Diskussion:Ankunftsnachweis

Letzter Kommentar: vor 8 Jahren von Hundehalter in Abschnitt „im Ausweis enthaltene Daten“

Asylgesetz (AsylG)

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§ 63a Bescheinigung über die Meldung als Asylsuchender

(1) Einem Ausländer, der um Asyl nachgesucht, aber noch keinen Asylantrag gestellt hat, wird unverzüglich eine Bescheinigung über die Meldung als Asylsuchender ausgestellt. Diese enthält die Angaben zur Person und ein Lichtbild des Ausländers sowie die Bezeichnung der Aufnahmeeinrichtung, in die sich der Ausländer zur Asylantragstellung unverzüglich zu begeben hat.
(2) Die Bescheinigung nach Absatz 1 ist auf längstens einen Monat zu befristen. Sie soll ausnahmsweise um jeweils längstens einen Monat verlängert werden, wenn
1. dem Ausländer bis zum Ablauf der Frist nach Satz 1 oder der verlängerten Frist nach Halbsatz 1 kein Termin bei der Außenstelle des Bundesamtes nach § 23 Absatz 1 genannt wurde,
2. der dem Ausländer nach § 23 Absatz 1 genannte Termin bei der Außenstelle des Bundesamtes außerhalb der Frist nach Satz 1 oder der verlängerten Frist nach Halbsatz 1 liegt oder
3. der Ausländer den ihm genannten Termin aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, nicht wahrnimmt.
(3) Zuständig für die Ausstellung einer Bescheinigung nach Absatz 1 sind die in § 18 Absatz 1 und § 19 Absatz 1 bezeichneten Behörden sowie die Aufnahmeeinrichtungen. Zuständig für die Verlängerung nach Absatz 2 Satz 2 ist die Ausländerbehörde, in deren Bezirk der Ausländer sich aufzuhalten verpflichtet ist oder Wohnung zu nehmen hat, in Ermangelung einer solchen Verpflichtung ist es die Ausländerbehörde, in deren Bezirk sich der Ausländer tatsächlich aufhält. In Fällen, in denen vor der Antragstellung bereits eine Erfassung personenbezogener Daten beim Bundesamt erfolgt, kann die Ausstellung der Bescheinigung nach Absatz 1 oder deren Verlängerung nach Absatz 2 Satz 2 auch vom Bundesamt vorgenommen werden.
(4) Die Gültigkeit der Bescheinigung nach Absatz 1 endet mit Ablauf der Frist nach Absatz 2 Satz 1 oder der verlängerten Frist nach Absatz 2 Satz 2, mit Ausstellung der Bescheinigung über die Aufenthaltsgestattung nach § 63 oder mit dem Erlöschen der Aufenthaltsgestattung nach § 67. Bei Ausstellung der Bescheinigung über die Aufenthaltsgestattung wird die Bescheinigung nach Absatz 1 eingezogen. Zuständig für die Einziehung ist die Behörde, welche die Bescheinigung über die Aufenthaltsgestattung ausstellt.


§ 63a wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Einem Ausländer, der um Asyl nachgesucht hat und nach den Vorschriften des Asylgesetzes
oder des Aufenthaltsgesetzes erkennungsdienstlich behandelt worden ist, aber noch keinen Asylantrag
gestellt hat, wird unverzüglich eine Bescheinigung über die Meldung als Asylsuchender (Ankunftsnachweis)
ausgestellt. Dieses Dokument enthält folgende sichtbar aufgebrachte Angaben:
1. Name und Vornamen,
2. Geburtsname,
3. Lichtbild,
4. Geburtsdatum,
5. Geburtsort,
6. Abkürzung der Staatsangehörigkeit,
7. Geschlecht,
8. Größe und Augenfarbe,
9. zuständige Aufnahmeeinrichtung,
10. Seriennummer der Bescheinigung (AKN-Nummer),
11. ausstellende Behörde,
12. Ausstellungsdatum,
13. Unterschrift des Inhabers,
14. Gültigkeitsdauer,
15. Verlängerungsvermerk,
16. das Geschäftszeichen der Registerbehörde (AZR-Nummer),
17. Vermerk mit den Namen und Vornamen der begleitenden minderjährigen Kinder und Jugendlichen,
18. Vermerk, dass die Angaben auf den eigenen Angaben des Inhabers beruhen,
19. Vermerk, dass der Inhaber mit dieser Bescheinigung nicht der Pass- und Ausweispflicht genügt,
20. maschinenlesbare Zone und
21. Barcode.
Die Zone für das automatische Lesen enthält die in Satz 2 Nummer 1, 4, 6, 7, 10 und 14 genannten
Angaben, die Abkürzung „MED“, Prüfziffern und Leerstellen. Der automatisch erzeugte Barcode enthält
die in Satz 3 genannten Angaben, eine digitale Signatur und die AZR-Nummer. Die Unterschrift
durch ein Kind ist zu leisten, wenn es zum Zeitpunkt der Ausstellung des Ankunftsnachweises das
zehnte Lebensjahr vollendet hat.“

b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „einen Monat“ durch die Wörter „drei Monate“ ersetzt.

c) Absatz 3 Satz 1 und 2 wird wie folgt gefasst:
„Zuständig für die Ausstellung, Änderung der Anschrift und Verlängerung einer Bescheinigung nach
Absatz 1 ist die Aufnahmeeinrichtung, auf die der Ausländer verteilt worden ist, und die dieser Aufnahmeeinrichtung
zugeordnete Außenstelle des Bundesamtes. Für die Verlängerung ist auch die Ausländerbehörde
zuständig, in deren Bezirk der Ausländer sich aufzuhalten verpflichtet ist oder Wohnung
zu nehmen hat.“

d) Die folgenden Absätze 5 und 6 werden angefügt:
„(5) Der Inhaber ist verpflichtet, der zuständigen Aufnahmeeinrichtung, dem Bundesamt oder der
Ausländerbehörde unverzüglich
1. den Ankunftsnachweis vorzulegen, wenn eine Eintragung unrichtig ist,
2. auf Verlangen den Ankunftsnachweis beim Empfang eines neuen Ankunftsnachweises oder der
Aufenthaltsgestattung abzugeben,
3. den Verlust des Ankunftsnachweises anzuzeigen und im Falle des Wiederauffindens diesen vorzulegen,
4. auf Verlangen den Ankunftsnachweis abzugeben, wenn er eine einwandfreie Feststellung der Identität
des Nachweisinhabers nicht zulässt oder er unerlaubt verändert worden ist.
(6) Ein Ankunftsnachweis ist ungültig, wenn die Gültigkeitsdauer abgelaufen ist.“

http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/18/070/1807043.pdf -- JB-Firefox (Diskussion) 21:41, 28. Jan. 2016 (CET)Beantworten

@JB-Firefox: Wurde heute verkündet und tritt gleich (morgen) in Kraft: Synopse --Moranraafts (Diskussion) 23:27, 4. Feb. 2016 (CET)Beantworten

„im Ausweis enthaltene Daten“

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Der Zeit-Artikel ist nicht richtig. Der Ankunftsnachweis enthält tatsächlich

  1. Name(*)
  2. Vorname(*)
  3. Geschlecht
  4. Körpergröße
  5. Augenfarbe
  6. Geburtsdatum (*)
  7. Staatsangehörigkeit (*)
  8. Geburtsort (*)
  9. Passbild

die mit (*) gekennzeichneten Daten können auf eigenen Angaben des Inhabers/der Inhaberin beruhen und können dementsprechend als „nicht nachgewiesen“ gekennzeichnet sein.

Die weiteren Merkmale, wie Fingerabdruck, Impfungen und Qualifikationen sind im Ausweis nicht lesbar.

Es ist möglich, dass über eine der vielen Nummern (Ausweisnummer, AZR-Nummer und MARiS-Personennummer) sowie über den Barcode des Dokumentes eine Verknüpfung zu einer zentralen Datenbank hergestellt werden kann, die weitere Angaben enthält.

Von der Logik her ist es ja naheliegend, dass veränderliche Angaben (wie Kontaktdaten und Gesundheitsinformationen) nicht auf einem bedruckten Papierdokument sondern elektronisch in einer Datenbank gespeichert werden.

Alles in allem stellt das neue Formular keine wesentliche Änderung zum bisherigen Papier „BÜMA“ dar. Eine dahinterliegende Datenbank mit Fingerabdrücken etc. ist sinnvoll (auch gegen Missbrauch), die Datenbank ist aber unabhängig von Farbe und Benennung des Ausweispapiers. Mein Beispielausweis ist für 6 Monate gültig und kann verlängert werden. Hundehalter (Diskussion) 11:51, 28. Apr. 2016 (CEST)Beantworten