Diskussion:Adhäsionsverfahren

Letzter Kommentar: vor 1 Jahr von Vsop in Abschnitt Prozesskosten
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Unter Weblinks befinden sich insgesamt zwei links. Einmal auf das Dokument selbst und einmal auf die Seite des Amtsgerichts Tiergarten. Nur der link des AG Tiergarten verweist auf die jeweils aktuelle Fassung des Skripts zum Adhäsionsverfahren. Ich rege als Mitautor dieser Handreichung daher dringend an, nur den link auf die Seite http://www.berlin.de/sen/justiz/gerichte/ag/tierg/service.html#%20Facts,%20Service,%20Info%E2%80%99s bestehen zu lassen. Dort findet sich unter Informationen für Geschädigte und Opfer von Straftaten das aktuelle Skript! (nicht signierter Beitrag) -- erl. R2Dine (Diskussion) 10:15, 13. Apr. 2016 (CEST)Beantworten

Prozesskosten

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Ich glaube mich an einen Prozess in den letzten zwei Jahren erinnern zu können (habe leider nicht mehr die Pressedaten), dass ein Opfer, dem in solch einem Verfahren eine Entschädigungsleistung zuerkannt wurde, dann auch gleich die gesamten prozesskosten zu tragen hatte (also auch für den Strafanteil), weil beim verurteilten Täter natürlich nichts zu holen war. Das Opfer kann nun zusehen, wie es in den folgenden 30 Jahren zu seinem Geld kommt. Das ist juristisch in Ordnung, aber der Rechtsfrieden tritt dadurch nicht ein. --84.135.138.120 20:18, 18. Dez. 2016 (CET)Beantworten

Ja, das ist normal, jedenfalls in Deutschland. Was erwächst aus Deiner Anmerkung für eine Konsequenz für diesen Artikel? Wenn Du den Aspekt detaillierter im Artikel haben willst, führ den Sachverhalt aus, denke aber an Quellen nach WP:Belege. Es ist ein Wiki, sei mutig. Gruß, GeoTrinity (Kontakt) 16:56, 22. Dez. 2019 (CET)Beantworten

Nein, das ist durchaus nicht normal - jedenfalls entspricht es nicht StPO/472a, der im Artikel genannt und zutreffend dargestellt ist: Soweit dem Antrag auf Zuerkennung eines aus der Straftat erwachsenen Anspruchs stattgegeben wird, hat der Angeklagte auch die dadurch entstandenen besonderen Kosten und die notwendigen Auslagen des Antragstellers ... zu tragen. Allerdings gilt auch in diesem Fall, dass das Opfer wie im Hinblick auf die zuerkannte Entschädigung auch hinsichtlich seiner Anwaltskosten zusehen kann, wie es in den folgenden 30 Jahren zu seinem Geld kommt. Was erwartet 84.135 denn? Dass der Fiskus alles übernimmt? Das gibt es auch, allerdings nur, wenn Prozesskostenhilfe bewilligt wurde, und bei Schäden infolge tätlichen Angriffs, siehe Opferentschädigungsgesetz.

„Der Verletzte hat weder einen Prozesskostenvorschuss zu leisten, noch muss er für Gerichtsgebühren aufkommen: Diese fallen nach Nr. 3700 KV GKG nur im Fall einer zusprechenden Entscheidung an und sind dann entsprechend § 472a Abs. 1 StPO zwingend vom Angeklagten zu tragen. Eine sogenannte sekundäre Kostenschuldnerschaft des Verletzten - so wie im Zivilprozess durch §§ 22 Abs. 1, 29 Ziffer 1., 31 Abs. 1 und 2 GKG vorgesehen – existiert im Adhäsionsverfahren nicht.“ --Vsop (Diskussion) 18:48, 19. Okt. 2023 (CEST)Beantworten

Voraussetzungen

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Weitere Sachentscheidungsbedingung bildet die Tatsache, daß der Anspruch nicht anderweitig anhängig gemacht worden ist, § 403 StPO. Das fehlt - wie ich meine - in der Zusammenstellung, damit man sie als vollständig erachten kann.

jisegrym (nicht signierter Beitrag von Jisegrym (Diskussion | Beiträge) 10:52, 7. Jul. 2020 (CEST))Beantworten

Autsch!

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Während ich mir den Beschluss unseres Bundesgerichtshofs "in dem Sicherungsverfahren" (Az 4 StR 468/22) zu Gemüte führte wollte ich doch mal "quer prüfen", was die Wiki so zu dem Thema zu verkünden hat.

Nun, um es kurz zu halten: ich empfehle den Abschnitt "Urteil" vor dem Hintergrund des erwähnten Beschlusses (ab Rn 21) gründlich zu überarbeiten. Allein die Aussage "Dem Adhäsionsantrag ist stattzugeben, wenn er begründet ist und der Angeklagte wegen der Straftat verurteilt wird oder eine Maßregel der Besserung und Sicherung verhängt wird." ist in mehrfacher Hinsicht unzutreffend... (nicht signierter Beitrag von 84.142.144.171 (Diskussion) 17:04, 19. Okt. 2023 (CEST))Beantworten