Was nicht sein darf, das nicht sein kann: So ungefähr lautet das Motto über der Einführung von Lohn-Mindestniveaus, mit denen die Bundesregierung nun ganz Deutschland beglücken will. Hierzu soll das so genannte Entsendegesetz auf die ganze Wirtschaft ausgedehnt werden. Das einzig Positive daran ist, dass damit die noch unsinnigeren staatlichen Mindestlöhne verhindert werden. Zumindest dürfen nun die Tarifparteien selbst darüber entscheiden, wieviel Arbeitsplätze sie zum Wohl eines Teils der Jobbesitzer vernichten. Jedem Staatsgläubigen wird nämlich bald klar werden, dass das Entsendegesetz auf diese Zementierung der Zwei-Klassen-Gesellschaft hinausläuft. Nehmen wir etwa den Obst- und Gemüseanbau: Bleiben dort die Mindestlöhne so niedrig wie jetzt, werden auch weiterhin die Osteuropäer die Plackerei beispielsweise lieber in England auf sich nehmen. Denn auch dort gibt es mittlerweile mehr zu verdienen als in Deutschland. Steigen die Löhne aber, wird griechischer oder spanischer Spargel bald so viel billiger als deutscher sein, das sich die Sklavenarbeiter selbst vom Markt katapultieren. Denn der knausrige Kunde kann oder will am Ende diese Mindestlöhne eben nicht an der Ladentheke bezahlen, weil er lieber billigen Dreck frisst, als Qualität. Die Ausdehnung des Entsendegesetzes mag also – behutsam angewendet – dafür geeignet sein, manchem Arbeitnehmer Auslands-Konkurrenz eine Weile vom Halse zu halten. Am Arbeitsmarkt bedeutet sie jedoch: Genauso wenig Chancen für Alle. Unsozialer geht´s nicht, wenn man von seinem Lohn nicht mehr leben kann. Ziel: Schutz vor Outsidern

So, jetzt is aber mal jut hier! Mal abgesehen davon, dass mittlerweile nicht mehr verständlich ist, was mit obigem Absatz eigentlich bezweckt wird: Erntehelfer fallen gar nicht unter das Arbeitnehmer-Entsendegesetz, zum einen, weil dieses für die Landwirtschaft gar nicht gilt, zum andern, weil sie nicht zur Verrichtung von Dienstleistungen entsandt werden, sondern meist direkt nach deutschem Recht einen Arbeitsvertrag mit einem Bauern abschließen (auch wenn dieser über Anwerbeagenturen vermittelt wird).
Das heißt, dies ist hier nicht der Ort für Diskussionen über das Preis-Qualitäts-Verhältnis landwirtschaftlicher Produkte oder das irrationale Verhalten geizgeiler Kunden im Schnäppchenparadies und auch nicht für eine allgemeine Diskussion zum Thema Mindestlohn.
--Patrick Thalacker 22:06, 19. Jun. 2007 (CEST)Beantworten
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Bei mehreren automatisierten Botläufen wurde der folgende Weblink als nicht verfügbar erkannt. Bitte überprüfe, ob der Link tatsächlich down ist, und korrigiere oder entferne ihn in diesem Fall!

--Zwobot 19:40, 21. Jan 2006 (CET)


"Günstigkeits-Klausel"

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Das Entsenden der Arbeitnehmer in der EU wird mitentscheidend sein, ob die oder eine ordentliche Beschäftigung iZm. der Gesellschaftsordnung praktiziert werden kann. Die EntRV 96/71 des EU Parlaments und des Rates, um die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen verabschiedet am 24.9.1996, wurde nicht durch die Rechtssetzungsermächtigung des Art. 57 Abs. 2 und Art. 66, gedeckt! Es ist nicht nur ein überschreiten der Kompetenz, sondern ein schwerwiegende Fehlgebrauch dieser Ermächtigung, sie zum Gegenteil zu benutzen und unter dem Vorwand fairen Wettbewerbs und Wahrung der Rechte der entsandten Arbeitnehmern, indem zu der Zeit, die Grundfreiheiten des EG-Vertrags Art. 59 Dienstleistungsfreiheit und Art. 48 Freizügigkeit der Arbeitnehmer, schwerwiegend einzuschränkt wurden. Denn: die Tarife bleiben grundsätzlich immer den Sozial- Partnern (auch Grenzüberschreitend) überlassen.

Aber was ist nun, wenn die Gewerkschaften zu schwach sind oder nichts unternehmen bzw. verabschieden wollen mit den zuständigen Arbeitgebern ?!

Jetzt müsste von der EU, für bestimmte und häufig grenzüberschreitende Berufgruppen, ein Mindeststandart an Lohn usw. geschaffen werden. Wie lange sollte oder kann der entsendete EU-AN noch unter seinen besseren Heimattarifvertrag im EU-Ausland arbeiten ? Hier sollte grundsätzlich die "Günstigkeits-Klausel" den Vorrang haben, sowie in der ganzen EU, als das "Non plus Ultra" eine Festlegung erfahren. --Elkawe 11:03, 7. Jun 2006 (CEST)

Grenzüberschreitend???

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Also, wenn ich es richtig sehe, heißt grenzüberschreitend soviel wie Arbeitnehmer einer ausländischen Firma müssen die selben Leistungen, bzw Löhne, wie in Deutschland bekommen, oder? Aber wo werden diese Leistungen in Deutschland definiert und gelten sie dann auch für deutsche Unternehmen? Da ich keine Ahnung von Arbeitsrecht habe und der Begriff Entsendegesetz in der letzten Zeit des öfteren in den Medien auftauchte, dachte ich die Wikipedia könnte mir da weiter helfen. Leider sind die Informationen des Artikels noch nicht sonderlich umfangreich. Es wäre schön, wenn mal jemand mit Ahnung ganz genau erklären (und in den Artikel schreiben) könnte, was das Entsendegesetz den genau regelt. Z. B., dass grenzüberschreitend sich auf die deutsche Staatsgrenze bezieht und nicht auf die Grenzen der Bundesländer. Außerdem, wer ist davon wie betroffen und was sind denn eigentlich aktuell die gültigen Werte, die das Gesetz vorschreibt. Wer keine Ahnung hat und sich nur über das Thema informieren möchte, bleibt sonst leider im Regen stehen. --Podpedia 23.08.2006, 18:48 (CEST)

Bezeichnung "Entsendegesetz"

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Aus dem Artikel: "Das deutsche Arbeitnehmer-Entsendegesetz war bereits vor dem Erlass der europäischen Entsenderichtlinie verabschiedet worden und wurde 1998 an die europarechtlichen Vorgaben angepasst." Es sind ja in unterschiedlichen WP-Artikeln schon die fachsprachlichen Merkwürdigkeiten von rechtlichen Bezeichnungen diskutiert worden; hier ist aber ein besonders gravierender Fall: Ein Arbeiter, der von Polen nach Deutschland kommt und hier arbeitet, wird ja nicht "entsendet". Von wem auch immer. Das, was heute unter Lohndumping und Mindestlohn diskutiert wird, hat dann im Normalfall überhaupt nichts mehr mit Entsendungen zu tun. Wieso kommt niemand auf die Idee ein Mindestlohn-Gesetz, das auch die "Entsendeten" mit umfasst, auch so zu nennen? Oder spricht aus den Tiefen der Juristen-Weltsicht etwas gegen eine so klare, einfache Bezeichnung? (Ist es im Übrigen ein Zufall, dass keine anderssprachige WP-Seite einen entsprechenden Artikel aufweist? Oder ist nur nicht verlinkt worden?) --Delabarquera 14:45, 20. Dez. 2007 (CET)Beantworten


Die Frage, warum durch ein Gesetz, das Entsendegesetz heißt, ein inländischer Mindestlohn geschaffen werden kann, lässt sich aus der Geschichte des Gesetzes verstehen.
Das Arbeitnehmer-Entsendegesetz war ursprünglich rein ein protektionistischens Gesetz, das deutsche Bauunternehmer und Bauarbeiter (und die zahlenmäßig marginale Seeschifffahrtsassistenz) vor der ausländischen Billigkonkurrenz schützen sollte. Es ist das Produkt erfolgreicher Lobbyarbeit der Bauarbeitgeber und der Bauarbeitergewerkschaft (IG Bau Steine Erden, ab 1996 IG Bauen Agrar Umwelt).
Der Gesetzgeber hatte 1996, als er das AEntG verabschiedete, v. a. die polnischen und portugisischen Bauunternehmen im Blick, die mit ihren polnischen und portugisischen Arbeitern auf den deutschen Baumarkt drängten und diesen nach Deutschland entsandten Arbeitern (daher der Name des Gesetzes) Löhne auf dem Niveau des Herkunftslandes zahlten. Diese lagen 50 - 80% unter den deutschen Löhnen. Um die Billigkonkurrenz, die deutsche Bauarbeitsplätze und den Gewinn deutscher Bauunternehmer ernsthaft bedrohte, zu verhindern, sollten die ausländischen Bauunternehmen gezwungen werden, ihren nach Deutschland entsandten Arbeiter ein Entgelt nach dem deutschen Tarifvertrag für das Baugewerbe zu zahlen.
Zunächst war nur vorgesehen, dass die ausländischen Arbeitgeber solche Löhne zu zahlen hatten, die in Deutschland nach § 5 Tarifvertragsgesetz (TVG) allgemeinverbindlich erklärt worden waren. Ein deutscher Mindestlohn war also durch das Entsendegesetz gar nicht bezweckt, denn ein in Deutschland allgemeinverbinlich erklärter Tarifvertrag bindet ohnehin bereits alle inländischen Arbeitgeber.
Für die Allgemeinverbindlicherkärung eines Tarifvertrags nach dem TVG müssen jedoch hohe Hürden überwunden werden: Beide Tarifvertragsparteien müssen die Allgemeinverbindlichkeit beantragen, die tarifgebundenen Arbeitgeber müssen mehr als die Hälfte der Arbeitnehmer der Branche beschäftigen, die Spitzenorganisationen v.a. der Arbeitgeber müssen zustimmen, auch der Bundesrat muss zustimmen und es muss ein öffentliches Interesse an der Allgemeinverbindlichkeit gegeben sein.
Wegen dieser hohen Hürden geriet der Zweck des Entsendegesetzes in Gefahr. Die von den Tarifvertagsparteien des Baugewerbes ausgehandelten Mindestlöhne konnten nicht für allgemeinverbindlich erklärt werden, weil die Bundesvereinigung der deutschen Arbeitgeberverbände (BDA) ihre Zustimmung verweigerte. Der BDA war der Lohn zu hoch. Da die Allgemeinverbindlichkeit des Tarifvertrags scheiterte, gab es keine Handhabe gegen die ausländische Billigkonkurrenz.
Deshalb wurde das AEntG 1998 zwei Jahre nach seinem Inkrafttreten durch die Möglichkeit erweitert, einen Tarifvertrag auch durch eine ministerielle Rechtsverordnung für allgemeinverbindlich zu erklären, und zwar bereits dann, wenn nur eine einzige Tarifvertragspartei die Allgemeinverbindlichkeit beantragt hat und ohne dass die Spitzenverbände (die nur angehört werden müssen) und der Bundesrat zustimmen müssen. Auch muss die Arbeitgeberseite des Tarifvertrags nicht mindestens 50% der Arbeitnehmer der Branche beschäftigen. Dieses neue Allgemeinverbindlichkeitsverfahren nach § 1 Abs. 3a AEntG galt aber nur für das Baugewerbe. Ein inländischer Mindestlohn für andere Branchen hatte damals niemand im Blick.
Die Rechtsverordnung nach § 1 Abs. 3a AEntG bietet aber nun mal die rechtliche Möglichkeit, den Mindestlohneffekt eines allgemeinverbindlichen Tarifvertrags für das Inland zu erlangen, auch wenn damit nicht in erster Linie an nach Deutschland entsandte Arbeitnehmer gedacht wird. Will man auch in anderen Branchen einen Mindestlohn, muss man also nur das AEntG dahingehend ändern, dass die Rechtsverordnung nicht nur für Tarifverträge des Baugewerbes, sondern auch für andere Branchen erlassen werden darf, und dann noch eine entsprechende Rechtsverordnung erlassen. Dies wurde im Juli 2007 zuerst für die Gebäudereinigung ungesetzt, nun auch für die Briefzusteller. Weitere Begehrlichkeiten sind vorhanden.--Jottpeh 22:36, 20. Dez. 2007 (CET)Beantworten
hallo Jottpeh. Es wird sich bald etwas in der EU bewegen iZm. der Entsende-Richtlinie. Nur das dauert....(evt. 2010) und das muss ja dann wieder auch ins jeweilige nationale. So wie es jetzt ist, geht es nicht gut, was einige der Löhne betrifft. Gruß v. --Elkawe 22:50, 20. Dez. 2007 (CET)Beantworten
Hallo, Jottpeh! Dank für die ausführlichen Erläuterungen. Könntest du nicht die Worterklärungsquintessenz mit in den Artikel einbauen? Denn die Frage "Warum Entsendegesetz?" haben sicherlich viele. Ich selber wage das mit dem Verändern nicht, weil ich da wahrscheinlich, auch wenn ich deine Anmerkungen benutze, doch irgendwo knapp danebenliege. (Kleiner Nachtrag: Warum da das etwas antiquiert-verquere Wort von den Gesetzgebern benutzt wurde, bleibt natürlich immer noch die Frage. ;-) --Delabarquera 17:19, 22. Dez. 2007 (CET)Beantworten

EuGH - Urteil

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Hallo Jottpeh. Das EuGH - Urteil kennst du sicher ! Was wollen bzw. können wir daraus lernen ? Hier sollte eine EU- Mindestlohn- Richtlinie schnellstens erfolgen. Ein gutes neues Jahr zu dir und den anderen Wiki Mitarbeitern v. --Elkawe 20:54, 30. Dez. 2007 (CET)Beantworten

Neuartige, systemwidrige Delikte

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Mich wundert schon lange, dass sich anscheinend kaum jemand über die neuartigen und systemwidrigen Delikte wundert, die im AEntG (und noch an einer Stelle im SGB, die ich nicht parat habe) geschaffen wurden. Nach althergebrachter Theorie kann man mit Strafe bedroht werden, wenn man (a) durch aktives Handeln gegen ein Gesetz verstößt (Beispiel: Du sollst nicht töten!) oder (b) eine vorgeschriebene Handlung unterlassen hat. Ein solches Unterlassungsdelikt kann ein echtes Unterlassungsdelikt sein, wenn die Handlung selbst vorgeschrieben ist, aber unterlassen wird (Beispiel: Du musst bei Notfällen Hilfe leisten), oder aber ein unechtes Unterlassungsdelikt, wenn die Garantenstellung einer Person sie zu einer Handlung verpflichtet (Beispiel: Vater gegenüber Sohn).

Vollkommen neu ist aber, dass jemand eine Ordnungswidrigkeit allein deshalb begehen kann, (a) weil er Unternehmer ist und etwas weiß oder (b) weil er Unternehmer ist und etwas fahrlässig nicht weiß (§ 23 Abs. II AEntG), nämlich die ungenügenden Lohnzahlungen seines Nachunternehmers oder dessen Nachunternehmer kennt oder nicht kennt. So etwas hat es wohl überhaupt noch nie gegeben!

Im Fall (a) besteht das Delikt allein im Wissen, ohne eine Handlung oder sonst irgend etwas. Das Gesetz sagt nichts, was der Unternehmer aufgrund seines Wissens tun müsste und ob er sich dadurch der Strafe (für das ja schon vollendete Delikt) entziehen kann. Das Gesetz sagt auch nichts, wie der Unternehmer dieses Delikt vermeiden kann. Wissen kann man eigentlich nur verhindern, wenn man sich Augen und Ohren zuhält, aber sonst empfängt man Wissen eben. Da hat wohl jemand im Arbeitsministerium davon geträumt, dass ein ordentlicher Unternehmer es riecht, wenn er einen bösen Nachunternehmer (NU) vor sich hat und ihn gar nicht erst beauftragt. Aber was soll/muss er machen, wenn er erst lange nach der Beauftragung erfährt, dass sein böser NU die Löhne nicht vollständig bezahlt hat. Dann weiß er es und hat die Ordnungswidrigkeit schon begangen. Und dann?

Der Fall (b) ist noch toller: das Delikt besteht im fahrlässigen Nichtwissen, ohne dass irgendwie gesagt wird, was er hätte tun müssen, um nicht fahrlässig zu handeln, und wie es dann weiter gehen soll. Bei der fahrlässigen Körperverletzung hätte die Körperverletzung vermieden werden müssen. Müsste demnach beim fahrlässigen Nichtwissen das Nichtwissen vermieden werden?? Um dadurch zum Wissen zu gelangen (siehe Fall (a))? Oder hätte er sich doch Augen und Ohren zuhalten sollen? Das wäre nämlich vorsätzliches Nichtwissen, und das ist nach dem Gesetz keine Ordnungswidrigkeit.

Im übrigen: wenn der Unternehmer alle möglichen Prüfungen veranstaltet (zu denen der nirgendwo verpflichtet ist) und alle Lohnlisten und Empfangsbescheinigungen perfekt aussehen, dann weiß er zwar von nichts Bösem, aber das Böse kann ohne weiteres trotzdem schon passiert sein oder noch passieren. Auch wenn die Kalkulation sauber ist etc.etc., kommt bei den Leuten halt trotzdem zuwenig Geld an. Und dann haftet der Unternehmer trotzdem für die fehlenden Löhne bei seinem SubSubSub (von dem er gar nichts wusste)(§ 14). --AHert 00:59, 28. Aug. 2009 (CEST)Beantworten

Pflegemindestlohn - gewerkschaftliche Kritik an den kirchlichen Arbeitgebern

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Der Benutzer IrrtNie hat hier eine Textstelle angefügt, in der er gewerkschaftliche Kritik an den kirchlichen Arbeitgebern referieren will. Der Inhalt dieser Textstelle ist sachlich nicht vertretbar.

  • Die angebliche Kritik der Gewerkschaft an einer "natürlichen Sperriminorität" wird nicht belegt. Was eine natürliche Sperrminorität sein soll, bleibt vollkommen unklar. Die Kritik seitens der Gewerkschaften zielt auch nicht auf die "Sperrminorität", sondern auf den von den Kirchen propagierten Dritten Weg, also die Weigerung der Kirchen, Tarifverträge zu schließen oder sich Tarifverträgen unterzuordnen.
  • Eine Sperrminorität, wie es IrrtNie nennt, haben nicht allein die kirchliche Arbeitgeber, sondern auch die in der Kommission vertretenen nichtkirchlichen Arbeitegber, ebenso wie die kirchlichen und die nichtkirchlichen Arbeitnehmer.
  • Dass Arbeitgeber Mindestlöhne verhindern können, ist nicht nur bei den kirchliche Arbeitgebern der Fall. Außerhalb des Pflegebereichs müssen sich Arbeitgeber und Gewerkschaften auch auf einen Mindestlohn einigen, damit dieser zustande kommen kann. Einen Einigungszwang gibt es dabei nicht.
  • Ob es ein Streikrecht der kirchlichen Arbeitnehmer gibt, ist rechtlich höchst umstritten. In Kürze wird dazu erstmals eine Grundsatzentscheidung erwartet. Die Kritik an der Kommissionslösung (anstelle eines Tarifvertrags) geht dahin, dass ein Pflegemindestlohntarifvertrag nicht durch einen Arbeitskampf erkämpft werden kann.
  • Die Passage zum Kündigungsschutz ist völlig wirr und unverständlich. Es wird wohl auch der Begriff Dienstgeber und Dienstnehmer verwechselt. Der Kündigungsschutz kirchlicher Arbeitnehmer unterscheidet sich nicht von dem nicht kirchlicher Arbeitnehmer. Wenn Kündigungen kirchlicher Mitarbeiter ins Gerede kommen, ist das Problem auch nicht der Kündigungsschutz, sondern die besonderen Pflichten kirchlicher Mitarbeiter, die teilweise auch auf das außerdienstliche Verhalte erstreckt werden (z.B. Kündigung wegen der Wiederheirat eines Geschieden).
  • Die Vertreter der Dienstnehmerseite genießen besonderen Kündigungsschutz wie auch Mitglieder eines Betriebsrates.
  • Kritik am Dritten Weg, Forderungen nach Tarifverträgen und das Streikrecht für kirchliche Arbeitnehmer sollten schließlich nicht in dem Artikel über das Arbeitnehmerentsendegesetz, sondern zum Beispiel bei in den Artikeln Arbeitsrecht der Kirchen oder Mindestarbeitsbedingungen (Pflegebranche) ausgeführt werden.

--Odema (Diskussion) 17:02, 2. Nov. 2012 (CET)Beantworten

hallo Odema, Danke für deine Mühe hier eine klare Stellung zu bewirken.
Ich habe dort in den letzen beiden Abs. zwei Urteile deswegen als Quelle eingefügt. Der umstrittene Text ist sicherlich zum teil unverständlich und könnte klarer und einfacher geschrieben werden. Du schreibst hier in der Disku: "Ob es ein Streikrecht der kirchlichen Arbeitnehmer gibt, ist rechtlich höchst umstritten".
Das sehe ich auch so und da werden die höchsten Gerichte entscheiden müssen, ob Küchenhilfen oder andere Handwerker, die z.B. im Auftrage der Diakonie arbeiten, auch dem innerkirchlichen Arbeitsrecht unterstehen. Lese gründlich beide Urteile.
Die gewerkschaftliche Kritik an den kirchlichen Arbeitgebern ist natürlich zu 100 % berechtigt. Allerdings gibt es evtl. eine Hoffnung das sich bald etwas ändert.
Meine Meinung: ... Die Verfassungsgarantie des kirchlichen Selbstbestimmungsrechts bedeutet entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts keine Ausklammerung aus der staatlichen Rechtsordnung im Sinne rechtsfreier Räume, sondern sie begründet im Gegenteil eine die gemeinschaftliche Freiheitsausübung respektierende Sonderstellung innerhalb der staatlichen Rechtsordnung. In Deutschland sind über eine Million Menschen bei den bzw. unmittelbar innerhalb Kirchen beschäftigt und werden widerrechtlich von grundlegenden Beschäftigtenrechten, grundgesetzwidrig durch den Art. 140 GG ausgeschlossen. Somit verstößt der Staat durch die Staatskirchenverträge u.a. gegen die EMRK und Art 12; Art. 27; Art. 28 GrCh und durch den EU-Vertrag, der EU-Sozialcharta und den Art. 9 Abs. 3 GG; müssen außerhalb der Tendenzbetriebe das Streikrecht, das Tarifvertragsrecht und die Betriebsräte in der EU rechtlich gewährleistet werden. Die kirchlichen Arbeitgeber handeln beweisbar mit dem Ziel der Gewinnmaximierung bzw. sind dadurch geprägt und wegen der Durchsetzung ihrer wirtschaftlichen Ziele, sind es keine Tendenzbetriebe im Sinne von § 118 Abs. 1 BetrVG sind, somit widerrechtlich den Tendenzschutz des Art. 3 GG und Art. 6 EU-V unterlaufen.
Versuche bitte den Text aufgrund der beiden Urteile verständlich zu machen. Satzbau ist leider nicht meine Stärke. Frag doch den Benutzer:Irrtnie, ob er hier mit dir iZm. dem Text eine Einigkeit in der Diskussion möchte. Ansonsten stelle den Text zu Diskussion und wenn innerhalb eines Tages keiner antwortet, stell ihn dort passend ein.
Gruß vom Elkawe (Diskussion) 22:28, 2. Nov. 2012 (CET)Beantworten
Vielleicht habe ich mich nicht klar genug ausgedrückt. Ich bin der Meinung, dass diese Diskussion hier nichts zu suchen hat und ich kann deinem Beitrag kein Argument entnehmen, das das Gegenteil rechtfertigt. Es geht hier um das Arbeitnehmer-Entsendegesetz und nicht um die Kichen als Arbeitgeber. Zudem sollte nur jemand über eine so komplexe juristische Problematik schreiben, der sich darin auskennt. Deiner These, dass das Grundgesetz grundgesetzwidrig sein soll, kann ich nicht folgen. --Odema (Diskussion) 23:13, 2. Nov. 2012 (CET)Beantworten

hi Odema, habe den kleinen letzten unklaren Absatz ganz rausgenommen. Da muss ich deine Darstellung wohl falsch gedeutet haben, denn du schriebst "gewerkschaftliche Kritik an den kirchlichen Arbeitgebern" und das hat was mit dem Art. 140 GG zu tun. MfG v Elkawe (Diskussion) 19:09, 4. Nov. 2012 (CET)Beantworten