel eh schon drin. Selbstverständlich sind die € 290.- die einzig nachvollziehbare Strafhöhe, allerdings muss man schon zur Kenntnis nehmen, dass es die rechtskräftige UVS-Enstscheidung gibt, ob einem die UVSler zu Gesicht stehen oder nicht, es ist einfach eine Tatsache. Da es sonst nicht viele Entscheidungen gibt, sollte sie nicht unerwähnt bleiben, insbesondere weil sich auch der Entschließungsantrag darauf bezieht. Eigentlich wären mM nach auch die 290 Euro zuwenig, es wäre interessant, welchem Eurobetrag die 20.000 Kronen heute in der Kaufkraft entsprechen.--Der Polizist (Diskussion) 09:48, 30. Apr. 2015 (CEST)Beantworten
Ja, du hast recht, das mit dem Link hab ich erst nach dem Speichern (wieder) gesehen. Sorry.
UVS: Mit dem zu Gesicht stehen hats nichts zu tun. Es ist so, wie oben gesagt, dass es offensichtlich die einzige (Instanzen-)Entscheidung ist und der einhelligen hL widerspricht und es keine höchstgerichtliche und damit auch nicht ständige RSpr ist. Dazu kommt am Rande, dass der UVS als Institution an sich ja auch umstritten war, weil nicht ordentliche Gerichtsbarkeit (da gab es bereits 1995 einen Kostelka/Khol-Initiativantrag für eine Verwaltungsgerichtsbarkeit). Aber du hast natürlich recht, dass das irgendwie in den Artikel eingebaut werden muss; entweder im Abschnitt zur Judikatur oder beim Musiol-Antrag. So wie es aber mit der revertierten Version versucht wurde unter einem Abschnitt "Trivia", das ist untauglich.
Zur Umrechnung folgt gleich anschließend unterhalb nach. --188.23.150.54 10:58, 30. Apr. 2015 (CEST) (war nicht eingeloggt, nachträglich signierter Beitrag von Elisabeth 07:18, 4. Apr. 2016 (CEST))Beantworten
Das neuerliche Einstellen des Abschnittes "Trivia" von Benutzer:WikiHilpi habe ich nun zum zweiten Mal revertiert. Die Gründe dafür habe ich ausführlich oben dargestellt. Leider hat WikiHilpi offenbar keine Lust das hier auszudiskutieren und lässt es lieber, das WP- Reglementarium missachtend, auf einen Editwar ankommen: Wer eine so [in der Zusammenfassungszeile] mit Begründung revertierte Bearbeitung erneut durchführen will, sollte zuvor die Diskussion mit dem Revertierenden (vorzugsweise auf der zum Artikel gehörenden Diskussionsseite) suchen und erst nach Vorliegen eines entsprechenden Diskussionsergebnisses bzw. bei Ausbleiben von Reaktionen nach einer angemessenen Wartefrist seine Bearbeitung wiederholen. Dies gilt nicht nur beim Wiederholen einer eigenen Bearbeitung, sondern auch von Bearbeitungen anderer. Auch sind bei erstmaligen Revertierungen aktuelle und dem Revertierenden bekannte frühere Diskussionen zu berücksichtigen. – Sowie: Das Revertieren ohne Begründung […] auf der Diskussionsseite zum Artikel verstärkt den Eindruck anderer, hier wolle jemand nur seine Ansichten durchdrücken. Das kann das Vertrauen zur Mitarbeit des Betreffenden dauerhaft beschädigen. --188.23.215.149 00:11, 2. Mai 2015 (CEST) (war nicht eingeloggt, nachträglich signierter Beitrag von Elisabeth 07:18, 4. Apr. 2016 (CEST))Beantworten
Nachdem 188.23.150.54 den Abschnitt wiederholt rückgängig gemacht hat, ohne den Beitrag an eine für ihn/sie sinnvolleren Stelle einzubauen, melde ich mich hier auch mal dazu.
*Egal ob es einem nun gefällt, dass es diese UVBs nun gab oder nicht, Fakt bleibt, dass diese Entscheidung einst getroffen wurde und somit nicht verschwiegen werden sollte.
*Den Punkt Trivia fände ich persönlich treffend dafür, da, wie von 188.23.150.54 bereits selbst festgestellt wurde, der Betrag von 14Cent in keinem logischen Verhältniss steht.
Zum Abschluss möchte ich noch sagen, dass ich es nicht akzeptabel finde, dass Du meinen Betrag rückgängig machtest, ohne die Entscheidung an anderer Stelle einzubauen. Man mag sich darüber streiten können, wo genau im Artikel der Fall zu finden sein sollt (Trivia muss nicht der beste Platz sein), trotzdem sollte der Fall im Artikel erscheinen, auch wenn Du an den richterlichen Fähigkeiten der USV-Beamten zweifeln magst, es ist und bleibt ein Fall, der so gesprochen wurde.
P.S.: Wenn dann bin nicht ich derjenige, der seine Meinung durchdrücken will. Es wäre eine Unterschlagung der Tatsachen, diesen Fall nicht aufzunehmen.
P.S.: Aus Editwar Viele Benutzer können über die E-Mail-Funktion erreicht werden, das erleichtert eine direkte und diskrete Kommunikation. Nachdem Du diesen Hilfeartikel gelesen hast, sollte Dir aufgefallen sein, dass es Benutzer gibt, denen keine Benarichtigung errscheint (länger bekannter Fehler in der Wiki-Software), wenn sie in Diskussionen genannt werden, von dem her sollt der EMail-Kontakt bei solch einer Situation immer erst aufgesucht werden, anstatt den Anderen des EditWars zu beschuldigen.
--WikiHilpi (Diskussion) 00:27, 2. Mai 2015 (CEST)Beantworten
Anstatt mit mir den Kontakt aufzunehmen richtest Du eine Vandalismusantrag gegen mich? Das ist nicht wie Wikipedia funktioniert!
Mein Eintrag ist kein teilfalscher "Mist". Es ist aus einer seriösen Quelle (Die Presse ist eine Tageszeitung seit 1848 Die Presse).
Du unterschlägst hier Fakten. Denn es scheint mir so, dass Du den UVS nicht akzeptierst, was aber nichts an der tatsache ändert, dass es diesen Vorfall gab und er so ausgeführt wurde.
Ich wäre Dir sehr dankbar, wenn Du diesen EW unterlassen würdest und stattdessen mit mir in Kontakt treten würdest (Meine erste Antwort wurde hervorragen ignoriert.)
Wie schon Der Polizist sagte, sollte man diesen Vorfall in die Wikipedia aufnehmen.
--WikiHilpi (Diskussion) 10:57, 2. Mai 2015 (CEST)Beantworten
Ich möchte mich einmal in dieses Diskussion zwischen WikiHilpi und 188.23.215.149 als "neutrale Meinung" einmischen, um einen EW zu verhindern.
So wie ich das ganze nun mitverfolgt habe und soweit ich es erkennen kann, gibt es ein Problem darüber ob das "Urteil" des UVS von 2007 mit in den Artikel aufgenommen werden soll und an welcher Stelle.
Meiner Ansicht nach hat der Teil in Trivia nichts verloren, d.h., dass die erste Reventierung gerechtfetig war. Allerdings scheint 188.23.215.149 überhaupt nicht mit dem UVS einverstanden zu sein, weshalb er auch den Eintrag unter Judikative wiederholt reventierte. Allerdings ist er an dieser Stelle m.M.n. gut aufgehoben. Die Quelle Die Presse ist ein seriöse Quelle, da muss ich WikiHilpi bestätigen.
Mein Vorschlag zur Lösung des Konflikts: 188.23.215.149, bitte antworten sie auf den Disk-Beitrag von WikiHilpi und versuchen sie den UVS in der Wikipedia zu akzeptieren. WikiHilpi, bitte Stellen sie nicht an verschieden Stellen ein, ohne zuvor eine eindeutige Zustimmung zu erhalten.
Aber eins ist m.M.n. sicher. Der Fakt mit den 14Cent muss in die Wikipedia aufgenommen werden, da er eine Behandlung des umstrittenen Gesetzes ist. Er kann nicht einfach nur reventiert werden, sondern sollte akzeptiert und nach Möglichkeit verbessert werden. Nehmen sie beide sich das zu Herzen.
--198.150.101.52 11:38, 2. Mai 2015 (CEST)Beantworten

Strafrahmen: Fußnote im KODEX

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Im KODEX des Österreichischen Rechts,([2]) im Band Verfassungsrecht (12. Auflage, 1.9.195), gleichlautend im Band Bundesverfassung, EU-Organisation (Taschen-KODEX, 1.2.1995), bearbeitet beide von Dr. Fred Brande, ist in der Fußnote zu § 2 Adelsaufhebungsgesetz zu lesen (Abtippfehler möglich, eckige Klammern bei Jahreszahlen im Original):

„Dieser seit 1920 bundesverfassungsgesetzlich festgelegte Betrag wurde bisher (durch eine bundesverfassungsgesetzliche Bestimmung) weder ausdrücklich noch inhaltlich geändert. Die Folge, daß wegen Kroneninflation und Umstellung auf Schillingwährung nur mehr Arreststrafen vorgesehen sind (so wohl im Ergebnis Klecatsky/Morscher, Bundesverfassungsrecht3 [1982] 1921), würde aber dem § 2 AdelsG, der ja ursprünglich eine Geld- oder eine Arreststrafe angedroht hat, nicht gerecht. Im Zweifel ist nicht anzunehmen, daß ein Verfassungsgesetzgeber einen (mit einer erhöhten Bestandskraft) ausgestatteten Inhalt von einer ihm im Zeitpunkt der Beschlußfassung zwangsläufig unbekannten zukünftigen Entwicklung der tatsächlichen Verhältnisse (hier denkbar: Inflation, Deflation) abhängig macht. Die „20 000 K“ des § 2 AdelsG sind daher als mit Wertsicherungsklausel behaftet zu verstehen (Gegenwert der bereits am 3.4.1919 im Verfassungsrang beschlossenen 20 000 K nach der allgemeinen Preisentwicklung zum Dezember 1994 lt. Auskunft des ÖStatZA: 38.316,69 S [Anm.: sic!]). Ein einfaches Bundesgesetz dürfte daher die sich solcherart für einen bestimmten Zeitpunkt ergebende Summe allenfalls (deklarativ) feststellen, nicht aber (konstitutiv) von dieser Summe abweichen (aM [Anm.: anderer Meinung] Ermacora, Bundesverfassungsgesetze13 [1994] 210, der die „20 000 K“ durch „4 000 S“ ersetzt, und zwar unter Hinweis auf das [einfache] Bundesgesetz über die Erhöhung der Geldstrafen im Verwaltungsstrafrecht BGBl 1948/50).“

--188.23.150.54 10:58, 30. Apr. 2015 (CEST) (war nicht eingeloggt, nachträglich signierter Beitrag von Elisabeth 07:18, 4. Apr. 2016 (CEST))Beantworten

Danke für deine Erläuterungen! Wenn es 1994 gut 38.000 Schilling waren, müssten es heute wohl mindestens 3000 Euro sein, wohl eher 3500... aber das ist natürlich nur Spekulation. Wenn man dieses Gesetz behalten will, dann sollte es natürlich anwendbar sei und dazu gehört eine adäquate Strafsumme. Bin gespannt, was bei dem Entschließungsantrag rauskommt. Der ursprüngliche Einsteller der Trivia hat´s wieder eingestellt, wäre schön wenn das kein Edit-War wird sondern eine konsensuale Lösung gefunden wird.--Der Polizist (Diskussion) 06:33, 1. Mai 2015 (CEST)Beantworten
Bitte gerne. - Soweit es das Trivia betrifft habe ich trotzdem neuerlich revertiert und im Hauptabschnitt oberhalb dazu Stellung genommen. Kurz: Ich hoffe auch, dass es zu keinem EW kommt, doch so wie der Einsteller es betreibt ohne die Diskussion zu suchen gehts halt nicht. Und als "Trivia" und so teilfalsch ist die Abhandlung der UVS-Entscheidung untauglich.
Aber zurück zum Thema: Mit der Vorlage Inflation sollte es gehen: 38.316,69 (38.317,--) Schilling im Jahr 1994 wären demnach heute 4.364,75 Euro. Du liegst also mit deiner Einschätzung nicht weit daneben. --188.23.215.149 01:38, 2. Mai 2015 (CEST) (war nicht eingeloggt, nachträglich signierter Beitrag von Elisabeth 07:18, 4. Apr. 2016 (CEST))Beantworten

Zum Entschließungsantrag

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Auch ich bin gespannt (siehe in Antwort zu oberhalb Der Polizist), wie das mit dem Musiol-Entschließungsantrag weitergeht. Wobei ich diesen als unausgegoren bewerte (hier auf der Disk ist eine themenbezogene persönliche Einschätzung / Meinung ja zulässig); das aus mehreren Gründen:

  • Den Aufhänger an den 14 cent habe ich ja weiter oben schon in Kritik gestellt.
  • Der an sich kleinste Fehler dabei, der aber auch ausgemerzt gehört, ist in § 2 zu finden: Aufgehoben sind nach Z 1 „das Recht zur Führung des Adelszeichens “von”“. D.h. eigentlich streng genommen, dass allein nur (taxativ) das von betroffen ist, nicht jedoch zu oder die Erweiterungen von und zu bzw. von der (z.B. von der Leyen) etc.
  • Sowohl im Adelsaufhebungsgesetz selbst als auch in der Durchführungsverordnung fehlt
    • wer überhaupt berechtigt ist und wo eine Anzeige einbringen darf u/o sogar bei Kenntnis des Tatbestandes muss (vgl. "Wo kein Kläger, da kein Richter");
    • oder ob es sich gar um ein Offizialdelikt handelt,
    • innerhalb welcher Frist ab Tatbegehung angezeigt / das Strafverfahren eröffnet werden muss und ab wann Verjahrung von welchem Zeitpunkt an eintritt;
    • und, last but not least, wie der Instanzenzug geregelt ist, denn wer sind nach § 2 Adelsaufhebungsgesetz bzw. nach § 5 Vollzugsanweisung die politischen Behörden?
  • Daraus ist rechtlich genau betrachtet eigentlich unklar ob wirklich die Bezirksverwaltungsbehörde/der Magistrat als erste und das Landesverwaltungsgericht (früher: der UVS, siehe "Tessar-Entscheidung") als zweite Instanz zuständig und berufen ist derartige Verfahren abzuführen. Es ist ja nicht einmal geregelt, ob nach Verwaltungsstrafverfahren oder nach sonst einem Strafrecht zu bestrafen ist.
  • Dadurch, dass es erst ein einziges bisher bekanntes Verwaltungsstrafverfahren gegeben hat (und das auch noch de-facto straffrei für den Täter ausgegangen), gibt es keine Hemmschwelle, sich über das Verfassungsgesetz samt Durchführungsverordnung hinwegzusetzen.
  • Als weitere Schwachstelle an dem Entschließungsantrag sehe ich, dass nicht auch gleich das passive Führen von Adelstitel/-bezeichnungen mit Strafe zu bedrohen abgehandelt wird: So lange nämlich - von offiziellen Stellen wie Ministerien über Länder bis Gemeinden, über den öffentlich-rechtlichen ORF bis zu den sonstigen Medien - das Adelsgetue befeuert und damit das Adelsaufhebungsgesetz ausgehöhlt wird, so lange besteht auch schon von daher kein Unrechtsbewusstsein. So argumentierte z.B. der ORF auf eine entsprechende Beschwerde hin, dass das Benennen ja nicht verboten ist ... und macht seither (schon wieder ein paar Jahre her) quer über alle Formate unbeirrt weiter mit dem eigentlich verbotenen Adelsgetue.
    Kurz gesagt: Auch das Benennen einer Person mit Adelsgetue müsste unter Strafe gestellt werden.

--188.23.215.149 01:38, 2. Mai 2015 (CEST) (war nicht eingeloggt, nachträglich signierter Beitrag von Elisabeth 07:18, 4. Apr. 2016 (CEST))Beantworten

Zu deinen Punkten möchte ich wie folgt eingehen:
  • Ja, die 14 Cent sind ein Aufhänger, den man aber wohl braucht... die € 290 sind ja aber genauso lächerlich
  • das "von und zu" und dergleichen wird wohl unter §2 Zi. 2 mit der Formulierung "das Recht zur Führung von Prädikaten, zu welchen neben den zugestandenen die Familien unterscheidenden Adelsprädikaten im engeren Sinne... gezählt wurden"
  • Eine Anzeige kann jeder einbringen, sie ist, wie in den Strafbestimmungen angeführt, bei den "politischen Behörden" einzubringen. "Politische Behörden" ist einfach eine veraltete Bezeichnung für "Bezirksverwaltungsbehörde" bei denen alle Verwaltungsverfahren abgewickelt werden, es sei denn, in einem speziellen Gesetz ist etwas anderes bestimmt.
  • Da es eben bei diesen Behörden anzuzeigen ist, handelt es sich um eine Verwaltungsübertretung. Natürlich ist das nicht so explizit angeführt, wie in modernen Gesetzen, aber es ist dennoch klar. Was den Ablauf und die Fristen betrifft, ist allein das Verwaltungsstrafgesetz maßgeblich. In einer modernisierten Form würde natürlich alles relevante drin stehen müssen.
  • Ja, es gibt nicht wirklich eine Hemmschwelle, allerdings wurde es bis jetzt auch nicht wirklich ausgenutzt.
  • Das mit dem passiven Führen wäre natürlich überlegenswert, weil es dadurch tatsächlich in der Öffentlichkeit eine Veränderung bewirken würde. Unnötig finde ich dagegen das Verbot, Wappen zu führen. Bund, Länder und Gemeinden führen ja auch Wappen. Man könnte Wappen ja, wie Wunschkennzeichen, gegen eine Gebühr einer bestimmten Person zuerkennen, das wäre auch dann gesetzlich geschützt. Bin sicher, da würde sogar etwas Geld hereinkommen.--Der Polizist (Diskussion) 20:44, 2. Mai 2015 (CEST)Beantworten

Jetzt bei "Vurschrift is Vurschrift" war ein Beispiel dass jemand 14 Cent Strafe zahlen musste weil er sich "von Habsburg" genannt hat. Das sind die besagten 20000 Kronen auf heutige Währung umgerechnet. Eigentlich sollte das Gesetz mit den 4000 Schilling zur Anwendung kommen denke ich

09/2020: VwGH-E zur Abweisung ausländischer Adelszeichen

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Erstmal hier geparkt, bin gerade zufällig bei den aktuellen Entscheidungen auf der VwGH-Website darauf gestoßen:

Auch ausländische Adelszeichen sind nach dem Adelsaufhebungsgesetz verboten – Ro 2020/01/0011 vom 30. September 2020:

„Eine Doppelstaatsbürgerin (Staatsbürgerschaft von Österreich und Frankreich) beantragte bei der Österreichischen Botschaft in Bern einen Reisepass unter ihrem französischen Familiennamen, welcher zwei ‚de‘-Präpositionen (‚von‘ in Französisch) enthielt. […]

[…]

Der VwGH […] führte[, nach ordentlicher Amtsrevision der Botschaft in Bern gegen die der Beschwerdeführerin rechtgebende Entscheidung des LwGH Oberösterreich,] in Anknüpfung an Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes aus, dass nach dem Adelsaufhebungsgesetz und der dazu ergangenen Vollzugsanweisung jene fremdsprachige Namensbestandteile verboten sind, welche entweder einen tatsächlichen historischen Adelsbezug aufweisen, oder für österreichische Staatsbürgerinnen und Staatsbürger den Eindruck erwecken, dass für den Namensträger oder die Namensträgerin Vorrechte der Geburt oder des Standes bestehen.

[…], zumal die Doppelstaatsbürgerin selbst vorbrachte, dass es sich bei ihrem Nachnamen um einen französischen Adelsnamen handle.

Der VwGH hob die angefochtene Entscheidung [des zuständigen Landesverwaltungsgericht Oberösterreich auf.“

Erkenntnis VwGH, Ro 2020/01/0011 vom 30. September 2020: Rechtssätze und Entscheidungstext im RIS. --194.166.190.235 07:29, 10. Jan. 2021 (CET)Beantworten