Diskussion:Akteneinsicht (Deutschland)

Letzter Kommentar: vor 3 Jahren von Jsprwbch in Abschnitt Neutralität des Artikels

Deutschlandlastig

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Mir is grad aufgefallen, dass der Basutein {{deutschlandlastig}} etfernt wurde. Es hat sich an dem Artikel zwar ein bisschen was getan, aber nichts dass auch die Begrifflichkeit in Ö der Schweiz oder sonstwo klärt.... ich wollte wissen ob das nur ein versehen war, man den Baustein für unnötig hält oder was auch immer. Tja das wars auch schon wieder bis bald --Telcontar ~ 12:26, 27. Apr 2005 (CEST)

Neues Informationsfreiheitsgesetz sei 01.01.2006

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Seit dem 01.01.2006 gilt bundeseit das Informationsfreiheitsgesetz

Akteneinsichtsrecht Freedom of Information Act in Grossbritannien

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Das Netzwerk Recherche verbreitet im Newsletter Feb. 2009‏: das Informationsfreiheitsgesetz in Grossbritannien seit 2005 bringt u.a. mehr für Journalisten, weil bei heiklen Themen ein public interest test greift. Anderes als in Deutschland dürfen Firmen, denen Behördeninformationen gelten, nicht wegen Betriebs- und Geschäftsgeheimnis blockieren. Auch entfallen eine Beschränkung auf nationale Fragen und evtl. hohe Bearbeitungsgebühren ...

Die Rubrik auf der BBC-Homepage und beispielhaft die Coalition for Freedom of Information zeigen z. b. 1.000 Artikel, die dank der Gesetzesreform in nationalen Zeitungen erschienen sind. /In den ersten vier Jahren gab es über 300.000 Auskunftsbegehren, etwa zehn Prozent von Journalisten. Zum Vergleich: In Deutschland waren es im ersten Jahr eines ebenfalls neuen Gesetzes 2.278 Anträge, von denen 92 eindeutig Medienanfragen. --Sieben 15:58, 27. Feb. 2009 (CET)Beantworten

Akteneinsicht für Beschuldigte

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Nach wie vor verweigern deutsche Gerichte regelmässig und systematisch das Recht auf Akteneinsicht für Beschuldigte mit dem lapidaren Hinweis dass diese nur durch "beauftragten Rechtsanwalt" erfolgen könne. -- 88.152.130.116 09:51, 29. Apr. 2010 (CEST)Beantworten

Das entspricht der Rechtslage, § 147 Abs. 7 StPO, und ist daher wenig verwunderlich. -- 79.204.244.18 07:48, 9. Jun. 2011 (CEST)Beantworten
Nein, das entspricht nicht der Rechtslage, auch wenn viele Anwälte das immer gerne behaupten. Das Gericht muss auch ohne Anwalt Einsicht gewähren. (nicht signierter Beitrag von 195.233.250.6 (Diskussion) 09:27, 18. Jul 2012 (CEST))

Gebühren für die Akteneinsicht beim Jugendamt

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Das Jugendamt Hamburg erhebt gegenüber einem Beteiligten (Vater) eine Gebühr von 150 Euro für eine Akteneinsicht gemäß §25 Abs.5 Satz 2 SGB X, da die Akte "umfänglich vorbereitet werden musste". Gemäß dem Satz 2 sei die Stadt berechtigt, eine Gebühr zu verlangen, da dort ja geregelt sei, dass "Ersatz für Aufwendungen im angemessenen Umfang verlangt werden könnte." Nach meinem Verständnis bezieht sich diese Regelung aber nur auf die Kopien, die eigentliche Akteneinsicht sollte dagegen kostenfrei sein. Zusätzlich bezieht sich das Amt auf das Hamburger Gebührengesetz. Gemäß § 3 werden Verwaltungsgebühren u.a. "für die Vornahme von Amtshandlungen erhoben, die auf eine willentliche Inanspruchnahme zurückgehen unabhängig davon, ob eine Mitteilung über die vorgenommene Amtshandlung ergeht". Zu diesem Gesetz gibt es eine Anlage, die regelt im Punkt 5 die Gebühren für "Genehmigungen, Erlaubnisse aller Art, Ausnahmebewilligungen und andere Amtshandlungen im Sinne von § 3 Absatz 1 Nummer 1" Dort steht dann, dass für "b) sonstige Amtshandlungen" 5,- bis 1000,- Euro fällig werden. Man sollte also in Zukunft bei Telefonaten mit Hamburger Behörden vorsichtig sein, diese "Amtshandlung" (Gespräch annehmen) kann teuer werden. (nicht signierter Beitrag von 95.118.118.250 (Diskussion) 22:59, 11. Apr. 2011 (CEST)) Beantworten

Geheimdienste

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Auch, wenn ich es nicht ausführen kann, fehlt hier doch klar der Absatz zur Einsicht der Akten bei den BRD-Geheimdiensten wie Verfassungsschutz, BND, MAD. Ich meine da bestehen ja schon Rechte, auch, wenn man diese aus Gründen der geheimhaltung so gut wie nie durchsetzen kann. (nicht signierter Beitrag von 91.64.75.243 (Diskussion) 03:23, 18. Jul 2012 (CEST))

steht schon drin, oder was meinst Du --77.4.94.244 11:26, 2. Jan. 2013 (CET)Beantworten

Akteneinsicht für Geschädigte

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Ich würde im Artikel gerne lesen, inwiefern ein Geschädigter (z. B. ich stelle eine Strafanzeige bei Polizei/Staatsanwaltschaft, weil bei mir eingebrochen wurde) Akteneinsicht kriegen kann und wie das Prozedere dabei abläuft. Schreibt man einfach einen Brief an die zuständige Stelle "ich bitte um Akteneinsicht!!!111elf" oder wie läuft das ab? -- 2001:A60:18EE:1100:711D:C3D7:6DEF:D1BE 08:58, 2. Jan. 2013 (CET)Beantworten

Das fehlt tatsächlich in unserem Artikel. Geht nur über einen Rechtsanwalt oder Rechtsbeistand und auch nur dann, wenn die Gegenseite "mitspielt" (Gegenindikationen sind z.B. Schutz von Daten anderer Beteiligter; ermittlungstaktisches Interesse der Ermittlungsbehörden; Staatsschutz). --77.4.94.244 11:24, 2. Jan. 2013 (CET)Beantworten
Siehe Regelung in § 406e StPO und Ergänzung im Artikel bei Rechtsgrundlagen. R2Dine (Diskussion) 10:17, 8. Apr. 2019 (CEST)Beantworten

Akteneinsicht wird zuweilen verweigert?

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"Zuweilen wird die Akteneinsicht dennoch verweigert, dies gilt im Besonderen für einschlägige Sozialbehörden wie die Bundesagentur für Arbeit, die Sozialhilfeträger, die ARGEn und vergleichbare Ämter, was jedoch gerichtlich durchgesetzt werden kann." Dieser Satz hat hier ja wohl wirklich nichts zu suchen. Falsch ist der zudem nicht nur in der Grundaussage, sondern auch im Einzelnen (es gibt seit Jahren keine ARGEn mehr). --Dudemaster23 (Diskussion) 12:27, 31. Jan. 2013 (CET)Beantworten

Akteneinsicht beim Jobcenter vs. Denunziantenschutz

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http://www.heise.de/tp/blogs/8/153686

Gehört auf jeden Fall mit in den Artikel rein. Ob das als staatlich sanktionierter Rechtsbruch des Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung zu werten ist, da der Denunzierte sich mangels Kenntnis nicht gegen die Vorwürfe verteidigen kann, oder das Schutzrecht des Denunzianten überwiegt, kann ich nicht beurteilen. --78.52.240.39 20:26, 3. Mär. 2013 (CET)Beantworten

Abschnitt Sozialgerichtsverfahren

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Der Text hinsichtlich der Erzwingung einer Akteneinsicht mittels Eilverfahrens ist inhaltlich z.T. falsch, weitgehend unklar geschrieben und im Übrigen auch an dieser Stelle deplatziert. Es wäre zumindest eine inhaltliche Überarbeitung nötig. --Giraldillo (Diskussion) 07:35, 5. Sep. 2014 (CEST)Beantworten

Und was ist mit den ZeugenInnen?

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Sehe ich das richtig (es klingt mE zumindest so an): Die RichterInnen und StaatsanwälteInnen simd meines Wissens anonymisiert (die RichterInnen im TelBuch heißen so - es ist keine Berufsbezeichnung) und PolizistenInnen verstecken sich hinter ihrer Dienstanschrift (hab' ich live im Gericht erlebt). Der/die einzige, der/die ins Hinterteil gekniffen ist, ist der/die ZeugeInnen, denn der/die steht mit voller Anschrift und ggf den Familienverhältnissen in der/den Akte(n) - freigegeben zum Messern? 88.78.62.123 06:21, 6. Okt. 2018 (CEST)Beantworten

In den Akten wird überhaupt niemand anonymisiert. Wäre ja auch sinnfrei. --ZxmtIst das Kunst? 09:11, 6. Okt. 2018 (CEST)Beantworten
Meines Wissens steht in den Akten zB nicht "Die Verhandlung wird durch Richter Alfons Hold, Bahnstraße 1a, Pusemuckel, geleitet." Es steht nicht drin, dass die Ermittlungen durch die Staatsanwältin Hackihnab, Platz Unter den Bäumen 10 in Hinterdemwald, geleitet und durch Kommissar Blindschleiche, Plattfußstraße 2 in Wasweißichwo durchgeführt wurde. Was aber drin steht ist: "Die Anzeige wurde erstattet durch Frank Dummbeutel, Am Kreuzweg 13, Kleinkleckersdorf", nicht wahr? Gg Ladendiebe mag das ja egal sein, aber zB wohne ich nahe einem Hotspot im Ruhrgebiet. Sollte NRW wirklich 'mal gg die Respektabelen dort vorgehen, so wäre es "ungeschickt", irgend etwas diesbezügliches zu bezeugen. Darin sehe ich einen wichtigen Grund gg uneingeschränkte Akteneinsicht. 88.78.62.123 16:39, 6. Okt. 2018 (CEST)Beantworten
Die Namen stehen vollständig drin. Von den Beteiligten auch ladungsfähige Anschriften. Dienstlich Beteiligte üblicherweise mit Dienstanschrift. Würde es irgendwas verbessern, wenn die Privatanschrift eines Richters is in der Akte wäre? Offensichtlich nicht... Anzeigen können auch anonym erstattet werden. --ZxmtIst das Kunst? 16:58, 6. Okt. 2018 (CEST)Beantworten
a) Also doch, einigen wir uns also auf "teilanonymisiert"?

b) Natürlich wäre es nicht hilfreich, wenn die Privatanschrift der Justizierenden verbreitet würde, aber: Wird eine Zeugenaussage ehrlicher, wenn diese des/der ZeugeInnen dem/der An-/BeklagtenInnen bekannt wird? Und wenn die Bekanntgabe der Privatanschrift sooo harmlos ist, müsste dies ebenso auch für "die anderen" sein. c) Die Anzeige war ein Beispiel! Bereits vor der Verhandlung (im Zuge der Ermittlung oder der Ladung), spätestens aber nach 10 Sekunden bei der Vernehmung wird seine/ihre Privatadresse aktenkundig. Nein, Vorteile hat dies auf keinen Fall für Zeugen (hier verzichte ich 'mal auf die P.C.). 88.78.62.123 23:25, 6. Okt. 2018 (CEST)Beantworten

Neutralität des Artikels

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Unabhängig vom Wahrheitsgehalt lesen sich die folgenden Absätze aus dem Artikel wie eine Agenda der Projektwerkstatt, die als einzige Quelle für die Behauptungen angegeben wird:

Praktisch gesehen ist das Einsichtsrecht des Beschuldigten jedoch nur aus rein formalen Gründen vorhanden, um die Auflagen des EGMR zu erfüllen, und hat, wenn überhaupt, nur einen sehr geringen Nutzen für den Beschuldigten. Es ist höchstens dann relevant, wenn der Beschuldigte selbst eine rechtswissenschaftliche Ausbildung hat. Ein Laie besitzt nicht die Kenntnisse, um sein Recht wirksam durchzusetzen und genießt auch nicht die notwendige Autorität, mit der ein Anwalt gegenüber den Ermittlungsbehörden auftreten kann. Der unverteidigte Beschuldigte ist der Willkür der Justiz und ablehnenden Bescheiden bei Akteneinsichtsanträgen letztlich schutzlos ausgeliefert. Über alle Entwicklungsstufen des § 147 StPO hinweg wurden und werden solche Anträge regelmäßig abgeschmettert und höchstens dann gewährt, wenn sich die Staatsanwaltschaft davon ermittlungstaktische Vorteile verspricht. Spätestens bei der Ablehnung schalten die allermeisten Beschuldigten einfach einen Anwalt ein und lassen diesen die Akteneinsicht durchführen, statt weiterhin ohne Anwalt gegen die Ablehnung gerichtlich vorzugehen. Und mit anwaltlicher Hilfe macht es erst recht keinen Sinn, dagegen vorzugehen, da der Anwalt dann auch gleich die Akteneinsicht vornehmen kann.

Die Willkür in der Praxis geht teils so weit, dass unverteidigte Beschuldigte mit Ordnungshaft rechnen mussten, wenn sie aufgrund Unkenntnis der juristischen Feinheiten einen Antrag auf Akteneinsicht (die durch § 147 Abs. 7 StPO a.F. ja gerade nicht gestattet wurde) statt auf Auskünfte und Abschriften aus den Akten stellten.[32] Aufgrund dieses Sachverhalts gibt es auch keine entwickelte Rechtsprechung zum Akteneinsichtsrecht des Unverteidigten, auf die man sich berufen könnte. Und selbst wenn die Akteneinsicht gewährt werden sollte, hat nur ein erfahrener Anwalt die nötigen Kenntnisse, um die Akte überhaupt zu verstehen und die richtigen Schlüsse daraus zu ziehen. Ein weiterer Aspekt sind die Kosten, die dann anfallen. Ein Verteidiger erhält in der Regel die Originalakte, während einem Beschuldigten lediglich Kopien ausgehändigt werden, für die aber Kosten anfallen. Wenn die Akte einigermaßen umfangreich ist, dann sind diese Kosten für die Kopien schnell höher als die Kosten für einen Anwalt, der ohne Kopiekosten die Originalakte einsehen kann. (nicht signierter Beitrag von 188.194.192.113 (Diskussion) 09:59, 12. Jun. 2020 (CEST))Beantworten

Sehe ich ähnlich. Zumal ich die "Quelle" auch als alles andere als vertrauenswürdig einstufen würde. Ich habe mich mal etwas auf der Seite umgesehen und erstaunlich viele "Artikel" gefunden, die aus wenigen Sätzen bestehen und dann ein oder mehrere ellenlange Zitate aus Zeitungen, Büchern oder anderen Medien folgen. Und auch die Seite der Projektwerkstatt, die hier als "Quelle" angegeben wird, finde ich alles andere als vertrauenswürdig. Es stammt ebenfalls ca. 90% aus externen Quellen, die auf der Seite lediglich aneinander gereiht wurden. Zudem kann ich in dem Teil, der selbst geschrieben wurde nicht die o. g. Inhalte herauslesen.
Was ich interessant finde, wenig später heißt es im Artikel:

Justizkritische Aktivisten ergänzen zum Antrag des Unverteidigten auf Akteneinsicht: "Es geht nicht darum, am Ende im Recht zu sein, sondern das Gericht zu Fehlern zu provozieren." Das Einsichtsrecht sei demnach dafür nützlich, einen schriftlichen Ablehnungsbescheid mit Rechtsfehlern zu erhalten, der später im Gerichtsverfahren – dann nach Einsichtnahme in die Akten durch einen Verteidiger – ausgenutzt werden kann.[33]

Dort ist als Quelle eine andere Seite der Projektwerkstatt angegeben. Ich finde es etwas seltsam, wenn in dem einen Absatz eine Quelle als glaubwürdig angesehen (kein Konjunktiv o. Ä.) und im nächsten Absatz diese Quelle als justizkritisch bezeichnet wird. Ich denke, hier gibt es auf jeden Fall einen Konflikt mit WP:NPOV. Ich bin allerdings leider nicht gut genug im Thema drinnen, um hier sachkundig den Inhalt zu bearbeiten. Jsprwbch (Diskussion) 12:45, 24. Mär. 2021 (CET)Beantworten
Dieser Abschnitt kann archiviert werden. R2Dine (Diskussion) 17:37, 2. Apr. 2021 (CEST)