Diskussion:Amtsanmaßung
Ehrenamtliche Tätigkeiten
BearbeitenWie verhält sich, sache bei ehrenamtlichen Tätigkeiten wie. z.B. bei Mandatsträgern? Wenn jemand aus einem öffentlich-rechtlichen Organ ausscheidet und dennoch dieses Mandat ausübt oder dritten behauptet Mandatsträger zu sein?
Warum macht sich ein GEZ-Mitarbeiter nicht strafbar, wenn er sich als Beamter ausgibt ? Es wäre schön, eine Begründung bei solch einer etwas unlogischen Aussage zu lesen. --Krishl 15:54, 15. Nov. 2006 (CET)
- bezieht sich vermutlich auf den letzten Abschnitt im Text (Titel). Wenn dem so ist, braucht es natürlich keine Begründung - sry --Krishl 15:56, 15. Nov. 2006 (CET)
- durch Benutzer:91.54.183.252 in dieser Version in Uniformverbot (Deutschland) eingetragen. Gehört dort nicht hin. Evtl. hier brauchbar. --Zulu55 (Diskussion) Unwissen 09:37, 19. Okt. 2016 (CEST)
Generell, also auch außerhalb von Versammlungen, regelt vor allem § 132a StGB das Uniformverbot. Danach wird bestraft, wer unbefugt inländische oder ausländische Uniformen, Amtskleidungen oder Amtsabzeichen trägt. Diesen Uniformen, Amtskleidungen und Amtsabzeichen stehen solche gleich, die ihnen zum Verwechseln ähnlich sind.
Bedenklich sind daher z. B. vereinheitlichte Kleidungen privater Gewerbetreibender, wie z. B. der Wach- und Schließgesellschaften gem. § 34a GewO. Auch die Geschäftsleitung, die für ihre Wachpersonen eine Dienstkleidung bestimmt, hat gem. § 12 BewachV dafür zu sorgen, dass sie nicht mit Uniformen der Angehörigen von Streitkräften oder behördlichen Vollzugsorganen verwechselt werden kann und dass keine Abzeichen verwendet werden, die Amtsabzeichen zum Verwechseln ähnlich sind. Bei einem Verstoß riskiert der Gewerbetreibende seine Zulassung.
Dies dürfte insbesondere der Fall sein, wenn die Dienstkleidung in Schnitt und Farbe den entsprechenden Kleidungsstücken der einheitlichen Polizeiuniform der Länder gleicht. Ferner dürfen keine Abzeichen verwendet werden, die Amtsabzeichen zum Verwechseln ähnlich sind, z. B. Hoheitsabzeichen, Polizeisterne u. a.
Der Bund-Länder-Ausschuss „Gewerberecht“ hat sich auf seiner Tagung am 12./13. Dezember 2013 mit der Frage befasst, ob die Einführung der blauen Polizeiuniform in Baden-Württemberg solchen Bewachungsunternehmen Probleme bereiten könne, deren Personal ebenfalls blaue Dienstkleidung trage. Dies wurde auf Grund einer Stellungnahme des Innenministeriums Baden-Württemberg verneint. Einer Verwechslung werde dadurch entgegen gewirkt, dass polizeispezifische Erkennungszeichen wie reflektierende und unterbrochene Streifen, Biese, Ärmel-Hoheitszeichen und Logo auf der Polizeiuniform angebracht seien, die von anderen Institutionen nicht verwendet werden dürften (Quelle: Schönleiter GewA 2014, 106, 110).
Ende Übertrag --Zulu55 (Diskussion) Unwissen 09:37, 19. Okt. 2016 (CEST)
Verständlichkeit
BearbeitenKann nicht mal jemand den Anfang dieses Artikels so formulieren, dass er für einen nicht Juristen verständlich ist?
- Nicht nur den Anfang bitte. 46.114.138.181 18:22, 8. Jun. 2021 (CEST)
befasst / befaßt
BearbeitenIm angegebenen Link steht die alte Schreibweise "befaßt", hier steht plötzlich "befasst". :-/ 46.114.138.181 18:24, 8. Jun. 2021 (CEST)
- Habe ich mal angepasst. --DaB. (Diskussion) 01:31, 20. Sep. 2023 (CEST)